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Nassauische

J£ 39

Freitag den LS Februar

1850

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- »ationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und KurfürstenthumS Hessen, der Lanografschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 ft., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltungSgebieteS 8 fl. IO fr. Jnferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- lerg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die.Aburtheilung politischer Vergehen durch Schwurgerichte. Deutschland. Höchst (Arbeiterverein. Krankenstiftung). Kaub (Wiederbeginn der Dampfschifffahrt. Der Wasserschaden). Frank­furt (Wahlen der zweiten Kammer in Berlin. Brand). Köln (Der Karneval). Hannover (Amnestie für die in Baden gefangen gehal­tenen Hannoveraner). Braunschweig (AuS einem Briefe H. von Gagerns). Berlin (Erfurt. Geheime Fonds. Eine Karte von Ba­den). Wien (Sorge für die Gesundheit. Der Kaiser. Bauernfelds Franz von Sickingen).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

Großbritannien. London (Parlamcntâverhandlnngen. Sturm und Feuersbrunst).

* Die Mburtheilung politischer Vergehen durch Schwurgerichte.

Man sieht heute endlich dem Schluß des Prozesses gegen den Landesausschuß, d. h. der Freisprechung der Angeklagten entgegen. Die Demokratie mag vër Spruch fallen wie er will hat bessdiesem Prozesse vollkommen ihren Zweck erreicht, die Regierung hingegen ist jedenfalls schlecht dabei weggekom­men. Die Häupter der demokratischen Partei sind wieder ein­mal in den Vordergrund getreten, haben sich wichtig machen können und durften in ellenlangen Reden eine ganze Enzyklo­pädie demokratischer Staatsweisheit vor einem dankbaren Publikum vortragen, was heutzutage, wo die Bolksver- sammlungen so rar geworden sind, eine unschätzbare Ver­günstigung ist. DaS Publikum hatte dabei hier und da Veranlassung, dem Gauge der Verhandlungen durch eini­ges souveräne Gebrumm Nachdruck zu geben. Ist das Lied am Ende, dann sind die unschuldig AngeklagtenMärtyrer," denen man Ständchen bringt, während man allenfalls im Vorbeigehen den Gegnern die Fenster einwerfen könnte, wenn daS weise Gesetz nicht bestünde, wonach nicht der betroffene Reaktionär, sondern die Gemeindekasse die Zeche zu bezahlen hat. Außerdem wird der ganze Prozeß des Langen und Brei- k ten gedruckt und gehörig im Lande verbreitet, damit den MBauern die Augen übergehen und sie erfahren, was gut und s -fe ist.

Die Geschwornen werden mit vollster, ehrlichster Ueber- Nichtschuldig" aussprechen, denn die Frage in 'chen Prozeß ist niemals eine Frage an das mora- n, sondern allezeit an das Partei-Gewissen. Die Igung muß hier daS Urtheil sprechen; säßen h ie nach einem anderen WahlmoduS gewählt

Angeklagten gegenüber, sie würden eben so ig sprechen, als die von den demokratischen Jahres 1848 gewählten das Nichtschuldig, 'aber hier das Recht ? Auf keiner von Beiden, ben wird nicht der Rechtsstandpunkt ent-

ein' lisch

wären, gewiß d Gemeinde Auf welche Denn hübet scheiden, fom

olitische. Die sittliche Ueberzeugung ist

bei allen ehrlichen Leuten ein und dieselbe, die politisches kei­neswegs. Darum finden wir, daß Geschworene bei gemeinen Verbrechen durchschnittlich so allgemein befriedigend ihren Wahr­spruch fällen, während bei politischen Vergehen immer nur Eine Partei sich befriedigt erklären wird. Das sagen wir nicht deßhalb, weil cs im vorliegenden Falle just die demokratische ist, wäre es umgekehrt, so würden wir darin nichtsdestoweniger eine Mangelhaftigkeit deS Verfahrens erkennen.

Hierzu kommt noch ein anderer, sehr beherzigenswerther Punkt. Angesichts des eines gemeinen Verbrechens Angeklag­ten fühlt sich der Geschworene als ehrlicher, seiner sittlichen Integrität sich bewußter Mann, als über dem Angeklagten stehend, es entscheidet hier wirklich daS Gewissen des Volkes, als eines ehrlichen, sittlichen, und um die sittliche Handlung von der unsittlichen zu unterscheiden, bedarf eS nicht großer Bildung und Gelehrsamkeit, sondern nur eines scharfblickenden Verstandes und unverfälschten moralischen Bewußtseyns.

Bei sogenannten politischen Vergehen ist es ganz etwas anderes. Es handelt sich hier nicht darum, über Thaten zu entscheiden, die an sich etwctS absolut unsittliches wären, son­dern ihre Unsittlichkeit ist nur eine relative. Sie tritt erst da­durch ein, daß die That sich in Beziehung zu dem ganzen Organismus des Staates setzt, diesen gefährdet, untergräbt :c. Deßhalb kann die nämliche politische Handlung zu einer Zeit gerechtfertigt, zur andern ein Vergehen seyn. ' Um aber hierüber zu entscheiden, bedarf cs etwas mehr als gesunden Mutterwitzes und eines reinen Gewissens, eS bedarf politi­schen Scharfblickes, staatSwisscuschaftiicher Kenntnisse, und ei­nes , ich möchte sagen, historischen Ueberblickes über die je­weilige Lage des StaateS.

Diese Eigenschaften wird man heute nicht, morgen nicht und überhaupt niemals bei schlichten Bürgers- und Bauers­leuten voraussetzen können. Sie sitzen daher politisch eini­germassen routinirten Angeklagten, wie wir sie gegenwärtig vor den Schranken veS Schwurgerichtes stehen sehen, nicht als moralisch überlegene Leute, sondern als Schüler- gcnüber, die aus den Verhandlungen, ja aus dem Munde der Angeklagten selbst, erst lernen müssen, was sie bereits als völlig verdautes Eigenthum hätten mitbringen sollen. Und zwar wird auf solche staatsmännisch ungebildete Geschworene, wie wir sie uns doch in ihrer Mehrzahl zu denken haben, der An­geklagte immer einen tieferen Eindruck machen als der Staats­anwalt. Denn bei dem Angcschulbigten wird stets das indi­viduelle Pathos eines in seiner innersten Eristenz, in seinem Glauben und Hoffen durch eine äußere Macht angegriffenen Menschen bestechend wirken. Er tritt beim politischen Prozesse gleichsam als der tragische Held auf, und der tragische Held ist immer der Theilnahme vcS Publikums am meisten ver­sichert, wenn er auch zehnmal Unrecht hat. Der StaatSpro, kurator Antonio behält im Herzen der Menge immer Unrecht gegenüber Tas so, dem Mitglicde deS Idsteiner Kongresses. Deßwegen bleibt eS dennoch wahr, daß Antonio in P o l i ti sch e m Betracht Recht hat, der Schwärmer Tasso Unrecht. Ein Kunstgelehrter weiß das; ein Staatsmann läßt sich auch durch das höhere dramatische Feuer der Rolle, welche auf der Anklagebank gespielt wird, nicht irre machen; die Ge-