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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^N 31, Mittwoch den 6» Februar 1S5O»

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzoathumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. io fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellek- derg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Sollen und wann und wie müssen bei gefährlichen Verwun­dungen in der Voruntersuchung Krankengeschichten erho­ben werden?

Deutschland. Lorch, Caub und Bacharach (Der Eisgang und die Uèberschwemmung). Frankfurt (Das Mainwaffer). Stuttgart (Rösler von Oels). Berlin (Der Staatsgerichtshof. Der Steuer­verweigerungsprozeß. Die königliche Botschaft). Wien (Graf Georg von Leiningen -Westerburg f. Die Erbschaft des Grafen Brandenburg. Mangel an Scheidemünze in Pesth. Räuberbanden bei Krakau. Typhus in Siebenbürgen. Koffuth's Gattin. Einigung des Papstes und der katholischen Mächte über die Verfassung des Kirchenstaates).

Frankreich. Paris (Aufregung im Süden).

Großbritannien. London (Die erste Parlamentssitzung))

Italien. Rom (Protestantische Regungen).

Ungarn. (Raubanfälle).

%* Sollen und wann und wie müssen bei gefährlichen Verwundungen in der Vor­untersuchung Krankengeschichten erhoben werden?

Bei den öffentlichen Verhandlungen über die Anklage ge­gen Konrad Kraft zu Bierstadt wegen Tödtung des Christian Hart von da, haben wir wahrgenommen, daß in der von dem Herzog!. Justizamte dahier gut geführten Untersuchung wegen lebensgefährlicher Verwundung des Christian Hart der amtliche Jnstruent sehr zweckmäßiger Weise von dem be­handelnden Arzte von Zeit zu Zeit Nachricht über das Befin­den des Verwundeten einzog und die erhobenen Nachrichten so vollständig waren, daß sie alö förmliche Krankengeschichte an­gesehen werden konnten und cs nicht erforderlich war, nach dem Ausgang der Verwundung mit Tod, eine förmliche Krankengeschichte in der Voruntersuchung wegen Tödtung zu erheben, sie vielmehr den obduzirenden Aerzten zum Gutachten über die Todesursache in der Voruntersuchung und diesen und den übrigen Aerzten in der öffentlichen Verhandlung zu glei­chem Zwecke vorgelegt werden konnten. Wenn nun auch seit, her von einigen Herzog!. Justizämtern in gleicher oder ähnli, cher Weise bei Untersuchungen wegen gefährlicher Verwundun­gen verfahren worden ist; so glauben wir doch das Verfahren des gedachten justizamtlichen Jnstruenten zur allgemeinen Nach­ahmung empfehlen und an diese Empfehlung einige Worte anknüpfen zu dürfen.

So gewissenhaft und so qualifizirt auch der behandelnde Arzt immerhin seyn mag; so hat eine Krankengeschichte, welche erst alsdann, wenn die Verwundung mit Tod ausgegangen ist, auf den Grund der niedergeschriebenen Notizen abgcfaßt wird, für die Voruntersuchung, namentlich aber auch für die öffentlichen Verhandlungen nicht den Werth, welche die zu den Akten während des Verlaufs der Verwundung erhobenen fort­laufenden und Eine Krankengeschichte bildenden Nachrichten

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über das Befinden und den Zustand des Verwundeten haben müssen. Diese Nachrichten, oder vielmehr Theile einer und derselben Krankengeschichte, welche jedenfalls größere innere Glaubwürdigkeit vervienen, als eine nach dem Ausgange der Verwundung in einem Zuge abgefaßte Krankengeschichte, dürf, ten nun freilich, um ihrem Zwecke zu genügen, nicht summa­risch gehalten seyn, müßten vielmehr namentlich auch ausführ­lich beschreiben, wie der Verwundete in jeder Periode, worüber sie sich erstrecken, behandelt worden sey.

Da die Gutachten der behandelnden Aerzte über den je­weiligen Befund während des Verlaufs der Krankheit den Obduzenten bei der Erhebung ihres Gutachtens in der Vor­untersuchung und diesen, sowie den von der Staatsbehörde und auf Antrag der Vercheidiger zur Begutachtung etwa weiter zugezogenen Aerzten in der öffentlichen Verhandlung nicht vor­gelegt werden dürfen; so müßten die partiellen Krankengeschich­ten stets getrennt von den darauf basirenden Gutachten der behandelnden Aerzte gehalten werden und jene immer eine Anlage dieser bilden, so daß diese Anlagen zum Ge­brauche bei der Begutachtung in der Voruntersuchung und in der öffentlichen Verhandlung abgezog-n werden könnten. Einen bessern und zweckmäßigern Vorschlag seitens der Aerzte und praktischen Juristen würden wir mit Vergnügen befürworten.

Die seitherigen Assisenverhandlungen haben wohl hinläng­lich bewiesen, daß sie ohne gründliche Voruntersuchungen ledig­lich nur theatralische Hebungen bleiben würden. Diejenigen nassauischen Justizamtsangestellten und Untersuchungsrichter, welche zur Erhaltung und Hebung der Schwurgerichte aufrich­tig beitragen wollen, müssen sich daher ernstlich bemühen, die in der Praxis sich ergebenden Erfordernisse bei dem Mangel hinreichender gesetzlichen Vorschriften für die Voruntersuchung aus der Natur der Sache herzuleiten und anzuwenden und so einer künftigen Gesetzgebung darüber Materialien an die Hand zu geben. Zu dem Ende wäre es denn sehr wünschenswerth, wenn allerseits Mängel und gleichzeitig auch Vorschläge zu deren Verbesserung und Abhilfe zur öffentlichen Besprechung gebracht würden. So wenig äußere Veranlassung und Auf- muntcruug die bei den Voruntersuchungen beschäftigten nassaui­schen Juristen seither gehabt haben und so wenig Hoffnung auf eine bessere Aussicht in dieser Beziehung in nächster Zeit vorhanden ist, um so dringender muß der innere Beruf und die Liebe zur Sache zünd zum Vaterlande Jeden anspornen, nach seinen Kräften zur gedeihlichen Entwickelung unserer Strafrechtspflege beizutragen.

Deutschland.

K Lorch, 4. Febr. Heute ist endlich unser Flecken von Wasser und Eis befreit worden. Die Noth war während deS Wafferstandes einige Tage sehr groß, so daß mehrere Fami­lien mit Nachen auS ihren Häusern, die dem Einstürze droh­ten , abgeholt werden mußten. Gefache und Wände sind viel­fach eingestürzt; mehrere Backöfen standen tagelang unter Was­ser und sind zusammengebrochen. Zwei Stege über die Wis-