Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^L 2â. Dienstag den 29* Januar 183V
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Asfisenverhandlungen zu Wiesbaden.
Deutschland. Wiesb ad en (Berichtigung).— Rennerod (Die Wahlen).— Limburg (Die Wahlversammlung). — Frankfurt (Radowitz. Klingworth). — Magdeburg (Brand). — Berlin (Der Verwal- tungSrath).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Italien. (Strenge des Winters).
Nachschrift.
Die Asfisenverhandlungen zu Wiesbaden.
Die Anklage gegen Wilhelm Hucke auS Oberursel wegen
Brandstiftung.*)
(Fortsetzung.)
*** Wiesbaden, 27. Jan. Nachdem das Berweisungsurtheil des Anklagesenats deS Herzogl. Hof- und Appellationsgerichts dahier vom 18. v. Mts. und den Anklageakt vom 22. ejusd. auf Verordnung des Assisenpräsidenten durch den Sekretär vorgelesen worden war, ergreift StaatSanwalt Flach bas Wort und entwickelte den Gegenstand der Anklage klar und prâziS. Im schwunghaften Eingang seiner Entwickelung hob er die große subjektive und objektive Gefährlichkeit des Verbrechens der Brandstiftung für die bürgerliche Gesellschaft hervor und sagte namentlich: der Brandstifter sey um deßwillen so gefährlich, weil er die Folgen seiner That, sobald er das zerstörende Element entzündet, nicht mehr in der Hand habe, und die Größe derselben nie im Voraus ermessen könne, sich auch die größte Vorsicht gegen diese nicht zu schützen vermöchte, weil der Brandstifter in der Regel seine That mit dem Dunkel der Nacht zu verhüllen wüßte.
Nachdem der Staatsanwalt geendet, begann daS Verhör mir dem Angeklagten. In unserem Berichte vom gestrigen haben wir bereits angegeben, daß Hucke anfänglich ein reines, unumwundenes Gestänrniß abgelegt halte. Dasselbe war jedoch nicht so genau, so ausdrücklich und so klar, wie eS in der Voruntersuchung zu wiederholten Malen abgelegt worden war. Namentlich gingen aus seinen Angaben in den öffentlichen Verhandlungen die Motive zur That unmittelbar vor Ausübung derselben nicht hervor, und blieb es etwas zweifelhaft: ob er das Stroh und Kleeheu in der fraglichen Scheuer absichtlich, vorsätzlich oder aber auS Fahrlässigkeit angezündet habe; ob ein Kriminaldolus oder aber eine Kriminalkulpa vor- liege. Wir sind der Ansicht, raß der Herr Präsident Forst in diesem Falle noch viel mehr, als er cs bei andern Fällen gut gethan hat, den Angeklagten über die gegen ihn vorliegende Anklage erst im Allgemeinen ununterbrochen sich hätte erklären lassen und ihn nur mit wenigen Worten und mit der größten Vorsicht zur vollständigen Erzählung hier und da hätte auffordern sollen, wo solche lückenhaft erschien. Diese Vorsicht
*) Die Fortsetzung der Berichte über die vor ein paar Tagen zur Vcr- handlnng gekommenen Münzverbrechen wird in den nächsten Blättern erscheinen. Bei dieser Gelegenheit soll der Rüger im Sprechsaal Nr. 23 bestens bedient werden. Der Verf.
und diese ängstliche Genauigkeit war um so nothwendiger, alS Hucke in der Voruntersuchung zu verschiedenen Zeiten verschiedene Angaben gemacht und man darin Veranlassung gefunden hatte, seinen Scelenzustand zu erploriren, Wer cs âuS Erfahrung weiß, wie äußerst schwierig es ist, Verhöre mit Personen, die in ihren Aussagen öfters abweichen, und bei denen überdieß eine Seelenstörung indizirt, oder doch wenigstens der Geisteszustand zweifelhaft ist, abzuhalten, der wird diese Vorsicht nicht für einen Fallstrick gegen den Angeklagten halten, sondern für das redliche Bestreben, nach menschlichen Kräften die Wahrheit zu erzielen. Diese Vorsicht ist bei öffentlicher Verhandlung bei noch nicht geübten Geschwornen um so dringender geboten, alS ge- gentheilig zu befürchten steht, daß diese sich nicht in das Gewissen und in die Seele des Angeklagten hinein zu denken vermögen. Unserer Wahrnehmung nach hat Herr Forst dem Hucke etwas zu frühe Spezialfragen gestellt und zu frühe artikulirt, wodurch der zur Sprache kommende Dolus und die Kulpa etwas ineinander verschwammen. Als der Staatsanwalt hierauf, nachdem der Assisenpräsident mit dem Verhör geendet hatte, den Angeklagten fragte, welches Vorhaben er dann nach der Anzündung der Scheuer gehabt, ob er namentlich nicht in dem Hause des damaligen Eigenthümers desselben, des Philipp Kappus, habe stehlen wollen, wurde Hucke stutzig, stellte eine solche Absicht in Abrede und sagte: früher habe er diesen Gedanken gehabt, aber nicht mehr an dem frag, licken Abend; der Mensch habe allerlei Gedanken und müsse solche nicht ausführen, wenn er auch anfangs den Willen dazu gehabt habe.
Der Vertheidiger Dr. Großmann stellte hierauf an den Assisenpräsidenten die Bitte, den Angeklagten über seine Absicht bei Ausübung der That genauer zu befragen, da cs nicht unzweifelhaft, wenigstens ihm nicht klar sey, ob dem Hucke ein dolus oder nur eine culpa zur Last falle; der Herr Prä, sidenl und die Staatsbehörde schienen anzunehmen, daß sein Klient absichtlich das Feuer angezündet habe, da er aber der gegentheiligen Ansicht sey und die Unterstellung eines dolus seitens des Herrn Präsidenten auch die Geschwornen zum Nachtheile des Angeklagten zu einer solchen Annahme veranlassen könne; so müsse vor allen Dingen Klarheit über diesen noch dunklen, sehr erheblichen Thatumstand um so mehr in die öffentliche Verhandlung kommen, als nur diese und namentlich nicht auch die Ergebnisse der Voruntersuchung für die Geschwornen maaßgebend sey. (Forts, folgt.)
Deutschland.
*A* Wiesbaden, 27. Jan. In dem Abdruck der von der Versammlung zu Limburg erlassenen Erklärung ist ein sinn- störcndcr Druckfehler unterlaufen, indem darin von einem Aufschub der „Sanktion" der Verfassung die Rede ist, während eS natürlich „Revision" heißen muß.
O Rennerod, 25. Januar. Der D Korrespondent in der Freien Zeitung hat zwar unter dem 21. d. M. das Ergebniß der hiesigen Wahlen nach Erfurt nicht unrichtig einberichtet,