Nassauische
Allgemeine Zeitung.
“ Jü 286 Sonntag den 2. Dezember 18419.
y Die Naff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume» eationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzoglhumS und KurfurstentbumS Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. ‘U —Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen« ß terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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15 Uebersicht.
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iS Derfafsung oder Anarchie.
te Deutschland. Wiesbaden (Gesetz für die Wahlen zum Volkshause Hl des Reichstages). — Darmstadt (Der Eisenbahnprozeß). — Hamm Ul und Düsseldorf (Urtheilsspruchej. — Berlin (©er Prozeß Waldeck's), r» Flensburg (Truvpenziisammenziehung). — Wien (Lehrer-Proletariat).
Schweden. Stockholm (Ein Sozialist).
,g Sprechsaal für Stadt und Land.
tu 6 Verfassung oder Anarchie.
' 3» Nro. 282 der Nass. Allg. Ztg. lasen wir mit Befrem-
r den, daß der OberappeUationsgerichlsprokurator Geiger als ™ Denfensor vor dem Kassationshof die Behauptung aufgestellt er habe, am 10. Juni 1849, zur Zeit des Idsteiner Landesfon» gresseS, sey das Herzogthum Nassau ohne bestimmte Verfas- 'u sung gewesen, weßhalb ein gewaltsamer Angriff auf die Lan- deSverfassung, also das Verbrechen des Hochverraths, nicht lt, Möglich gewesen sey. Wir dachten, daß hier ein Mißversländ- U' niß obwalte, oder jedenfalls jene Ausführung des Defensors zu ten überflüssigen Ausschmückungen einer Venheidigungsrebe lt, gehöre, denen der Redner selbst einen juristischen Werth natur* sich nicht bcimesse. Mit Erstaunen entnehmen wir nun aber v! aus dem Sprechfaule der Nio. 283 der Nass. Allg. Ztg., daß wirklich der genannte Defensor ganz ernstl ch behauptet, das Herzogthum Nassau sey am 10. Juni 1849 ohne Verfassung gewesen, und müssen beklagen, daß er damit, in achlungswerihem Eifer für seine Klienten, die Achtung vor seiner juristischen »h Einsicht dem Publikum gegenüber auf daS Spiel setzt.
)ö Schon hat der Kassationshof den verfassungsverleugnenden Defensor mit dem Bemerken zurecht gewiesen, daß ein Zweifel ik- über eine bestandene oder noch forlbestehenre Verfassung des en Herzogthums, welche mit Hinsicht auf die frühere Zeit nur in (ft einigen Theilen Abänderungen auf verfassungsmäßigem Wege ,0, erlitten habe, bei richtiger Anwendung rechtlicher Begriffe nicht lle für begründet erachtet werden könne.
n- " Der Herzogl. Kassationshof hat gewiß Recht, daß er auf u» Begriffsverwirrung hindeutet, wenn behauptet werden will, hr daß das Herzogthum Nassau in Folge deS neuen Wahlgesetzes nD vom 5. April 1848 aufgehöll habe, eine Verfassung zu besitzen, nd Die Elementargrundsätze der Jurisprudenz, die hier zur Sprache kommen, sind jedem Rechisverständigen zur Genüge bekannt; sie lauten in Thibau l'â Pandektensystem folgender, maßen:
(,§. 35.) „Gesetze, welche sich auf irgend eine Art in ein? - «"der passen lassen, heben sich nicht auf, sondern beschränken 10 P* nur. Ist ein gerader Widerstreit, so hebt daS seiner Sank» lwn nach jüngere Recht daS ältere auf." *
(§. 39.) „DaS neuere Recht hebt daS ältere auf; da indeß das letzte nur dadurch überwogen werden kann, wenn der Widerstreit deS ersten völlig klar ist, so ist ein zweideutiges neues Gesetz im Zweifel stets nur in dem Sinne zu befolgen, "" welchem eS am wenigsten vom bestehenden Rechte entfernt."
DaS Verfassungsgesetz vom 1/2 September 1814 enthält 1. Vorschriften über die Grundrechte der Nassauischen SlaatS- angehörigen, 2. die Gründung eines aus zwei Abtheilungen bestehenden Landtags, 3. die näheren Bestimmungen über bad Rechisverhäliniß zwischen dem Regenten und dem Landtage, 4. Vorschriften über die Wahlen zu beiden Stänveablheilun- gen. Durch daS mit Zustimmung beider Eiändeabthcilnngen erlassene Gesetz vom 5. April 1848 wurden die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Landtags auS zwei Abiheilun, gen und über das Wahlverfahren geändert, wonach dann in Gemäßheit der vorstehenden sehr einfachen und klaren Grund, begriffe des Rechts die übrigen Vorschriften deS Konstitutionsedits vom 1/2 September 1814 bis zur vollständigen Verfas, sungsrevision in Wirksamkeit verbleiben, wie dies auch in dem Eingang zu dem Gesetz vom 5. April 1848 und in §. 51 und i 52 desselben deutlich ausgesprochen ist.
Von der Linken in der Ständeversammlung wurde zwar auch mitunter behauptet, daß daS Konstitutionsedikt vom 1/2 Sepibr. 1814 ganz außer Kraft getreten sey, (sie unternahm solches im Jahr 1848, während sie im Jahr 1849 bei Gele, genheit der Vertagung und bei der Zusammenstellung des nass. Staatsrechts den Rechlsbestand des Edikts vom 1/2 Septbr. 1814, soweit es nicht durch spätere Gesetze geändert ist, ruhig hingenommen hat), allein die Linke gab doch von vorn herein zu, daß daS Wahlgesetz vom 5. April 1848, die nach demselben gewählte Siändeverjammlung und die Geschäftsordnung derselben zu Recht bestehe. Jetzt müssen wir also erfahren, daß das Herzogthum Nassau seit dem 5. April 1848 ohne alle Verfassung gewesen sey oder gar noch sey. Freilich muß bis zu dieser äußerlten Spitze hinauf gegangen werken, wenn der Satz burchgeführt werden soll, daß es keine Verfaffungsver« letzung, kein Hochverrat!) sey, wenn man den Herzog und die Stänkcveriammlung den Beschlüssen des Stuttgarter Rumpfparlamentes gewaltsam unterwerfen, und wenn man die Majorität einer nach dem Wahlgesetz vom 5. April 1848 gewählten Ständeversammlung gewaltsam beseitigen will. Wir finden es auch glaubhaft, daß ein Defensor in einer VerlheidigungS- rede mit einem solchen kühnen Wagstück einen Versuch macht: aber unerklärlich ist cs, wie ein Jurist mit einer solchen Behauptung ganz ernsthaft vor das größere Publikum, zu welchem auch Rechtsgel.Hrte gehören, hintreten mag. Sollte also i hier nicht doch am Ende noch ein bloßes Mißvcrslänbuiß, eine > unrichtige Ausbrucksweise vorliegen?
Daß die Räthe deS Kassationshofs sich durch ähnliche Seitensprünge von dem geraden Wege einer besonnenen Gesetzesauslegung niemals abführen lassen, darf man mit Beruhigung annehmen; bedenklicher aber wird die Sache für die Sitzungen des Schwurgerichtes, und es ist daher namentlich der Zweck des gegenwärtigen Aussatzes, die Assisenrichter deS nächsten Quartals darauf aufmerksam zu machen, daß eS ihre Aufgabe und dringende Pflicht ist, daraus zu achten, daß nicht die Geschwornen, welchen blos d ie Beurtheilung der Thals ra gen z u st e h k, in die Beurtheilung von Rechtsfra« gen hereingezogen und durch etwaige Vorspiegelung von grnnd- falschen RechiSlätzen irre geführt werden. DaS Assisengericht darf nicht zugeden, daß die Geschwornen sich, bewußt oder un-