Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^N â3. Mittwoch den 20» Februar
1850»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme der Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzoqthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
U e b erficht.
Die Pensionsansprüche der Nassauischen Staatsdiener. Handelspolitische Umschau.
Deutschland. Mannheim (Die Strafurtheile). — Stuttgart (Die politischen Prozesse). — Aus Thüringen (Kontrolle der Staatsdiener).
— Berlin (Die Kammern. Die dänische Angelegenheit. Die Oder.
Die Konstitutionelle Zeitung. Das Vereinsrecht). — Breslau (Rösler von Oels. Politischer Prozeß). — Wien (Der Grubenbrand in Bochnia. Preßpolizei in Kroatien).
Frankreich. Straß bürg (Wühlereien).
Italien. Neapel (Aufgeregte Stimmung).
ft Die Penskonsanfprüche der Nassauischen Staatsdiener.
In dem Edikt vom 6. Dezember 1811 ist ausgesprochen, daß nach zurückgelegtem 5ten Dienstjahre die Anstellung eines Staatsdieners bleibend seyn feil, und paß nur ig Fojge eines richterlichen Erkenntnisses Dienstentlassung erfolgen könne. — Hier sind jedoch diejenigen Diener nicht mitgerechnet, welche in die Klasse der Kalkulatoren, Abschreiber unv Livreebedicnten re. gehören.
Die Verordnung vom 8. September 1826 spricht über die Verbindlichkeit zum Eintritt in die zivildienerschaftliche Wittwen- und Waisenversorgungsanstalt vor zurückgelegtem 5ten Dienstjahre und hat -6en wohlgemeinten Zweck, gegen einen jährlichen Beitrag von 2 % zu dem genannten Fonds die Hinterlassenen dieser Diener in Beziehung auf Pcusions- ansprüche zu beruhigen und vielleicht vor der größten Roth einigermaßen sicher zu stellen. Die Art und Weise selbst, wie diese Pensionen zu berechnen sind, soll nach Maßgabe des EdiktS vom 6. Dezember 1811 geschehen. — Beitragspflichtig zum zivildienerschaftlichen Wittwen- und Waisenfonds sind unter Anderen: Oberförster, besoldete Alzessisten und Schulpedellen.
Wir haben eS für nöthig gefunden, den Inhalt der angeführten Gesetzesstellen nur in so weit kurz anzugeben, als eS zu unserem Zweck hinreichend schien, und wollen es nun zunächst versuchen, die Aufmerksamkeit unserer Leser und namentlich der Ständemitglieder aus Ungleichheiten und Unbilligkeiten hinzuleiten, welche längst zur allgemeinen Klage geworden sind.
Nach den bisherigen 'Bestimmungen bestehen im Zivilstaatsdienst drei Klassen: zuerst die Chef's der Zentralbehörden und Kollegialmitglieder, alsdann die Subalterndiener und zuletzt solche sogenannte Staalsdiener, welche in der Regel lebenslang die Beiträge zur Zivilwittwen- und Waisenkasse zu entrichten haben und dabei jederzeit willkürlich entlassen werden können. — Hierher werden u. A. gezählt: die Renteisckretäre, Probatoren und Akzessisten, welche Diener einen JahreSgehalt von 200 bis 800 Gulden nach dem Gesetze beziehen können.
Finden wir es schon höchst unpassend, Oberförster, welche von dem Landesherrn patentisirt sind, und im klebrigen die
Rechte der wirklichen Staatsdiener genießen, nach dem Gesetz vom 8. September 1826 in der Klasse der SchulpedeUen und Chausscewärter als zu den Beiträgen verpflichtet aufgeführt zu sehen; so erscheint uns noch eine weitere und ebenso bittere Ungerechtigkeit, welche wir zu besprechen hauptsächlich die Absicht haben, einer nothwendigen Abänderung zu bedürfen: wir meinen nämlich die widersinnige Bestimmung, wonach die sogenannten nicht pensionsfähigen Subalterndiener 2 °/0 ihres ohne, hin geringen GehalteS zur zivildienerschaftlichen Wittwenkasse beizutragen haben.
Wenn man einräumen muß, daß Renteisekretäre, Probato- rcn, Botenmeister und Kanzlisten Staatsdiener sind — denn anders kann man sie doch wohl nicht nennen — und wenn die Ernennung dieser Diener überhaupt nothwendig erscheint, so muß die sichere Folge wohl auch die seyn, daß diesen Männern auch diejenigen Rechte eingeräumt werden, welche den anderen sogenannten pensionsfähigen Slaatsdienern zustehen.
Es ist kein Mangel an Befähigung, wenn z. B. ein Kanzlist nicht voran kommt; es ist meistens Mangel an Gelegen, heit, die Schranken, welche einem solchen Manne gesetzt sind, zu durchbrechen und Kenntnisse, welche er vielleicht besitzt, weiter zu bilden und zur 'Anerkennung zu bringen. . '
Daß Icke Pssnsionkn von den dazu Berechtigten alle aus den Einkünften res Landes bezogen werden sollen, halten wir für unrecht und die Bildung eines besondern deßfallsigen Fonds für nöthig. Man mache aber hierbei keinen Unterschied unter den Staatsdicncrn selbst^und lasse sie alle dazu beitragen, abgesehen davon, welche Stellen sie zu bekleiden haben. Dcrje, nige, welcher 1200 bis 2000 Gulden Gehalt bezieht, kann doch wohl eher einen Beitrag jährlich geben, als ein solcher, welcher nur 500 bis 600 Gulden Besoldung einzunehmen hat! Man wende mithin die Grundsätze des Gesetzes vom 8. September 1826 auf Alle an; hierdurch hätte der Einzelne nur wenig zu bezahlen, während der Fonds auf diese Weise sehr bedeutend werden müßte. Den Pensionsfonds blos aus der Steuerkasse zu bilden, hat ja ohnedies zu vielen Beschwerden in der Neuzeit Veranlassung gegeben.
Unser Vorschlag kann eine rückwirkende Kraft auf solche Diener nicht finden, welche bereits gesetzlich von den Beiträgen befreit sind; er kann aber eine billige Berücksichtigung finden in unserer weiter zu hoffenden Gesetzgebung. — Ein ähnlicher Vorschlag, wie der unsrige, findet sich in Nr. 242 dieses Blattes „die Besteuerung der Nassauischen Offiziere" betreffend.
Schließlich' ergeht unsere Bitte an die Mitglieder der hohen Ständeversammlung, um im Einverständniß einer humanen Regierung diese Vorschläge zu prüfen und im Geiste der Zeit, welche keine Unterdrückung will, zu regeln.
Handelspolitische Umschau.
(Aus der Weser-Zeitung.)
Die alte Erfahrungöregel , daß der zurückkömmt , welcher nicht vorwärts schreitet, bewährt sich nicht nur dem Einzel, nen, sondern hat auch im Leben der Völker seine völlige Gel-