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Uebersicht.

Zur Armenpflege im Herzogthum Nassau.

Deutschlaud. Frankfurt (Die neue Verfassung. General Jochmus). Darmstadt (Die Wahlen. Die Geschwornen). Mosbach (Straferkenntniffe). Lippe-Detmold (Die lippischen Laiidstânde. Die Demokraten in Lemgo). München (Bayerische Note). Berli n (Preußen und Sachsen. Temme. Gödsche. Die Kreuzzeitung. Ohm). Oldenburg (Das neue Ministerium). Wien (Vermischtes).

Großbritannien. London (Gestrandete Schiffe).

Rußland. Von der russischen Gränze '(Die kaiserl. Garden).

Moldau und Wallachei. Bukarest (Die Rechtspflege).

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Dermaliger Zustand des Armenwesens.

In ähnlicher Weise wie dieNachricht über die allgemeine Waisenpflege im Herzoglhume Nassau von 1848" einen be­ruhigenden und förderlichen Eindruck darbot, hat auch daS am 1. Oktbr. d. I. von dem bischöflichen Kommis- sariuS Wilhelmi an die evangelische Geistlich­keit des Landes erlassene Aus schrei den, die Er­hebung der Hauskollekte zu dem Zentralwai, senfondS für daS Jahr 1849 betr. Die in gegenwär­tiger Zeit erhöhte Verpflichtung der Kirche zur Erweckung barmherziger Nächstenliebe mit treffenden Worten zur Sprache gebracht. ES findet sich in dieser Aufforderung, durch Pre- digtmahnung und seelsorglichen Verkehr zu reichlichen Gaben aufzumuntern, gute Hinweisung, wie die im Leiblichen helfende Liebe gerade dermalen sich mit besonderer Sorgfalt beeifern müsse,eine in höherer Beziehung gewinnende und rettende zu werden," undwie eS vorzugsweise zu den Aufgaben unserer Zeit gehöre, daß die Kirche, wie in dieser, so auch in anderen Beziehungen, sich nicht auS dem Leben hinauSdrängen lasse lediglich auf die Kanzel beschränkt und an den Altar gewie- fen, sondern daß sie, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mit- teln und Gaben kräftig einwirkend auf die Zustände deS Volks, ihre Stellung wieder mitten im Leben zu gewinnen suchen müsse. Die volle Gotteskraft deS Evangeliums müsse in allen Richtungen wieder einströmen in daS Volksleben, wenn die größere Freiheit und Selbstbetheiligung aller StaatSangehöri- gen an den öffentlichen Angelegenheiten eine in Wahrheit Heil und Segen bringende werden solle." Zugleich ist die wiederholte Hoffnung geäußert, daß bei der Neugestaltung der kirchlichen Verfassung und dem dadurch wieder kräftiger zu be­lebenden Gemeingeiste auch in Betreff der gegliederten und geregelten Fürsorge der Kirche zur Linderung der Bedrangmß der Nothleidenden die entsprechenden Einrichtungen würden ge­troffen werden.'"

Diese Worte des Vorstehers der protestantischen Geistlich­keit im Herzoglhume müssen Manchem zunächst auffallend er#

scheinen, wenn derselbe auf die vorjährigen landständi, schen Verhandlungen über diesen Gegenstand blickt und die Bestimmungen des neuen Armengesetzes vom 18.De­zember 1848 über diese Seite des öffentlichen Lebens mit jener Hinweisung und Aufforderung vergleicht. Denn die lankstän­dische Versammlung des vorigen JahreS unternahm die völlige Losreißllng des Werkes der Armenpflege von allem kirchlichen Zusammenhänge und stellte dieselbe als eine rein bürgerliche Angelegenheit hin. Ja, in ihrer Mitte geschah durch einen höher gestellten Geistlichen als Volksvertreter, da ein anderer Abgeordneter die regelmäßige Zuziehung deS ArzteS undOrtS- geistlichen in die Ortsarmenbehörde beantragte, lebhafte Ver­wahrung gegen die Ertheilung eines solchen StandeSvorzugs, und wurde uncer Beifallrufen durchgeführt, daß die Geistlichen lediglich nur als freigewählte Vertrauensmänner der Gemeinde in-jener Mhö^rbe Mitwirken dürften. (Vgl. Landst. Verh. 1848, Nachdem daS neue Armengesetz erschienen ist, die früheren Verbände der Armenpflege aufgelöst und ganz verschiedenartige Grundsätze theilweise zur Geltung gebracht hat, liegt darum die Einrede nahe: Wie soll die Kirche, sey cS nun die katholische, sey es die evangelische, aufè Neue durch ihre Diener auf die Pflege deS Armenwesens anders als durch Wort und Lehre einwirken oder in bestimmterer Gliederung sich hierbei bethei- ligcn, nachdem dieses Armenwesen ausschließlich als bürger­liche Angelegenheit der Einzelgemeinde erklärt, nachdem darum auch die Verwaltung aller örtlichen Armenstiftungen, die Be­aufsichtigung der Ortsarmen und die Verantwortlichkeit über dieselben allein dem wechselnden Gemeinderathe und dem in Bezug auf kirchliche Stellung zunächst gleichgültigen Kreisamte überwiesen ist?

Wie soll die Kirche wieder eine öffentliche und umfassende Armenpflege beginnen, nachdem man sür's Erste versucht hat, den christlichen Staat zu zerstören und durch daS neue Armen­gesetz in Folge der vorigjährigen politischen Erschütterungen die von christlicher Liebe stammenden Armenstiftungen den bloS bürgerlichen Behörden, also auch in einzelnen Fällen der Ma­jorität von Juden, von Freigemeindlern oder Gottesleugnern ausgeliefert worden sind? Wie wird die christliche Kirche in ihren beiden hauptberechtigten Konfessionen die ihr entrissenen Rechte wieder gewinnen und hierdurch für die Gemeinden ihre heilbringende Wirksamkeit von Neuem bethätigen können? Wird sie nicht vielmehr erst neue Stiftungen Hervorrufen müs­sen, nachdem ihr die alten, deren Schutznahme sie versäumte, entzogen sind, will sie überhaupt wiederum eine gegliederte Armenpflege treiben?

Gewiß Fragen und Bedenken der ernstlichsten Art. ES erscheint wohl Manchem nicht gut, die äußersten Folgen und Zielpunkte deS neuen Armengesetzes gerade jetzt, wo kaum die lodernde Aufregung sich etwas beruhigt hat, offen zu legen und nicht völlig dem guten und besseren Geiste in der Mehr­zahl der Bevölkerung dahin zu vertrauen, daß nach Ueberwin­dung der Unvollkommenheit erster Anfänge deS selbständigen Handelns der Gemeinden mittelst ihrer Vertreter in der Ein- müihigkeit der christlichen Volksgemeinschaft die südlichen Ein­flüsse deS neuen ArmengesetzeS schwerlich ihre ganze Geltung