Nassauische
Allgemeine Zeitung.
Jtë 18
Samstag den NN. Januar
183«.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumerationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstentums Hessen, der Landgraffchaft Hessen-Humburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 3 fl, io fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen« berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Der Verfaffungsentwurf der Reichsversammlung verglichen mit dem Entwürfe der Berliner Konferenz.
Deutschland. Vom Westerwald (Die Erörterung des Grafen Walderdorff über die Medizinaltare). — Aus Ober Hessen (Urtheilsspruch der Jury). — Trier (Ster Grün'sche Prozeß). — Berlin (Katholisches Kloster. Verhaftungen. Schwurgericht. Die Unsicherheit der telegraphischen Berichte). — Wien (Abmarsch von Truppen nach Böhmen).— Gais in Tyrol (Reliquien). — Triest (Taucher-Versuche).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Sprechsaal für Stadt und Land.
Cd Der Verfaffungsentwurf der Reichsver- famruluug verglichen mit dem Entwürfe der Berliner Konferenz.
Eine Vergleichung der von der Nationalversammlung zu Frankfurt am 28. März 1849 beschlossenen Verfassung des deutschen Reichs mit dem von der Konferenz zu Berlin verfaßten Entwürfe einer solchen Verfassung ergibt, daß die erstere ein Gebäude mit einer geraden Spitze aus der breitesten Unterlage aufstellt; der letztere dagegen diese Spitze mit einem hervorragenden Zwischenglieds umgibt und die Unterlage wesentlich beschränkt.
Die Reichsverfassung (§. 68) bestimmt nämlich, daß die Würde des Reichsoberhauptes einem der regierenden deutschen Fürsten und zwar erblich (§. 69) an dessen Hause übertragen, und dieser dann den Titel: Kaiser führen (§. 70), am Sitze der Reichsregierung residiren (§. 71), und eine Zivilliste erhalten solle (§. 72). Sie überträgt demselben die sehr ausgedehnte Reichsgewalt (§. 66—67), und ordnet einen Reichstag aus zwei Häusern (8. 85), dem Staatenhause und dem Volkshause, mit den Bestimmungen (§. 100—105) über ihre Theilnahme an der Reichsregierung an, wovon das erstere (§. 86) auS den Vertretern der deutschen Staaten nach Verhältniß der Volkszahl (§. 87); das zweite aber aus den Abgeordneten deS deutschen Volkes nach dem Reichswahlgesetze (§. 93—94), wonach jeder unbescholtene Deutsche (§. 1) mit 25 Jahren wahlfähig und wählbar ist (§. 5), gebildet werden soll.
Nach dem preußischen Entwürfe soll dagegen die Regierung des Reichs von einem Reichsvorstande (§. 65), an der Spitze eines Fürstenkollegiums geführt, und die Würde eines ReichsvorstandeS (§. 67), der nur während der Dauer des Reichstags am Sitze der Reichsregierung- residirt (§. 68), und keine Zivilliste erhält, mit der Krone Preußen verbunden werden (§. 76); das Fürstenkollegium aus den Bevollmächtigten der Einzelstaaten, und zwar mittelst Unterredung der kleineren Staaten auf Eine Stimme, aus sechs bestehen, und dieses unter dem Vorsitze des ReichsvorstandeS die gesetzgebende Gewalt in Gemeinschaft mit dem Reichstag- auSüben; der Reichstag zwar auch aus zwei Häusern, dem Staatenhause und dem VolkShause, bestehen, und daS erstere ebenfalls
(§. 84) aus den Vertretern der deutschen Staaten, nach ihrer Volkszahl gebildet werden soll; dagegen jedoch für das Volkshaus durch das Wahlgesetz die indirekte Wahl (8. 11) mit der Eintheilung der Wähler in 3 Klassen (8. 14) nach einem Zensus angeordnet wird (8. 15).
Der preußische Entwurf gründet sich übrigens auf daS Reichsverfassungsgesetz nach seinen Abschnitten und fast mit Beibehaltung derselben Paragraphenzahl. Dagegen enthält derselbe folgende wesentliche Abänderungen und Beschränkungen :
Nach dem Reichsvcrfassnngsgesetze (8. 1) sollte das deut, sche Reich aus dem Gebiete des bisherigen deutschen Bundes bestehen; die Festsetzung der Verhältnisse des HerzogthumS Schleswig aber vorbehalten bleiben.
Nach dem preußischen Entwürfe soll daS deutsche Reich aus dem Gebiete derjenigen Staaten des bisherigen deutschen Bundes bestehen, welche dessen Verfassung anerkennen; die Festsetzung der Verhältnisse Oesterreichs zu dem deutschen Reiche aber gegenseitiger Verständigung vorbehalten bleiben.
WaS sodann die Bestimmungen (8. 6) über die Reichs, gewalt betrifft, so enthält zwar der preußische Entwurf (8.7) diejenigen des Reichsgesetzes, daß die Rcichsgcwalt dem AuS- lande gegenüber, die völkerrechtliche Vertretung des Reichs und der einzelnen deutschen Staaren auöübe, und Reichsgesandte und Konsuln anstelle (§. 7); dagegen ist den einzelnen deutschen Staaten zugestanden, außer den Gesandten an den Reichs« Vorstand, auch solche an andere deutsche Regierungen ab- zusenden.
Ferner ist die Bestimmung (8. 10), daß der Reichsgewalt die gejammte bewaffnete Macht zur Verfügung stehe, dahin ab, geânvert, daß dieses nur im Kriege, oder in Fällen nothwendiger Sicherheit im Frieden eintrete; und daher die Bestimmung (8. 14), daß in den Fahneneid die Verpflichtung zur Treue gegen das Reichsoberhaupt und die Reichsverfassung an erster Stelle aufzunehmen sey, dahin abgeändert, daß diesen Eid nur der von der Reichsgewalt ernannte Feldherr und diejenigen Generale, welche von diesem zum selbständigen Kommando einzelner Korps ernannt würden, sowie die Gouverneure, Kommandanten und höhern Festungsbeamten zu leisten hätten.
Sodann ist zwar die Bestimmung (8. 35), daß die Erhebung und Verwaltung der Zölle, so wie der gemeinschaftlichen Produktions - und Verbrauchssteuern nach Anordnung und unter Oberaufsicht der Reichögewalt geschehen solle, in dem Entwürfe, jedoch mit Weglassung der Worte: nach Anordnung, ausgenommen; dagegen jedoch die weitere Bestimmung, daß auS dem Ertrage ein bestimmter Theil nach Maßgabe des ordentlichen Budgets für die Ausgaben des Reichs vorweggenommen, und das Uebrige an die einzelnen Staaten vertheilt werden, weggcblicben (8. 48); daS Reich zur Bestreitung sei, ner Ausgaben allein auf die nur eventuell bezeichneten Matri- kularbeiträge der einzelnen Staaten angewiesen, und die Be- fußniß der Reichsgewalt, in außerordentlichen Fällen (8. 51) Reichssteuern auszuschreiben, weggelassen.
Es ist weiter zwar die Bestimmung ausgenommen (8. 62), daß die Reichsgewalt die Gesetzgebung habe, so weit es zur