Nassauische
Allgemeine Zeitung.
«^ 301» Donnerstag den 20 Dezember 1849»
, Bestellungen auf das mit dem 1. Januar neu beginnende Quartal der „Nassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition von vornherein in den Stand gesetzt ist,'vollständige Exemplare zu liefern.
Das Blatt wird nach wie vor seiner bekannten konstitutionellen Tendenz treu bleiben. Die bevorstehenden wichtigen Verhandlungen des Assisenhofes und des Landtages werden mit möglichster Schnelligkeit und Ausführlichkeit mitgetheilt werden.
Durch den „amtlichen Theil" der Zeitung kommen die Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kennlnifi des Publikums.
Da sich die „Nassauische Allgemeine Zeitung" einer stets im Steigen begriffenen ausgedehnten Verbreitung erfreut, so erscheint sie zur Veröffentlichung von Anzeigen aller Art ganz besonders geeignet.
Die Naff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume» rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßberzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchaft Heffen-Hvinburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. IV fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellens berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstyachrichten.
Nichtamtlicher Theil.
Der Idsteiner Landeskongreß und die Freie Zeitung. Deutschland. Wiesbaden (Wahlversammlung und Wahlorganisation). .— Schwalbach (Fenner von Fenncberg f). — Dillenburg (Die Gcschwornemvahlen). — Mainz (Der Rhein). — Frankfurt (Ger- vinus. Die Versammlung in Deidesheim. Die Mainweser-Eisenbahn).
-^ Köln (Der Prinz von Preußen). — Berlin (Entwurf einer ganz neuen.Verfassung von Hansemann. Wahlkomite). — Wien (Sicher- Heitswächter im Arrest. Vermischtes). — B r ü n n (Erzherzog Ferdinand d'Este).
Frankreich. Paris (Vermischtes).
Großbritannien. London (Das Sträflingsschiff).
Italien. Venedig. (Die Beschädigungen durch das Bombardement).
Amtlicher Theil.
Dem provisorischen Lehrgehülftn Sauer in Braubach ist die dasige Lehrgehülfenstelle definitiv übertragen worden. Dem provisorischen Lehrgehülftn Horn in Camp ist die dasige Lehrgehülfenstelle definitiv übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
Der Idsteiner Landeskongreß und die Freie Zeitung.
§ Von der Aar. Die Freie Zeitung gehet darauf aus, die Mitarbeiter unserer Blätter nicht nur dem Namen nach aufzufpüren, statt sich an ihre Gründe und Darstellungen zu halten, sondern treibt daö Studium ihrer Persönlichkeiten so eifrig, baß sie sogar deren körperliche Eigenschaften zum Zielei
ihrer Plattheiten nimmt, und stellt sich damit auf die tiefste Stufe, auf welcher eine ehrenhaft seyn wollende Opposition stehen kann. Unter solchen Umständen muß jeder rechtliche Mann, g.uö Furcht vor Besudelung, Bedenken tragen, sich irgend mit einem solchen Blatte in Berührung zu setzen.
Nichtsdestoweniger ist das Urtheil, welches die Freie Zei» tung über den Idsteiner Kongreß fällt, im Gegensatze zu dem neulichen Urtheile des KaffationShofes, zu charakteristisch, um cs unseren Lesern vorzuenthalten. Einer Widerlegung bedarf eS natürlich nicht, da es dieselbe in sich selbst schon hinreichend trägt.
Der Kassationshof gehet von dem Satze aus, daß ein politischer Landeskongreß, der auf Berfassung und Verwaltung des Landes so mächtig und umfassend einwirken will, neben den anderen gesetzlichen politischen Gewalten, Staatsregierung, Ständeversammlung und Justiz, nicht bestehen kann und darf. Mag auch die versuchte Einwirkung keine gewaltsamen Mittel habe brarichen wollen; schon die Berufung eines solchen Landeskongresses, die Ausschreibung von Abgeordneten nach Gemeinden, ist ein zu offenbarer Mißbrauch des Vereinsrechtes, als daß man darüber noch ein Wort verlieren könnte. Washington und Jefferson, die von den Demokraten gepriesenen nordamerikanischen Republikaner, behaupteten fest und kühn, daß selbst in einer Republik neben politischen KlubbS eine gesetzliche Regierung unmöglich sey. Was würden sie erst von einem Idsteiner politischen Landeskongreffe gesagt haben? An solchen Unsinn aber zu denken, hatten sie in ihrer Lage keinen Anlaß; dieser konnte nur der neuesten deutschen Demokratie in ihrem Frciheitstaumcl beikommen. Landtagsabgeordnete, welche in der gesetzlichen Versammlung Widerspruch finden, können wohl versucht seyn, ihre An- und Absichten außerhalb derselben geltend zu machen in Vereinen und in der Presse. Aber die Berufung eines LandeskongresseS mit Deputirten der Gemeinden ist eine Verirrung, ein Beweis und Produkt von Unbesonnenheit — um daS glimpflichste Wort zu brauchen.
Wie man subjektiv solchen Einfall auch entschuldigen mag, wie man psychologisch die Anwesenheit und den Vorsitz deS ehemaligen HofgerichtSpräsidenten Raht dabei erklären mag; objektiv ist eS und bleibt es eine klare und handgreifliche Verletzung der Gesetze in einem geordneten Staate, deren gesetz-z liche Gewalten in vollcster und geordneter Thätigkeit sich befanden. Ein Ministerwechsel und eine Vertagung deS Land-