Nassauische
-Allgemeine Zeitung.
eiS!_________________________________
Dienstag den L. Dezember
1SM
M» ^U 287. end!'
r st« -" ............. ~ ......-....... — ----------- -------- —
j Niki Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränumc- e Mil »ationspreis ist in Wiesbaden, für' den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft s. Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. ' ,—Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu-- kp 1$ lerg’toen Hof- Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
fer i Uebersicht. toj{ ■ Rasche Ausführung der deutschen Grundrechte.
Us s Deutschland. Weilburg (Der Gemeinderath). — Frankfurt (Die ie S Gefion). — Darmstadt (Abgeordneten-Wahl. Der Gisenbahnprozeß).
Dessau (Die Wahlen). — Berlin (Urtheil. Die Frau des Major
. Schmidt. Die Waldeck'schen Asstsen. Russische Note. Vermächtniß. Vor- kehrungen. Minister v. Manteuffel). — Wien (Vermischtes. Das Pri-
, . vatvermögen der kaiserlichen Familie).
en t ^kklnkreich. Paris (Die parlamentarischen Duelle.).
Großbritannien. London (Heinzen. Die Kapkolonie).
o ad ____________ «bei
Jed! wed! âßigk! zieh« wei Beige tiom , wa ein» g eit türfit
j übt W istisè irük ebm »lass« ahm tu thu teste
e e He« en.
ehl,
?«f« Ma»'
blfflS ) 2hl - 3»
410 ) 43t ) 5 51 #
ii Rasche Ausführung der deutschen
Grundrechte.
Bekanntlich wurde auf dem vorigen Landtage die Pensio- nirung des Hofgerichtspräsiventen Raht zur Sprache gebracht, und dainals in einem gründlichen und ausführlichen Berichte von der wegen des Gegenstandes erwählten landstän- bischen Kommission anerkannt, daß die Pensionirung jenes Beamten mit einem Ruhegehalt von 1700 fl. den bestehenden Gesetzen, nämlich dem 8. 44 der Grundrechte deS deutschen Volkes und dem Pensionsgesetze vom 3/6. Dezember 1811 entspreche.
Da nun kürzlich die „Freie Zeitung" die Nachricht und einen Jubelgesang des Präsidenten Naht darüber brachte, daß der Letztere bei dem Justizamt zu Dillenburg den gegen daS StaatSministerium erhobenen Prozeß gewonnen habe, so haben wir gesucht, uns über die Richtigkeit dieser Angabe zu informiren, und erfahren nun, daß der zu Dillenburg in erster Instanz urtheilende Justizamtsverwalter die Klage des Präsidenten Raht auf Wiedereinsetzung in seine Richterstelle abgewiesen, dagegen das Staatsministerium verurtheilt habe, dem Kläger den vollen Gehalt von 3000 fl. auszubezahlen und ihm daS Pnvatportofreiihum wieder zu verschaffen.
Die Regierung und die Ständeversammlung sind darüber einverstanden, daß, da der 8. 44 der Grundrechte folgende drei Positionen hat:
„Kein Richter darf, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte entfernt oder an Rang und Gehalt beeinträchtigt werden;
„Suspension darf nicht ohne gerichtlichen Beschluß erfolgen ;
, „Kein Richter darf wider seinen Willen, außer durch ge, richtlichen Beschluß, in den durch das Gesetz bestimmten Fallen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand gesetzt werden;"
,"?ch dem Einführungsedikt nur der erste Absatz in Wirksamkeit getreten ist, es ganz zweifellos feststehe, daß alle
"UH bie Richter vorerst, noch nach den bisherigen Grundsätzen und nach den bisherigen Formen zu pensioniren sehen, bis das darüber zu erlassende Gesetz im verfassungs- Wege berathen und publizirt sey.
.Mutunter hat man die Meinung äußern hören, daß ein
Richter zwar nach den bisherigen Grundsätzen pensionirt werden könne, daß ihm aber auch in diesem Falle, nach dem ersten Absätze des 8. 44 der Grundrechte, der volle Gehalt belassen werden müsse. Gegen diese gar sonderbare, aus unbefangener Beurtheilung nicht hervorgehende Ansicht spricht der Umstand, daß der erste Absatz des 8. 44, im Gegensatz zu dem dritten Absatz, ganz offenbar nur von aktiven Richtern spricht, ferner der Umstand, daß die Vorschrift, wonach kein Richter, außer durch Urtheil und Recht, von seinem Amte entfernt oder an Gehalt beeinträchtigt werden soll, in vielen neueren StaatS- dienergesetzen wörtlich ebenso verkommt, und doch in d ensel- ben Gesetzen daneben die Pensionirung mit einem ermäßigten Ruhegehalt vorbehalten ist, endlich daß die Verhandlungen der Nationalversammlung die Absicht, Pensio- nirungen mit ermäßigtem Gehalte nicht abzuschneiden, klar ergeben. Wäre jene verwerfliche Ansicht richtig, so hätten die Grundrechte den Staatskassen ein schönes Geschenk gemacht, nämlich die Verbindlichkeit, den Richtern in ihrer Aktivität und in ihrem Pensionsstand stets die volle Besoldung zahlen zu müssen!
Dies erkennend, hat nun auch das Amt zu Dillenburg daS Recht der Staatsregierung, bei Penstonirungen einen ermäßigten Gehalt eintreten zu lassen, vollständig anerkannt, und ist auf eine ganz eigenthümliche Weise' zu dem erwähnten Erkenntniß gelangt. Es verfertigt ohne Weiteres das neue Pensionsgesetz, welches im dritten Absatz des §. 44 der Grundrechte ausdrücklich der gesetzgebenden Gewalt Vorbehalten ist, und kümmert sich durchaus nicht darum, daß, wie im Art. 7 des Einführungsgesetzes ausdrücklich vorgeschrieden ist, sich übrigens auch von selbst versteht, in allen Fällen, in welchen nach den Grundrechten und dem Einführungsgesetz neue Gesetze erforderlich oder in Aussicht gestellt sind, bis zur Erlassung derselben für die betreffenden Verhältnisse die bisherigen Gesetze in Kraft bleiben. Es sieht es als jetzt bestehendes Recht an, daß ein Richter nur wegen gerichtlich erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit in Ruhestand versetzt werden könne: es verlangt durchaus jetzt schon einen richterlichen Beschluß über die Unfähigkeit, ohne über die Formen, die Erwirkung eines solchen Beschlusses sich auszusprechen, eS will also wahrscheinlich vor seinem Richlerstuhl den zivilpro- zessualischcn Beweis geführt haben, daß der Hofgcrichtspräsi« dent Naht zur Versetzung der HosgerichtSpräsidentenstelle kör- Perlich oder geistig unfähig geworden sey, und verurtheilt daS StaatSministerium, weil dieses auf solchen Prozessualilchen Beweis sich nicht einigen will, und weil die nach der bisherigen Gesetzgebung verfügte Pensionirunss. unter den Begriff der in den Grundrechten untersagten Ministerialjustiz, oder auch Ad- ministralivjusti; falle!!!
Die Nationalversammlung zu Frankfurt hat Bedenken getragen, die näheren Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und nach welchen Formen die Versetzung oder Pensionirung eines Richters erfolgen solle oder könne, sofort zu erlassen, weil die Sache wirklich ihre großen Schwierigkeiten bietet, wenn man daS Prinzip der Selbständigkeit des Richteramtes mit dem Interesse des öffentlichen Dienstes und mit dem Interesse der Staatskasse in Einklang setzen will.