Nassauische
Allgemeine Zeitung.
<M 11» Sonntag den 13 Januar 1S5O*
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume, rationöpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 25 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fL lO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Telegraphische Depeschen der Kölner Zeitung aus Berlin. Deutschland. Wiesbaden (Die Bürgerausschuß-Wahlen. Die Asfisen.)
— Mainz (Die Oberingelheimer Vorfälle). — Frankfurt (Die Bundcskommisston und das Vereinsrecht). — Köln (Freisprechung). — Münster (Die Betheiligung an den Wahlen). — Berlin (Das Ministerium und der Entwurf vom 28. Mai. Der VerwaltungSrath. Standhaftigkeit Preußens). — Wien (Henzi'S Nachlaß).
Schweiz. Zürich (Parallele).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Großbritannien. London (Lola Montez. Fortschritt des Jahrhunderts). Italien. Rom (Erilirung. Rückkehr des Papstes).
Aegypten. (Trostlose Zustände).
Telegraphische Depeschen der Kölnischen Zeitung aus Berlin.
(Schluß der in der gestrigen zweiten Ausgabe abgebrochenen Mittheilung.)
Berlin, 9. Januar, Abends. Die Abänderungs-Vorschläge der Regierung zu der von den Kammern revi, dirten Verfassung ([. deren vollständigen Abdruck in Nro. 306 vor. I., 2. Ausgabe) lauten weiter:
8) „Die erste Kammer besteht: a) aus den großjährigen Prinzen, sofern der König sie auffordert, ihre Sitze einzunehmen ; b) aus den Häuptern der reichsunmittclbaren Häuser und der Familien, welchen durch königliche Verordnung das Recht auf Sitz und Stimme beigelcgt worden, nach dem Recht der Erstgeburt; ein Gesetz bestimmt, wie hierbei der Grundbesitz in Frage kommen soll; c) aus Mitgliedern, welche der König durch Verordnung auf Lebenszeit ernennt; die Zahl der, selben _ darf den zehnten Theil der unter a und b genannten nicht überschreiten; d) aus 60 Mitgliedern, welche von den 200 höckstbesteuerten Grundbesitzern jeder Provinz durch direkte Wahl gewählt werden; c) aus 30 Mitgliedern, welche von der Gemeinde-Vertretung und den Magistraten der größeren Städte gewählt werden; f) aus 6 Mitgliedern der Landes- Universitäten , welche durch die ordentlichen Professoren gewählt werden. — Die Gesammtzahl der ersten Kammer darf 200 nicht übersteigen. Die Auflösung bezieht sich nur auf die gewählten Mitglieder."
9) „Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern; die Wahlbezirke sind durch das Gesetz festzustellen; dieselben können aus einem oder mehreren Kreisen bestehen."
10) „Im Wege der Gesetzgebung kann ein besonderer Gerichtshof errichtet werden für Hochverrath und Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates. Ein besonderes Gesetz bestimmt die Fälle, wo auch die übrigen Gerichte über solche Fälle urtheilen."
11) »Ein Gesetz bestimmt die Bedingungen der gerichtlichen Verfolgung der Zivil- und Militär-Beamten; eine Genehmigung der Dienst-Behörden darf nicht verlangt werden."
12) Der Artikel 105 soll im Eingänge lauten:
„Das Gesetz bestimmt die Vertretung der Gemeinden, Kreise und Bezirke."
13) Der Artikel 106 soll den Zusatz erhalten:
„Die Rechtsgültigkeit verfassungsmäßiger Gesetze können nur die Kammern erörtern."
14) „Die Abgeordneten beider Kammern und die Beamten leisten den Eid dem Könige und der Verfassung. Eine Vereidigung des Heeres sinder nicht Statt."
15) „Bis zum Erlaß eines neuen Wahlgesetzes bleibt daS Gesetz vom 30. Mai 1849 in Kraft."
Die Einleitung der königlichen Botschaft lautet im Wesentlichen:
„Der König erklärt sich Willens, den Abänderungen der Verfassung zuzustimmen. Da die Prüfung noch andere Abänderungen nöthig erscheinen läßt, so hofft èr, daß cs gelingen werde, vor Abschluß deS Revisionswerkes die Grundsätze der Bildung der ersten Kammer definitiv festzufetzen. Er läßt die Zusammenstellung der gewünschten Abänderungen den Kammern zur Entschließung zugehen, uth alsdann die Bestimmung wegen der Eidesleistung auszuführen. Er spricht die Erwartung aus, daß die Vorlagen in Betreff der Presse und deS Vereinsrechts im Anschluß an beabsichtigte Abänderungen der Artikel 24 — 28 beschleunigt werden, damit die Re, gierung ohne Ausnahme - Maßregeln die Ordnung erhalten könne."
Deutschland.
f* Wiesbaden, 10. Januar. In der letzten Nummer der „Freien Zeitung" wird hervorgehoben, daß der „demokratische" Gemeinderath die in dem sog. Geheimeraths-Viertel vorgenommene Wahl zum Bürgerausschusse, obgleich sich daran eine Anzahl juristischer Notabilitäten betheiligt habe — was indessen, so viel uns bekannt, hinsichtlich der Wenigsten der in der Feien Zeitung Genannten der Fall war — für nichtig erklärt habe. Diese Nachricht wird durch die heute in öffentlichen Blättern erschienene Bekanntmachung des Bürgermeisters bestätigt.
Wir — obgleich es uns persönlich im höchsten Grade gleichgültig ist, ob jene Wahl bestehen bleibe oder nicht — sind indessen der Ansicht, daß die Freie Zeitung nichts weniger als Ursache habe, diesem Akte des Gemeinderaths Weihrauch zu streuen; wir fragen vielmehr einfach, woher leitet derselbe seine Befugniß, über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl zum Bürgerausschusse zu erkennen, ab? Das Gemeindegesetz ertheilt ihm eine solche in keiner Weise; der Natur der Sache und der auS ähnlichen staatsrechtlichen Verhältnissen abgeleiteten Analogie nach aber muß man sie ihm ganz entschieden absprechen. Der Gemeinderath ist bekanntlich die Verwaltung oder Regierung der Gemeinde, der Bürgerausschuß aber die diese Regierung kontrolirende, die Gemeindebevölkerung reprä, sentirende Versammlung; so wenig nun nach irgend einer unS bekannten StaatSvcrfassung der Regierung die Befugniß zusteht, die Gültigkeit der Wahl der Volksvertreter zu prüfen und hier-