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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

«M LS. Freitag den L8 Januar 1850«

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme deS Sonntags. Der vierteljährige Pränume- ratiouspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfârstenlhums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 3 fl. KJ fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Assisenverhandlungen zu Wiesbaden.

Preußens Weltstellung und die Derfassungskrisis. Deutschland. Wiesbaden (Die Wahlen für Erfurt. Die Ergänzungs-

Wahlen des Bürgerausschuffes). Frankfurt (Die deutsche Partei).

Koblenz (Das Rheineis). Köln (Venedey). Karlsruhe

(Auswanderung für Koinpromittirte). Berlin (Die Krisis).

Die Assisenverhandlungen zu Wiesbaden.

*** Wiesbaden, 16. Jan. (Die Anklage gegen Frie­drich Scherer wegen Münzverbrechens. Forts.) Friedrich Scherer begab sich am Sonntag den 17. Suni v. I. von Langenschwalbach nach Johannisberg, wo damals Kirch- weihe war, und kehrte bei der Wittwe Mehrer, welche Wirthschaft treibt, ein. Er ließ sich von solcher einen Schop­pen Wein und etwas zu Essen geben und wollte seine 13 kr. betragende Zeche mit einem falschen Guldenstücke bezahlen, welches ihm aber die Wirthin als falsch zurückgab und sodann kleine Münze von ihm erhielt.

Um sein falsches Guldenstück an den Mann zu bringen, ging er von Johannisberg nach Winkel, kehrte dort bei dem Wirthe Nikolaus Brust mann ein, verlangte und erhielt einen Schoppen Wein für 3 kr. und bezahlte ihn mit einem falschen Guldenstücke, worauf er 57 kr. heraus erhielt.

Von da begab sich Scherer nach Oestrich, übernachtete hier und ging den Tag darauf nach Hauö.

Sein damaliger Wohnort war Langenschwalbach. Daß er damals weiteres falsches Geld verausgabt habe, ist nicht er­mittelt worden. Am Mittwoch den 10. Juni v. I. trieb Sche­rer sich wieder im Rheingau umher und verausgabte bei Ent­richtung seiner kleinen, jedes Mal nur wenige Kreuzer betra- genden Zechen bei den Wirthen Theodor Arnsberger, Anton Schönleber und Nikolaus Beustmann zu Winkel, sowie dem Wirthe Bug in Mittelheim und zwar jedem ein falsches Einguldenstück, obgleich er hinlängliche kleine Münze gehabt hatte.

Am selbigen Tage hatte er kurz vor seiner Festnehmung in dem Hause des Wirths Beust mann versucht, bei den Wirthen Schuck in Winkel und Egid Hirschmann in Mit­telheim und zwar bei jedem ein falsches Einguldenstück zu ver­ausgaben, es wurden ihm solche jedoch als falsch bezeichnet und zurückgegebcn, worauf er seinen Wein mit kleinem Gelde bezahlte. Auch hat er der Ehefrau dcö Wirths Philipp Jonas in Erbach ein falsches Einguldenstück bei Entrichtung seiner kleinen Zeche bezahlt. Ob solches am 13. oder 20. Juni oder aber einige Tage früher geschehen ist, das hat nicht fest, gestellt werden können.

Fünf der von Scherer verausgabten falschen Guldenstücke sind erhoben worden, und lagen bei den Verhandlungen vor. Das sechste hat der Sohn des Wirths Bug nach seiner An­gabe als falsch in den Rhein geworfen. Der Herzogs. Münz­

meister Zollmann hat die vorliegenden 5 Einguldcnstücke, welche großh. hessisches Gepräge und die Jahreszahl 1843 tragen, als unächt begutachtet und dcponirt, daß der Werth eines jeden, welche sehr wahrscheinlich alle in einer und der­selben Gipsform gegossen seyen, höchstens nur einen halben Kreuzer betrage.

Fr. Scherer hat eingestanden, daß er bei Beustmann, Arnsberger, Schönleber und Jonas die vorliegenden Eingul­denstücke verausgabt und versucht habe, ein Einguldenstück bei Wirth Schuck anzubringen. Daß er auch dem Wirthe Bug ein falsches Einguldenstück verausgabt und dem Wirthe Hirsch­mann ein solches zu verausgaben versucht habe, hat er ge, leugnet. Diese von ihm verabredeten Thatsachen sind jedoch durch die Aussagen der abgehörten Zeugen ebenso vollständig erwiesen, als die von ihm zugestandenen durch die darüber ver­nommenen Zeugen bestätiget wurden. Wie aus den öffentli­chen Verhandlungen hervorging, so hatte Scherer in der Voruntersuchung eingestanden, daß er die vorliegenden 5 Ein­guldenstücke wissentlich, daß sie falsch seyen, an sich gebracht habe. Eins derselben will er in der s. g. Märzzeit eingenom­men , drei von dem Müller Wilhelm Pfeifer aus der Ohls- mühle bei Langenschwalbach zu zwei verschiedenen Zeiten ge­schenkt erhalten und das fünfte von einem ihm unbekannten Bauern auf der Straße um 30 kr. gekauft haben.

Vor den Assisen nahm Scherer sein Geständniß, daß er gewußt habe, daß die fraglichen Einguldenstücke falsch seyen, zurück, wiederholte aber im Uebrigen seine früheren Angaben, ohne jedoch den geringsten Grund dafür angeben zu können, warum er sein früheres Geständniß theilweise zurücknehme. Müller Pfeifer, seine Ehefrau und sein Sohn Friedrich, welche nach dem Vorgeben des Angeklagten zugegen gewesen seyn sollen, dcponirten eidlich, daß Scherer von Ersterem keine Guldenstücke weder falsche noch ächte als Geschenk oder auf andere Weise erhalten habe. Das Zeugenverhör dauerte bis 1 Uhr Mittags. Um 372 Uhr Nachmittags wurden die Verhandlungen fortgesetzt. Staatsanwalt Flach, welcher vor dem Beginne des Zeugenverhörs den Gegenstand der Anklage gelungen entwickelt und seiner Entwickelung, wie es ganz zweckmäßig war, eine kurze Erörterung über das Münzrcgal vorausgeschickt und namentlich darauf aufmerksam gemacht hatte, wie gefährlich das Münzverbrechen für den Verkehr und die Gewerbe sey, trug nun ebenso gelungen den Geschwornen die Gründe vor, welche die Anklage unterstützten. Er setzte, wie am Vormittage, klar auseinander, was ein gewerbsmäßi­ges Verausgaben falscher Münzen nach unserem Strafgesetz, buche sey.

Nach seiner Entwickelung ergriff der Vertheidiger des An­geklagten , Prokurator August Wilhelmi bas Wort, und ver­suchte in einer sehr langen und gelehrten Rede darzustellen, daß die WortegetverbSmäßig betrieben" in Pos, 1 des Ar­tikels 207 unseres Strafgesetzbuches nur aus die Wortean sich bringt" nicht aber auf die Wortewieder autzgibt" bczo, gen werden könnten, daß bei einem Einwechseln,' Einkäufen oder auf sonstige Weise Ansichbringen falscher Münzen , der Beschuldigte eine Kundschaft haben müsse und bergt, mehr. Als gedruckte Dissertation würden die gelehrten, mit humori-