Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 2. Donnerstag den 3. Januar 1S5O»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme deS Sonntags. — Der vierteljährige Pränume» rationSpreis ist in Wiesbaven, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Verkündigung der Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzgebungen in dem Herzogthum geltenden Staats- rechtS.
Nichtamtlicher Theil.
Wann dürfen und sollen den Angeklagten und Zeugen ihre in der Voruntersuchung deponirten Aussagen vor den Asfisen vorgehalten und vorgelesen werden?
Deutschland. Wiesbaden '(Die Wahlen zum Reichstage). — Von der Saale (Flucht). — München (v. Walther f). — Berlin RodbertuS). — Tilsit (Raudons Krotinnis).
Schweiz. Bern (Schlägerei zwischen deutschen und polnischen Flüchtlingen).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Großbritannien. London (Vermischtes).
Sprechfaul für Stadt und Land.
Amtlicher Theil.
Verkündigung
der Zusammenstellung des nach den bestehenden Gesetzgebungen in dem Herzogtum geltenden Staatsrechts/
Nachdem zwischen Unserer Regierung und der Ständever- sammlung während deren letzter Sitzung eine Verhandlung und Verständigung über die in dem Herzogthum vermöge der bisherigen Gesetzgebungen bestehenden staatsrechtlichen Normen ftattgefunden hat, so verkündigen Wir hiermit die aus dieser Erörterung hervorgegangene Zusammenstellung in Nachfolgendem als das anerkannte gesetzliche Staatsrecht des HerzogthumS, indem Wir zugleich, auf Antrag der Ständeversammlung, allen Angehörigen des Landes diejenigen bestehenden Rechte Vorbehalten , welche in dieser staatsrechtlichen Zusammenstellung könnten übergangen worden seyn.
Gegeben Biebrich den 28. Dezember 1849.
(L. s.) Adolph
vdt. Wintzingerode.
Staatsrechtliche Zusammenstellung.
I Abschnitt. Allge^meine Bestimmungen.
8. 1. Das Herzogthum bildet mit seinen gegenwärtigen Landestheilen einen unter Einer Verfassung vereinigten Staat.
8. 2. Eine Veränderung des Staatsgebiets darf nur im Wege der Gesetzgebung Statt finden. Ausgenommen ist die Feststellung zweifelhafter Grenzen, wenn dadurch Staatsangehörige aus dem Staatsverbande nicht ausgeschlossen werden. (Vergl. den vorstehenden §. 1 und das Konstit. Edikt vom 1/2 September 1814. §. 2 pos. 1.)
§. 3. Das Herzogthum ist ein Theil deö deutschen Bundesstaates.
II. Abschnitt. Grundrechte.
§. 4. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Alle Staatsangehörige sind vor dem Gesetze gleich. Alle Titel, insoweit sie nicht mit einem Amte verbnn, den sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. Kein Staatsangehöriger darf von einem nichtdeutschen Staate einen Orden annehmen. Die öffentlichen Aemter sind für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben soll nicht Statt finden. Die Regelung der Wehrpflicht auf den Grund vorstehender Vorschrift bleibt der Gesetzgebung vorbehalten: ebenso die Ausfüllung von Lücken im Privatrechte, insoweit solche in Folge der ausgesprochenen Aufhebung der Standesunterschiede ein# treten. (Vergl. §. 7 des im achten Stücke des Reichsgesetz- blattes von dem Erzherzog Reichsverweser publizirten Reichs- gesetzcs vom 27. Dezember 1848, die Grundrechte des deutsches Volkes betreffend, und Art. 1 und 3 des Einführungögesetzen zu demselben.)
§. 5. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls. Dieser Befehl muß im Augenblick der Verhaftung, oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden den Verhafteten zugestellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder frei lassen, oder der richterlichen Behörde übergeben. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthi- genfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. Die für das Heerwesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten. (Vergl. §. 8 des Reichsgesctzes über die Grundrechte und Art. 1 und 3 des Einführungsgesetzes.)
8. 6. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind abgeschafft. Die Strafe des bürgerlichen Todes findet nicht statt. (Vergl. 5 und 9 des Reichsgesctzes über die Grundrechte, Artikel 1 und 3 des Einführungsgesetzes und daS Strafgesetzbuch vom 14. April 1849.)
8. 7. Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Haussuchung ist nur zulässig: 1) in Kraft eines richterlichen mit Gründen versehenen Befehls, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vierundzwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll; 2) im Falle der Verfolgung auf frischer That durch den gesetzlich berechtigten Beamten; 3) in den Fällen und Formen, in welchen das Gesetz ausnahmsweise bestimmten Beamten auch ohne richterlichen Befehl dieselbe gestattet. Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen erfolgen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß