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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^L 36, Dienstag den 12 Februar 1850,

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthnmS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 2 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 2 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Das Gelöbiiiß des Königs von Preußen.

Deutchland. Wiesbaden (Assisen. Die Verloosung zum Besten der Wafferbeschädigten). Lorch ^ (Unterstützung). Weilburg (Der Wimpfische Prozeß). Vom Lande (Bleistiftskizzirungen von der An­klagebank im Wiesbaderer Asfisenhofe). Dillenburg (Kabinettè- direktor E. Hoffmannff). Frankfurt (Unfälle).Leipzig (TodeS- »rtheil). Berlin (Ehrenbürgerrecht für Brandenburg und Man­teuffel). Bremen (Hohe Fluth). Triest (Die hellenisch-englischen Händel).

Eprechsaal für Stadt und Land.

Das Gelöbnis des Königs von Preußen.

Die Rede, womit der König von Preußen die feierliche Ablegung seines Eides auf die Verfassung eingeleitet hat, be­zeichnet die Grenzscheide zwischen dem alten und dem neuen Preußen. Indem sie bei dem Eintritte in die neue konstitutionelle Periode der preußischen Monarchie gesprochen wird, ruft sie doch Nichts so sehr, als die Rückerinnerung an das vergangene Jahrzehnt der königlichen Regierung auf.' Es klingt in ihr wie der Scheidegruß d e s Königs, welchen es so oft drängte, in seiner vollen Persönlichkeit seinem Volke gegenüberzutreten: »Ich erscheine heute vor Ihnen wie nie zuvor und nie hernach", so beginnt Der König, indem er als der noch unumschränkte Selbstherrscher gleichsam schon den Fuß erhebt, um auf das Gebiet des konstitutionellen Königthums hinüberzuschreiten. Diese Vereinigung des alten und des neuen Königthums charakterisirt die Rede des Königs. Indem er bereit ist, die Unterordnung seines königlichen Willens unter ein oberstes Staatsgesctz mit dem heiligsten Gelöbniß zu besiegeln, drängt es ihn noch einmal, seine innerste Subjektivität sich aussprechen zu lassen.

Indem er sich des Unterschieds zwischen dem abgeschlossenen und neu beginnenden Zeitraum tief bewußt ist, geht die Rich­tung der Rede vornehmlich dahin, dasjenige hervorzuheben, was in der Seele des Redners diesen Unterschied ausgleicht und die beiden Epochen mit einander in Verbindung setzt. Er erneuert die alten Gelöbnisse, er läßt wolbekannte Ausdrücke einer noch so frischen und doch schon so veralteten Vergangen­heit wieder anklingen. Er schiebt die Verantwortlichkeit seiner Minister, wie eine unbequeme Fessel bei Seite, um sein Herz sprechen lassen zu können. Aber indem er so tief und wahr aus dem Herzen schöpft, ist auch der innere Widerstreit dieses Herzens gegen die konstitutionelle Form, oder vielmehr gegen den konstitutionellen Mechanismus, wie er sich in der modernen Praris nun einmal auSgebilvet hat, stark und vielleicht wider den Willen des Redners an daS Licht getreten.

Der König von Preußen hat, nach seiner ausdrücklichen Bevorwortung, nicht als konstitutioneller Monarch gesprochen, sondern sein eigenes Selbst in früher oft erprohter Weise reden lassen. Die konstitutionelle Regel bindet deshalb auch nicht die Beurtheilung ; sie darf bei diesem für den Charakter deö

Königs und feiner Regierung so merkwürdigen Herzenserguß einen Augenblick länger verweilen. Die Rede fordert sogar dazu auf, die in ihr enthaltenen Andeutungen auszuführen und den rückwärts deutenden Winken willig zu folgen.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

Wiesbaden, 10. Febr. In der für heute erschienenen Nro. 35 Ihrer Zeitung findet sich in dem Berichte über die öffentlichen Verhandlungen, die Anklage gegen Karl Schup­per von Weinbach und Genossen wegen Hochverrats betref­fend, ein Irrthum, um dessen Berichtigung ich Sie im Interesse der Wahrheit und der Unschuld nicht vergeblich bitten dürfte,*) einerlei, mag der Irrthum Ihnen oder einem Ihrer Korrespon­denten durch offenbar unrichtige Relation Seitens Dritter un­tergelaufen seyn. Es heißt in diesem Artikel nämlich:da sich Port in seinen Aussagen verwickelte, indem er bei der Voruntersuchung behauptet hatte, blos auf eigenen Antrieb nach Idstein gegangen zu seyn, jetzt aber angab/ dieß auf Ver­anlassung zweier Regierungsbeamten gethan zu haben; so gab dieß zu einem interessanten Zwischenfall Veranlassung re."

Dem ist aber nicht so und der ganze Sachverhalt unrich­tig dargestellt. Die Sache verhält sich vielmehr so: Während der Abhör des Zeugen Port von hier wurde derselbe von mehreren Angeklagten und dem Vertheidiger Prokurator Braun aus Dillenburg mit Fragen bestürmt, deren Zweck unzweideutig dahin ging, von demselben die Antwort zu erhalten, daß er von der Regierung nach Idstein geschickt worden sev, obgleich er vorher ausdrücklich gesagt hatte: er habe die Absicht gehabt nach Idstein zu gehen, als auch noch der Regierungsrath Werren mit ihm darüber gesprochen hätte.

In der Voruntersuchung hat nun Stenograph Port nicht auSgesagt, daß er über seine Absicht nach Idstein gehen zu wollen, mit irgend Jemand gesprochen habe. Hierüber ist er aber auch nicht, wie die Untersuchungsakten nachweisen, be­fragt worden, und der Untersuchungsrichter hatte meiner Mei­nung nach auch keine vernünftige Veranlassung, ihn darüber zu befragen.

Wie man nun eine Erzählung eines Zeugen in der öffent- id)en_ Verhandlung über einen ganz unerheblichen, in der Vor­untersuchung gar nicht zur Sprache gekommenen Reisezweck eine Verwickelung in Widersprüche nennen kann, will mir nicht einleuchten. Trotzdem hat der Vertheidiger Braun, unter Bezugnahme auf den Artikel 156 der Strafprozeßordnung bett Antrag gestellt, gegen den Zeugen Port eine Untersuchung wegen falscher Aussage einzuleiten. Der Zweck dieses total unbegründeten Antrags war offenbar der, diesen Zeugen mo­ralisch todt zu schlagen und dadurch die lästigen stenographi­schen Protokolle zu beseitigen. Der Zweck heiliget die Mittel! Der Staatsprokurator Reichmann ließ sich in keine Erörte­rungen über diesen Antrag ein, überließ lediglich die Beur-

*) Derselbe ist bereits in der dritten Ausgabe unseres gestrigen Blattes durch Herrn Port berichtigt worden. Die Red.