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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 13» Mittwoch den 16» Januar

1830»

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume» rationdyreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstenthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen VerwallungSgebietes 8 fl. IO fr. Juferate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Ansprache des Assisenpräfidenten, Hofgerichtsraths Forst an die Geschwornen.

Die Präfidentenbotschaft auS Washington.

Deutschland. (Koblenz (Die Drahtbrücke über den Rhein). Dres­den (Landtag. Die Oesterreicher). Magdeburg (Der politische Hintergrund der freikirchlichen Propaganda). Berlin (Die Krisis). Hamburg (Verhaftung. Hochschule für die weibliche Jugend). Wien (Vermischtes).

Schweiz. Bern (Der Brand der Flüchtlingskaserne in Neuenburg).

Italien. Rom (Die Besatzung). Venedig (Zitadelle).

Polen. Von der poln. Gränze (Russische Truppenaufstellungen). Sprechsaal für Stadt und Land.

Die Ansprache des Assisenpräfidenten, Hos- geriehtsraths Forfi an die Geschwornen.

*** Wiesbaden, 14. Jan, Wir beeilen uns, den Lesern dieser Platter die Ansprache mitzutheilen, womit der HerrHof- gerichtsralh Eduard Forst dahier heute Morgen die Asstsen- Verhandlungen eröffnet hat. Der Inhalt derselben ist so ge­lungen, daß sie keiner weitern Worte der Anerkennung bedarf. Unserem heute Morgen alsbald nach der Ansprache des Herrn Forst mitgetheilten Berichte tragen wir nach, daß sich später und auch heute Nachmittag ein zahlreiches Publikum in dem Assisensaale eingefunden und den Verhandlungen mit Aufmerk­samkeit beigewohnt hat. Wir freuen uns deßhalb, unsern er­sten Bericht in dieser Beziehung berichtigen zu können. Die Ansprache des Herrn Forst lautet also:

Als Stellvertreter des Assisenpräsiventen, Hrn. HofgerichtS- Rath Trepka, welcher durch Unwohlseyn verhindert ist, er­kläre ich hiermit die ordentliche Assisensitzung des I. Quartals 1850 im Hofgerichtsbezirke Wiesbaden für eröffnet.

Da das Strafverfahren mit Schwurgerichten für uns noch eine neue Einrichtung ist; so glaube ich, meine Herren Ge­schwornen, vor dem Beginn unserer Arbeiten einige Worte über Ihren Beruf an Sie richten zu müssen.

Für jede der in Gemäßheit deS Kompetenz-Gesetzes an uns verwiesenen Sachen wird aus Ihrer Gesammtzahl durch daS LooS ein Schwurgericht von 12 Mitgliedern gebildet, zu welchen bei Verhandlungen, die voraussichtlich mehrere Tage dauern, 1 oder 2 Ersatzgeschworne für den Fall ebenfalls durch Verlöosung zugezogen werden, daß einer von den 12 zuerst gezogenen plötzlich verhindert werden sollte.

Nach Anhörung der Anklage, der Beweisführung und der Vertheidigung haben Sie die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte sich des den Gegenstand der Anklage bildenden Verbrechens schuldig gemacht hat, um den üblichen AuS- I druck zu gebrauchen: Sie haben über die Thatfrage zu ur# theilen !

Nach dieser Ihrer Entscheidung hat der Assisenhof zu er­kennen, welche Strafe verwirkt ist, wenn Sie den Angeklagten

schuldig gefunden haben, oder es hat der Vorsitzende, im Fall Sie ihn nicht schuldig gefunden haben, denselben freizusprechen, und im Fall der Verhaftung sofort auf freien Fuß zu setzen.

Bei Ihrem Ausspruche über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten sind Sie nicht wie andere Gerichte an bestimmte Beweisvorschristen gebunden, sondern Sie haben lediglich Ihrer wohl begründeten Ueberzeugung zu folgen, wie sie sich durch daS vor Ihnen stattgehabte Verfahren nach sorgfältigster und unparteiischer Prüfung alles dasjenige gebildet hat, was für den Angeklagten spricht und was gegen ihn vorliegt.

Sie haben Ihren Ausspruch so zu geben, wie Sie ihn vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten zu können glauben.

Bedenken Sie insbesondere stets dabei, daß von demselben keine Berufung stattfindet und der Assisenhof bei Bestimmung der Strafe daran gebunden ist.

Wenn Sie daher auf der einen Seite nie ohne die voll­ständige Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten ein schuldig" aussprechen werden, so ist es auf der andern Seite eine gleich große Pflicht für Sie, den Schuldigen nicht der wohlverdienten Strafe zu entziehen, mögen auch vielleicht Mitleid oder andere Ihr Gefühl bewegende Umstände die Er­füllung dieser heiligen Richterpflicht im einzelnen Fall im Höch­sten Grad erschweren.

) Lassen Sie meine Herren keinerlei Rücksichten Einfluß auf Ihre Entscheidungen üben, folgen Sie wie gesagt Ihrer wohl­begründeten Ueberzeugung.

Nur durch Befolgung dieses Grundsatzes können Sie das von unsern Mitbürgern, durch die Wahl zum Ehrenamt deS Geschwornen in Sie gesetzte Vertrauen ehren, und sich der ; durch dieses Vertrauen Ihnen gewordenen hohen Auszeichnung würdig erweisen.

Der zum Richteramt Berufene, sey er vom Volk erwählt oder vom Staat angestellt, darf sich weder zum Werkzeug un­gerechtfertigter Verfolgung herabwürdigen, noch Gnade spenden wollen, wozu ihm kein Gesetz die Bcfugniß ertheilt !

Ihre wie unsere Aufgabe ist es, für die strengste Hand­habung der Gesetze Sorge zu tragen.

Diese Aufgabe würdig zu lösen lassen Sie unser gemein­sames Bestreben seyn , eingedenk der Erfahrung, daß unter derHerrschaft der Gesetze die Staaten blühen, dieselben aber mit Riesenschritten dem Unter­gänge entg eg enst ürz e n, sobald die Gerichte in schmählicher Entsittlichung von anderen Eindrücken sich lei te n lassen!

Wir haben in der heute anfangenden Quartal-Sitzung im Verhältniß zum Umfang unseres Gerichtsbezirks eine be­deutende Anzahl von Sachen abzuurtheilen. Beginnen wir denn unsere Arbeit mit Zuversicht und führen wir sie mit red­lichstem Bestreben allerwärts die Wahrheit zu finden aus, dann wird unS am Schluß der köstlichste Lohn jeder Mühe nicht fehlen: das Bewußtseyn treuer Pflichterfüllung I