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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

Freitag den L. Januar

1850

Die Raff. Allg'. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogtbumS Nassau, des Großber^ogthumS und KnrfurjientlmmS Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Tburn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 ft. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Verkündigung der Zusammenstellung des nach den bestehen­den Gesetzgebungen in dem Herzogthum geltenden Staats- rechtS.

Stellvertretung in der Ministerialabtheilung der Finanzen. Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Der finkende Einfluß der deutschen Kammern.

Deutschland. Stuttgart (Von Gottes Gnaden). Hamburg

(Die Kaffeepreise). Flensburg (Politischer Weihnachtsspaß). Breslau (Konstitutioneller Kongreß). Brünn (DiePresse"). Wien (Rob. von Mohl. Weihnachtsgeschenke).

Frankreich. Paris (Die Spannung zwischen den höchsten Staats­gewalten. Vermischtes).

Großbritannien. London (Unterseeischer Telegraph).

Italien. Rom (Massenhafte Verhaftung wegen Kirchenraub).

Amtlicher Theil.

Verkündigung

der Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzgebungen in dem Herzogthum geltenden Staatsrechts.

(Fortsetzung )

IH. Abschnitt.

Von dem Staatsoberhaupte.

8. 44. Der Herzog übt als Oberhaupt des Staats die Rechte der Staatsgewalt nach der Verfassung aus.

8. 45. Das Recht der Thronfolge ist in Gemäßheit der Hausgesetze erblich im Mannesstamme des Nassauischen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt. (Vergleiche Artikel 24 des Nassauischen Erbvereins vom Juni 1783.)

8. 46. Der Herzog wird nach den Hausgesetzen volljährig nach zurückgelegtem einundzwanzigsten Lebensjahre.

8. 47. Wenn der Herzog minderjährig oder in der Un­möglichkeit zu regieren ist, wird die Vormundschaft und die nit derselben in diesem Falle verbundene Regentschaft nach Naßgabe der Hausgesetze von dem nächsten volljährigen Ag- nhn , oder im Falle ein solcher in der Walramischen Linie nchl vorhanden oder die Vormundschaft zu übernehmen ver­ludert wäre, von dem Haupte der Ottonischen Linie des Nassauischen Hauses geführt; doch ist es dem jeweiligen re­gierenden Herzog vorbehalten, einen anderen seiner Agnaten Ms besonderem Vertrauen in beiden Fällen zum Vormund zu bistimmen. Der Mutter des minderjährigen regierenden Her­zogs ist die Milvormundschaft übertragen. In der Eigenschaft als Mitvormünderin hängt von derselben die Fürsorge für die Person des minderjährigen Herzogs und dessen Erziehung vor­zugsweise ab, wogegen die vormundschaftliche Regierung dem zum Vormunde und Regenten ernannten Agnaten überlassen ist. (Vergl. Art. 32 und 33 deö ErbvereinS vom Juni 1783.)

8. 48. Die Person des Herzogs ist unverletzlich. Die Ministerialvorstände sind verantwortlich. Alle RegierungSakte des Herzogs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines Ministerialvorstandes, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Durch seine Anordnung deS Herzogs können die Ministerialvorstände der ihnen wegen der Verwaltung ihres Amtes obliegenden Verantwortlichkeit ent­hoben werden.

8. 49. Dem Herzog steht die vollziehende Gewalt zu.

8. 50. Er ernennt und entläßt die Vorstände der Ministe­rien, und besetzt, soweit die Gesetze darüber nicht anders be­stimmen, die Stellen in der Staatsverwaltung und im Militär.

8. 51. Der Herzog genehmigt die Gesetze, ordnet deren Verkündigung an, und erläßt die zur Ausführung der Gesetze erforderlichen Verordnungen. Gesetze und Verordnungen müssen in dem Verordnungsblatte verkündigt werden.

8. 52. Der Herzog vertritt das Herzogthum nach Außen und schließt mit anderen Staaten Verträge ab. Diese be­dürfen der Zustimmung des Landtags, wenn dadurch neue Lasten aufgelegt, oder Gesetze gegeben oder verändert werden.

8. 53. Er hat daS Recht, die Strafen, welche von den Gerichten erkannt sind, zu erlassen oder zu mildern, sowie daS Recht, Strafuntersuchungen niederzusschlagen. Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministerial­vorstandes kann der Herzog daS Recht der Begnadigung und Strafmilderung nur auf Antrag des Landtags ausüben.

8. 54. Der Herzog übt daS Münzrecht.

8. 55. Dem Herzog steht daS Recht zu, den Landtag zu berufen, zu vertagen, aufzulösen, die Sitzungen desselben zu er­öffnen und zu schließen.

IV. Abschnitt.

Von dem Landtage.

8. 56. Die Vertretung des Volkes findet in Einer Kam, mer Statt. (Vergl. den Eingang des Edikts vom 5. April 1848.)

8. 57. Dem Landtage sind folgende Rechte beigelegt: 1) Ohne die Einwilligung derselben sollen bestehende Gesetze nicht geändert und neue Landesgesetze nicht erlassen werden. Sollten in besonders dringenden Fällen provisorische Gesetze nothwendig seyn, so können solche, jedoch nur mit der Kontrasignatur un» unter der Verantwortlichkeit des GcsammlstaatsministeriumS, erlassen werden. Dieselben sind alsdann dem nächsten Landtage zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 2) Dem Landtage steht das Recht zu, Vorschläge zur Abänderung bestehender und Einführung neuer Gesetze zu machen. 3) Alle von den Staats­angehörigen zu erhebenden direkten und indirekten Abgaben be, dürfen der Vorausbewilligung des Landtags. 4) Der Landtag hat das Recht, Beschwerden vorzutragen und zu fordern, daß gegen die Ministerialvorstände wegen bestimmter Beschuldigun, gen ein gerichtliches Verfahren tingeleitet werden. Auch kann der Landtag fordern, daß gegen die Mitglieder der Landes­kollegien wegen bestimmter Beschuldigungen ein gericht, licheS Verfahren eingeleitet werde, wenn diese Beschuldigungen darauf beruhen, daß von denselben Verletzungen der Verfassung verfügt ober zugelassen, oder auch, daß sie sich Konklusionen oder verbotene Annahme von Geschenken erlaubt, oder bei ihren