die durch eine klug geleitete Untersuchung hervorgebrachte Wir- kung schwäche, daher dieses im Laufe der Untersuchung blos suS- pendirte Recht dem Vertheidiger bis zum Schluffe derselben aufgespart bleiben muß. Je freier die Widersprüche gegen die vorgebrachten Beweise sich geltend machen können, desto fester wird die Grundlage, auf welche die Ueberzeugung der Richter sich stützen soll, desto prägnanter wird der Unterschied zwischen wahren und scheinbaren Beweisen hervorteten und desto vollkommener der Zweck des ganzen Verfahrens — die Erforschung der materiellen Wahrheit erreicht werden.
Die Freiheit des Wortes darf jedoch niemals in zügellose Ungebundenheit auSarten. Wenn auch der Zeuge seine Empfindlichkeit über daS, waS gegen ihn vorgebracht wird, in den Hintergrund zurückdrängen muß, so hat er doch anderseits ein gegründetes Anrecht auf den Schutz deS Gerichts gegen böswillige Angriffe auf seine Ehre und seinen guten Namen.
Der art. 353 des Code vom Brumaire IV. bestimmte, daß der Angeklagte oder dessen Vertheidiger gegen den Zeugen und seine Aussagen Alles vorbringen können, was sie zu seiner Vertheidigung für nützlich erachten; sohin war es in daS Belieben deS Angeklagten gestellt, zu beurtheilen, waS er für sich nützlich ansehe. Die dadurch hervorgerufenen Mißbräuche bestimmten die Gesetzgebung, diese Tertirung im art. 319 des Code d’ instr. crim. durch die Worte zu ersetzen: waS zu seiner Vertheidigung nützlich seyn kann. In Folge dessen ist der Assisenhof und vor Allem dessen Präsident in Folge des ihm übertragenen Aussichtsrechtes zum Richter darüber bestellt, um diese Nützlichkeit zu würdigen, daher er kecken Rekrimina- tionen ein Ziel zu setzen und beleidigenden Beschuldigungen oder auf Einschüchterung berechneten Diatriben Stillschweigen zu gebieten hat; eben dieß wäre der Fall, wenn der Vertheidiger durch übermäßigen Eifer, oder die Sucht sich auszuzeich- uen, hingerissen, sich herausnehmen würde, Thatsachen zu verdrehen, Zeugenschaften zu verstümmeln oder zu fälschen, und so die Sache zu entstellen.
In solchen Fällen, wo die Vertheidigung darauf auSgeht, das Urtheil des natürlichen Verstandes an Seite der Geschwornen zu trüben, wäre Schweigen und Schonung von Seite des Präsidenten eine Außerachtlassung seiner ersten und vorzüglichsten Pflicht und eine Herabwürdigung der Justiz; hier übe er sein Amt mit Strenge, aber ohne Leidenschaft und Acrger und aus Rücksicht für die Stellung des Avvo- katenstandes stets nach vorausgegangener Erinnerung oder Warnung. (Schluß folgt.)
Wahlen in das Erfurter Volkshaus.
Lippe. Detmold: Regierungsrath Petri. Schwarzburg. Rudolstadt: Kanzler v. Röder. Mecklenburg. Neustrelitz: Hr. v. Mal schitzki.
Preußen. Bernkastel: Gutsbesitzer A. Böcking. Bernstadt: Dr. Falk. Bochum: Landrath v. Vincke. Borken: Hofrath Buß in Freiburg. Brakel: Pastor G el Sh orn. Buker KreiS: Landrath v. Schlottheim. Duisburg: Assessor Mocks. Festenberg: Gutsbesitzer Lachmann. Fraustadt: Staatsanwalt S ch o t t k y. Graudenz-Schwetz: Prof. v. KrieS in Breslau. Görlitz: Obergerichtsaffessor Plathner. Glatz: Landrath Frhr. v. Zedlitz-Neukirch. Gleiwitz: Justizrath Wodiczka. Hilgenbach: G. Mevissen. Ibbenbüren: Appellationsgerichtsrath Rhoden. Jnowraclaw: Geßler. Habelschwerdt: Obergerichtsaffessor Plathner. Koblenz: Gutsbesitzer Stedmann. Königsberg in Pr.: Gutsbesitzer- Richter. Kochem: Landgerichtsrath Kiefer. Kreuzburg: Kothe. Kreuznach: Bassermann. Lüdinghausen: Dr. Junkmann. Neuwied: Appellationsgerichtsrath Broicker. Oflrowo: Lanbrath v. Röder. Paderborn: Pfarrer Gels- Horn. Reichenstein: Obergerichtsaffessor Platbner in Breslau. Rosenberg.Marienwerder: A. v. Auerswald. Siegen: G. Mevissen. Siegkreis und Waldbrocl: Advocatanwalt Compes. Sorau: Landrath v. Dur andt. Steinau: Präsident v. Frankenberg-Ludwigsdorff. Wartenberg: Gutsbesitzer Lachmann. Weißenfels: Regierungsassessor Ul- ric>. Wetzlar: Oberbergrath Böcking. Wiedenbruck: Staatsminister v. Bodelschwingh. Wongrowiec: Büraer- meister Kaulfuß.
Deutschland.
* Wiesbaden, 8. Februar. Gestern ist S e. Hoheit der Herzog, von Wien zurückkehrend, hier wieder eingetroffen.
* ** Wiesbaden, 7. Febr. Schullehrer Anton Horn aus Dalheim, herzogl. Justizamts St. Goarshausen, früher zu Frauenstein, stand heute vor der Assise. Er ist angeklagt: den am 19. Sept. 1849 bei dem Herzogl. Justizamte zu St. Goarshausen abgeleisteten Eid „daß er den Joseph Reitz aus Frauenstein nicht beauftragt habe 40 fl. an Kullmann Kahn daselbst zu bezahlen," wissentlich falsch ausgeschworen zu haben. Die Geschwornen haben die an sie gestellte Thatfrage verneint und Horn ist auf dies Verdikt hin freigesprochen wor, den. Ueber diesen interessanten Fall werden wir um so mehr Näheres mittheilen, als selbst die Juristen bezüglich der Richtigkeit deS Wahrspruchs verschiedener Meinung sind.
* Wiesbaden, 7. Febr. Als zweite Ablieferung sind heute von dem Deutschen Verein 298 fl. 39 kr. an das Kreisamt RüdeSheim für die Nothleidenden am.Rheinufer abgesandt worden.
§ Lorch, 5. Februar. Die gefürchtete Katastrophe ist für Lorch eingetroffen. Fünf lange Tage und Nächte verliefen, bis der Rhein und der reißende Wisperbach vom Eise befreiet waren. Die Wafferhöhe übertraf die von 1811. Jetzt stellt sich ein höchst trauriges Bild dec Zerstörung dar. Ueberall verlassene und unbewohnbare Häuser, deren noch zeitig gerettete Einwohner Obdach in dem höher gelegenen Theile deS Fleckens fanden; überall bleiche, von Angst und Kummer ge, störte Gesichter! Bei weitem die Mehrzahl kann aus eigenen Mitteln d e zerstörten Wohnungen nicht mehr Herstellen. ES hat sich gleich ein Komite gebildet, welches bereit ist, menschen, freundliche Gaben dankbar in Empfang zu nehmen.
Rühmlich muß erwähnt werden, daß unsere gute Nachbarstadt RüdeSheim auf den ersten Nothruf unseren Bedrängten sieben Wagen mit Lebensmitteln und eine Summe Geldes über den Kammerforst, begleitet von einigen Gemeinderäthen, sendete. Der Frauenverein hatte zartsinnig eine passende Gabe für arme Kranke hinzugefügt.
Vier Backöfen und zwei Mühlen sind zerstört.
Frankfurt, 7. Febr. Auf telegraphischem Wege wird auS Berlin hierher gemeldet, daß die Beschwörung d er Ver- fassung gestern in der vom Programm festgesetzten Weise stattgefunden hat.
Köln, 6. Febr. Wir haben hier die Nachricht aus Paris vom gestrigen Tage erhalten, daß die am 4. d. Mts. Abends zum Ausbruch gekommenen vereinzelten Unruhen keinen weitern Verfolg gehabt, und ohne Mühe bewältigt worden sind.
Köln. Durch das Hochwasser der Vesdre sind am 3. Febr. auf der belgischen Bahn in der Nähe von Chene'e unweit Lüttich sechs Bogen von einer der Brücken fortgeriffen, und ist eine zweite Brücke, jene von La Rochelle (in der Nähe von Pepinster) ganz eingestürzt, so daß die Eisenbahn- Verbindung zwischen VervierS und Lüttich gänzlich unterbrochen ist. Auch die Landstraße zwischen beiden Städten ist zum Theil zerstört.
Berlin, 4. Februar. (O.-P.-A.-Z.) Der Steuerverweigerungs-Prozeß hat heute seinen Anfang genommen. Die Angeklagten waren, vier ausgenommen, sämmtlich erschienen. Der Raum für die Angeklagtenbânk« war sehr erweitert, aber gleichwohl nicht groß genug, um die Zahl von 38 zu fassen. Gegen 10 Uhr nahm die Verhandlung ihren Anfang. Die Anschuldigungen gegen alle Angeklagten treffen in der Thatsache zusammen, daß dieselben als Abgeordnete zur preußischen Nationalversammlung Abdrücke deS 'SteuerverweigerungSbeschluffeS vom 15. November 1848 und eine Proklamation, datirt vom 18. November 1848, in ihre Wahlkreise gesandt und dadurch Aufruhr zu erregen und den Rücktritt des Ministeriums zu erzwingen versucht hätten. Nur gegen einen der Angeklagten, den nicht erschienenen Kaufmann Neustiel, wird noch eine Klage wegen Majestätsbeleidigung erhoben, weil derselbe in einem die Proklamation begleitenden Briefe gesagt hat: „Der König erpreßt alljährlich 70 Mill." Die Verlesung der Anklageschrift nahm einen Zeitraum von