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Nassauische

Allgemeine Zeitung

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Sonntag den 9. Dezember

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Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume« rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet, Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- tergfdjen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

tj U e b e r si ch t.

Amtlicher Theil.

yDienstnachrichten.

>o,Die Kommission zur Begutachtung der Verfassungsang e- legenheit der evangelischen Kirche.

g,N ichtam tlich er Theil.

Deutschland. Mainz (Der Rheinstrom). Frankfurt (Jagdfrevel, fit ©ie Verfassung. Volksbibliothek). Vom Mittelrhein (Jaup). fist Aus der Pfalz (Die Zustände). Stuttgart (Diebsbande). ^Naumburg (Urtheil). Berlin (Herr Hinkeldey. Drâseke. Die Kreuzzeitung und die ministerielle Presse über den waldecksche» Prozeß), â B res lau (Schneefall). Schleswig-Holstein (Der Waffen- gs stillstand). Kiel (Die schleswig-holsteinische Sache). Wien (Fisch- )/hoff. Das preußische und österreichische Kabinet).

Pstngarn. Pesth (Todesurtheile).

eröroßbritanuien. London (Warnung an Auswanderer). nKprechsaal für Stadt und Land.

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Amtlicher Theil.

! Der von des Herrn Fürsten zu Wied Durchlaucht erfolg- in Präsentation des Pfarres Held zu Wolfenhausen zur Karrei Marsain , des Pfarrvikars mm erich zu Dreifelden

Pfarrei Wolfenhausen und des Pfarrvikars Schüler zu Marsain zum Pfarrvikariat zu Dreifelden ist die landesherr- He Bestätigung ertheilt worden.

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tu Die in Folge der Regierungsbekanntmachung vom 1. Aug. usJ. (Verordnungsblatt Nr. 12) vom 14 bis 23. desselben ukonats in Wiesbaden versammelt gewesene Kommission zur iegutachtung der Verfassungsangelegenheit der evangelischen siche des HerzogthumS hat sich auf Grund und mit Berück- htigung der Verhandlungen der Spezialsynoden in ihrem Gutachten zu folgenden Vorschlägen und Aeußerungen ver- pigt:

1) Die in der Ministerialbekanntmachung vom 2. Mai 1848 Aussicht gestellte Generalsynode möge einberufen werden, (bald die bevorstehenden Reichstagsverhandlungen über die- fugen kirchlichen Fragen, welche in der deutschen Verfassung ,uden festgestellt werden, entschieden haben, indem zu erwarten he, daß bis dahin auch die inneren Landesangelegenheiten st Grund der neueren Gesetze soweit sich werden ausgebildet ' len, daß die kirchliche Verfassung mit Aussicht auf Bestand entwickeln könne; eS auch sichern Mittheilungen zufolge in eueren deutschen Landeskirchen die Absicht sey, vor dem neuen ihnen der kirchlichen Verhältnisse die Feststellung der Reichs- inneren LandeSverhältnisse abzuwarten. Sollte jedoch die Wellung der staatlichen Verhältnisse Deutschlands wiederum J Hindernisse stoßen, welche sie in unbestimmte Ferne Weben, so möge die Berufung der Generalsynode nicht

I länger ausgesetzt, sondern spätestens zu Pfingsten 1850 bewirkt werden.

2) Die Kommission hat hieran den Antrag geknüpft, daß sich mit den benachbarten Regierungen über Die auch dort be, abstchtigte neue Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse benom­men werden möge, damit die kirchlichen Verfassungen in ihren Grundzügen demnächst gleichartige seyen.

3) Der überwiegenden Ansicht der Spezialsynoden zufolge möge die Generalsynode aus je einem Geistlichen und welt­lichen Abgeordneten eines jeden Dekanats zusammengesetzt werden, zu welchen nach den von der Kommission empfohlenen Vorschlägen einiger Spezialsynoden und nach dem Vorgänge anderer Synodalordnungen ein Abgeordneter des theologischen Seminars treten möge.

4) Zur Wahl der Abgeordneten zur Generalsynode möge in jedem Dekanatsbezirke eine Wahlversammlung gebildet wer­den, zu welcher jede Kirchengemeinde ihren oder ihre dienst­thuenden Geistlichen, und ebenso viele nichtgeistliche Gemeinde- glieder sende, welche letztere in der Gemeindeversammlung mit relativer Stimmenmehrheit zu wählen seyen.

Die so gebildete Wahlversammlung möge die beiden Ab­geordneten zur Generalsynode mit absoluter Stimmenmehrheit wählen.

5) Die Bedingungen der Wahlberechtigung und Wähl­barkeit seyen mit Rücksicht auf das Lebensalter, die Bethei­ligung an den Beiträgen zu den kirchlichen Kosten, sowie auf das bürgerliche, kirchliche und christliche Verhalten so festzu­stellen , daß der Kirche die Wahl einsichtsvoller und würdiger Vertreter möglichst gesichert werde. Die Kommission lege daher dem Kirchenregimente die Grundzüge zu einem kirchlichen Wahl­gesetze nach diesen Grundsätzen vor.

6) Der zu berufenden Generalsynode sey die Befugniß beizulegen, die neue Verfassung der evangelischen Kirche mit dem bestehenden Kirchenregimente endgültig festzusetzen.

7) Die Kommission, welche dem ihr gewordenen Auftrage zufolge einen Referenten aus ihrer Mitte bestellt hat, um auf den Grund der Verhandlungen der Spezialsynoden einen Ver- fassungSentwurs für die evangelische Landeskirche zu bearbeiten, werde nach vorgängiger Berathung und Festsetzung durch die Kommission dem Kirchenregimente deren Entwurf zu dem Zweck übergeben, damit derselbe so zeitig vor der Berufung der Generalsynode veröffentlicht werden könne, daß die Glieder der evangelischen Kirche Gelegenheit haben, ihn zu prüfen und ihre Ansichten und Wünsche auszusprechen.

Der Entwurf sammt diesen Beiträgen möge sodann der Generalsynode zur Grundlage und zum Leitfaden ihrer Be­rathungen vorgelegt werden.

Der KommisstonScntwurf solle nach den einstimmigen Vor­schlägen sämmtlicher Spezialsynoden die Presbyterial - und Synodalverfassung im Auge, und zur Grundlage haben, daß in jedem der drei Glieder des kirchlichen Organismus, kirch, liche Gemeinde, kirchlicher Kreis- und Landeskirche, die Aus­übung der Kirchengcwalt an ständige Verwaltungsbehörden und Versammlungen frei gewählter Organe der Gemeinschaft auS Geistlichen und Weitesten bestehend, zugetheilt werde.