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NassauischD

Allgemeine Zeitung.

Dienstag den 8. Januar

1850»

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogtkumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschrft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen BerwaltungSgebietes 3 fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleir» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Die Konzesfionirung eines Agenten für Auswanderer betr.

Nichtamtlicher Theil.

Ist das Wählen zum Erfurter Reichstag mit dem Eide auf die Reichsverfassung verträglich?

Ueber Eisenbahnanlagen im Herzogthum Nassau. Deutschland. Westerburg (Manifest des Grafen von Leinigen-Wester- burg). Homburg (Landtagsabschied). Karlsruhe (Straf­urtheile). Dresden (Schullehrer-Elend). Königberg (Die ge­mäßigte Demokratie für die Betheililigung an der Wahl). Stettin (Eisstopfung). Wien (Die Veröffentlichung der Landesverfassungen).

Schweiz. (Ein Denkzettel).

Großbritannien. London (Ein Seesturm).

Rußland. (Der Sohn des Herzogs von Leuchtenberg).

Amtlicher Theil.

ES wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Kir­chenrechner Friedrich Krämer zu Nassau als Hauptagent des Handlungshauses Franz KuemS und Komp, zu Antwerpen die Erlaubniß zum gewerbsmäßigen Betriebe der Vermittelung des Transportes von Auswanderern, unter den in der Ver­ordnung vom 31. Januar 1849 enthaltenen näheren Bestim­mungen erhalten hat.

Wiesbaden, den 3. Januar 1850.

Herzoglich Nassauisches StaatSministerium, Abtheilung des Innern.

Wintzingerode.

vdt. Mollier.

Nichtamtlicher Theil.

ä Ist das Wählen zum Erfurter Reichstag mit dem Eide auf die Reichsverfaffung verträglich?

Diese Frage wird benutzt, um von der Theilnahme an den ausgeschriebenen Urwahlen abzuhalten; sie verdient daher eine Beleuchtung.

Jeder Eid ist ein Versprechen, welches einem An­deren, sey eS nun einer physischen oder juristischen Person, geleistet wird*). Wem ist nun der Eid auf die Reichsver­faffung vom 28. März 1848 geschworen? Der Reichsgewalt oder der Landesgewalt?

Zu der Zeit, als in dem Herzogthum Nassau die Ver­pflichtung auf die Reichsverfassung erfolgte, ruhte unbestritten die Reichsgewalt noch in dem Reichsverweser und in der Na­

*) Ein VcrfaffungSeid wird entweder von dem Regenten dem Volke, oder von den Staatsbürgern der Staatsgewalt geleistet.

tionalversammlung. Eine Verfügung dieser beiden Faktoren ist bezüglich der Eidesleistung nicht ergangen; es kann daher der auf die Reichsverfassung geleistete Eid nicht der Reichs­gewalt geleistet seyn. An diesem Sachverhältnisse ist auch dadurch, daß die Nationalversammlung nach ihrem Ueberzuge nach Stuttgart im Juni v. I. eine Reichsregenlschaft einsetzte, nichts geändert worden; da, einerlei, ob dieselbe hierzu befugt war oder nicht, der Eid im Herzogthum Nassau lange vorher geschworen war. ,

Der Eid aus die Reichsverfassung kann hiernach nur der Landesgewalt des Herzogthums Nassau geschworen worden seyn. Dies wird durch die Landtagsverhandlungen über die Verpflichtung des Militärs und der Beamten auf die ReichS- verfassung vollkommen bestätigt. Aal 2. Mai v. I. ersuchte die Kammer die Regierung, schleunigst das zur Ausführung der Art. 14 und 193 der Reichsverfassung (worin die Ver­pflichtung deS Militärs und der Beamten der Einzelstaaten auf die Reichsverfaffung vorgeschrieben ist) Nöthige zu verfü­gen; indem sie es dem Ermessen der Regierung überließ, sich mit der Zentralgewalt über die Eidesformel zu verständigen. In der Sitzung vom 8. Mai v. I. erklärte die Regierung, daß die Zentralgewalt, in Uebereinstimmung mit der National- versammlung, der Ansicht sey, daß es noch nicht an der Zeit sey, diese Verpflichtung vorzunehmen.

Auf Antrag des Abgeordneten Lang faßte die Kammer in der Sitzung vom 10. Mai v. I., in der Erwägung, daß die Nationalversammlung am 4. d. M. die Regierungen und , das deutsche Volk zur Anerkennung und Durchführung der . Reichsverfaffung vom 28. März v. I. aufgefordert habe, und daß es zur Ausführung dieses Beschlusses wesentlich erforder­lich erscheine, die Beamten und die bewaffnete Macht der Ein- zelstaaien zur Treue und zum Gehorsam gegen die Reichsver, fassung zu verpflichten, den Beschluß, die Regierung aufzufor, Vern, die Staatsbeamten und die gesummte bewaffnete Macht des Herzogthums mit Einschluß der Bürgerwehr auf die Reichs­verfassung sofort zu beeidigen. Am 12. Mai v. I. theilte die Regierung der Kammer mit, das Reichskriegsministerium habe durch Erlaß vom 9/6. M. verfügt, daß auch nur eine theil­weise Vereidigung des Militärs auf die Reichsverfaffung zur Zeit nicht vorzunehmen sey ; es stehe daher, da das nassauische Militär in Folge eines Beschlusses der Ständeversammlung der provisorischen Zentralgewalt neuerdings zur Verfügung ge­stellt worden sey, der Regierung nicht zu, im Widerspruche mit der Zentralgewalt eine Vereidigung vornehmen zu lassen.

In der Sitzung vom 15. Mai v. I. endlich erklärte der Präsident Hergenhahn:Die Nationalversammlung hat in den letzten Tagen den Beschluß gefaßt:"

1)die gcsammte bewaffnete Macht Deutschlands ein­schließlich der Landwehr und Bürgerwehr zur Aufrechthaltung der endlich beschlossenen Verfassung feierlich zu verpflichten;"

2)die provisorische Zentralgewalt wird aufgefordert, daS demgemäß Erforderliche unverzüglich zu veranlassen, soweit in den Einzelstaaten nicht sofort aus eigener Bewegung danach vorangeschritten wird."

Dieser Beschluß ist noch nicht- publizirt, hat also jetzt noch keine Wirksamkeit. Da.aber in dieser Zeit