Nassauische
Allgemeine Zeitung.
JS 2S Montag den 28. Januar 1S5O*
Dritte Ausgabe.
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Uebersicht.
Zeitungsschau.
Deutschland. Wiesbaden (Asflsenverhandlungen). — Frankfurt (Telegraphische Depesche). — Darmstadt (Der Prozeß Görlitz). — Köln (Die Wahlen). — München (Beschluß der Kammer über das Vereinsrecht). — Berlin (Die VerfaffnngSkrisiS).
Rußland. Von der russischen Gränze (Anlegung von neuen Grânzbefestigungen).
Zeitungsschau
Ein Darmstädter Korrespondent der Allgemeinen Zeitung schreibt: Wie wunderlich sind unsere deutschen Zustände! In dem einen Land werden die Stände nach Hause geschickt, weil die Kammern an dem DreikönigSbündniß keinen Geschmack finden; in einem andern deutschen Land führt daS Gegentheil zur gleichen Katastrophe. Was hier Tugend ist, ist darf Sünde, und umgekehrt. Man wird unwillkührlich an jene Fabel von Gellert erinnert, da Vater und Sohn einen Esel zum Reiten auf die Reise mitnahmen. Wie sie sich auch dessen bedienten, immer machten sie eS den Leuten nicht recht. Gott besserS.
Die Times enthält wieder einen grimmigen Artikel gegen Preußen wegen der schleswig-holsteinischen Frage. Es heißt darin zum Schluß, daß Lord Westmoreland schon vor längerer Zeit eine scharfe Ermahnung in dieser Angelegenheit an die preußische Regierung gerichtet habe; diese juche'jedoch die Unterhandlungen in zweideutiger Weise zu verschleppen. Bald werde das Erfurter Parlament von den Protestationen der Abgeordneten der Herzogthümer widertönen, welche dort erscheinen würden, ohne die Zustimmung ihres Souveräns dazu erhalten zu haben. ES sey nicht unmöglich, daß ihre „wüthende" Feindseligkeit gegen die gesetzliche Regierung es noch zur Erneuerung der Feindseligkeiten treiben werde, „seitdem" (so heißt es buchstäblich in der Times) „Preußen in den Her- zogthümern derselben Partei Vorschub leistet, die.es in Baden niedertritt, einkerkert, zusammenschießt."
Die Times meint, eS gäbe keine auswärtige Frage, die so wie diese die Aufmerksamkeit und das Dazwischentreten des britischen Palaments verdiene.
D e n t f eh l a » d.
*** Wiesbaden, 26. Jan., AbendS 8 Uhr. In der Anklage gegen Wilh. Hucke aus Oberursel wegen Brandstiftung gaben die Geschwornen nach Berathschlagung von einer kleinen Stunde um halb 7 Uhr AbendS ihren Wahrspruch dahin ab: 1) daß Angeklagter die Scheuer des Philipp KappuS vorsätzlich (geflissentlich, absichtlich angezünvet habe; 2) daß Ange
klagter zur Zeit der That nicht seelenkrank gewesen sey und 3) zur Zeit der That sich nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit aufhebenden Zustande der Betrunkenheit befunden habe. Der Staatsanwalt Flach beantragt, unter Bezugnahme auf die einschlagenden Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches, eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren.
Der Vertheidiger Dr. Großmann macht MilderungS« gründe für seinen Clienten, namentlich die Thatsache, daß fob cher sich selber bei Gericht als Thäter angegeben habe, geltend, beruft sich überdieß, da die That vor Einführung des neuen Strafgesetzes verübt worden sey, auf die frühere mildere Praxis und beantragt bei dem Gerichtshöfe: seinen Clienten nur zu höchstens einigen Jahren Korrektionshausstrafe zu verurtheilen. Der Assisenhof zieht sich in sein Berathungszimmer zurück, erscheint nach % Stunden in demselben wieder und verkündete dessen Präsident sodann das Urtheil, wonach dem Wilhelm Hucke eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren zuerkannt wurde.
Der Assisenprâsident , der Staatsanwalt und der Vertheidiger haben jeder in seinem Kreise ihre volle Schuldigkeit gethan. Kleinere Aussetzungen werden wir im nächsten Bericht anführen. Die Geschwornen haben bei diesem schweren Falle ihre Aufgabe vollkommen begriffen und sich derselben gewachsen gezeigt, was wir im Interesse deS neuen Instituts' belobend anerkennen müssen.
*** Wiesbaden, 25. Januar. Der Herr C. U. aus dem Amte Idstein glaubt in Nro. 18 der „Freien Zeitung" vom 22. L M. der Assisenhof habe durch abschlägliche Verfügung aus das Gesuch deS Gejchwornen Johann Bender „einen Verstoß gegen das nassauische Staatsrecht sich zu Schulden kommen lassen."
Wir haben nun zwar durchaus keinen Beruf, die Entscheidungen deS Assisenhofes zu vertreten, glauben aber die Sache nicht ganz mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, weil unser Bericht in Nro. 12 dieser Blätter dies Gesuch erwähnt hat, und dabei eine Auslassung vorgekommen ist. Der Assisenhof hat das Gesuch des Herrn Bender „wegen mangelnder Bescheinigung", vorerst also nur in formeller Beziehung abgeschlagen. Die Worte „wegen mangelnder Bescheinigung" sind uns aber bei flüchtiger Niederschreibung des Berichtes in der Feder stecken geblieben , oder aber bei dem Absetzen desselben in der Druckerei aus Versehen ausgelassen worben.
Was die Entscheidung des Assisenhofes selber betrifft; so involvirt dieselbe nicht nur keinen Verstoß gegen daS nass. Staatsrecht, sondern sie ist durchaus richtig.
Hr. Bender ist in der Dienstliste der Geschwornen als Prediger der Mennoniten nicht aufgeführt, hatte auch keine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung bei Stellung seines Gesuches beigebracht, daß er Prediger der Mennoniten sey. Der Gerichtshof hatte deßhalb auch gar keine Veranlassung darüber, sich auszusprechen: ob ein Prediger der Menno« niten als Geistlicher zu betrachten und als solcher auf den Grund der Bestimmung im Artikel 29 der Strafprozeß- Ordnung für die Dauer seines Dienstes als Prediger von dem Amte eines Geschwornen auszuschließen sey, oder aber nicht.
Wir sind geneigt zu glauben, daß der sehr achtbare Herr C. U., wenn er die Sache von diesem thatsächlichen Stand-