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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

J£ 28«

Sonntag den 2L. November

1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntag». Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden tu der L. Schelleu- bergaschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Rückblick.

Der neue deutsche Reichstag.

Deutschland. Darmstadt (Der Eiscnbahnprozeß). Rastatt (Enno Sander. Die Gefangenen). Stuttgart (Die gemischten Ehen). Berlin (Hannover und Sachsen. Der Tag der Eröffnung des Reich» tage»). Tilsit (Räuberbande). Prag (Ankunft des Kaisers). Wien (ZeituugSstempel. Gerücht von Lenaus Tode). Triest (Die Cholera in Oran).

Ungarn. Pesth (Sehr, loyale Adresse).

Großbritannien. London (Das deutsche KriegsschiffJnca". Handels­statistik. Die Flotte im Orient).

Italien. Rom (Der Badende des Lysstppos).

Amtlicher Theil.

Dem Schulkandidaten Junior zu Idstein ist die Lehr­vikarstelle zu Heiligenborn in provisorischer Eigenschaft über­tragen worden.

Todesfall: Der provisorische Lehrvikar Petry zu Hei­ligenborn ist am 12. Nov. mit Tod abgegangen.

Nichtamtlicher Theil.*

1* Rückblick

(Fortsetzung des in Nr. 265 dieses Blattes abgebrochenen Artikels.)

Unter den Errungenschaften des verflossenen JahreS, auf welche wir in unserer Einleitung einen Rückblick werfen zu wollen versprachen, stoßen wir der Zeitfolge nach zuvörderst auf einige, welche den klaren Beweis liefern, daß damals der Re­gierung nicht minder als der bald darauf zusammengetretenen Stândekammcr die richtige Erkenntniß und Würdigung der Verhältnisse gänzlich abging. Es wird dieß um so weniger befremden, wenn man erwägt, daß wir von der Periode deS Quasi-Ministeriums Naht sprechen, unter dessen Herrschaft daS provisorische Volksw ehrgesetz, die Amnestie für Forst - und Feldfrevler, sowie die Verordnung vom 29. März 1848, d i e Gemeindeverwaltung betreffend, daS Licht der Welt erblickten.

Einer Untersuchung über den legislatorischen Werth dieser Produkte können wir unS füglich überhoben halten, daS sach­verständige Publikum hat längst darüber gerichtet; nur das glauben wir nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, daß auch die Forstfrevel-Amnestie sowie durch die in jener Verord­nung enthaltene vollständige Auflösung der bisherigen Ge­

meindeverwaltung eine gräuliche Verwirrung der Begriffe von Recht und Unrecht, der Stellung des Einzelnen zur Gemeinde, der Obrigkeiten und dem Staate geradezu hervorgernfen, und so recht eigentlich von Regierungswegen der Keim zur Anarchie in unser politisch ungebildetes, daher bösen Einflüssen so leicht zugängliches Volk gelegt wurde, der dann, unter Mitwirkung von Eitelkeit, Eigennutz, und andern niedrigen Leidenschaften, bei der Schwäche oder Böswilligkeit gar vieler Beamten, sowie der allgemeinen politischen Aufregung, unser Ländchen in einen Zustand versetzte, dessen letzte Folgen auch nur zu übersehen, geschweige denn zu überwinden, dermalen wir noch voll­kommen außer Stande sind!

Die nächsten Folgen jener verhângnißvollen Erlasse waren bekanntlich: Verheerung der Staats- und Gemeindcwaldungen im Werthe von vielen Tausenden, sonstige Verschleuderungen des Gemeindcvermögens, bübisch-muthwillige Vertreibung auch der würdigsten Gemcineebeamten rc.

DaS erste ResuUar der gesetzgeberischen Thätigkeit der nach dem neuen Gesetze gewählten Landstände war daS Jagdgesetz. Dasselbe stellt in §. 1 den Grundsatz auf: Alles Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ist aufge­hoben" mit dem, wie es scheint, zu mehrer Bekräftigung bei­gefügten tautologischen Zusatze:und geht an die betreffenden Grundeigenthümer über" nur um denselben in allen folgenden Paragraphen und namentlich gleich in §. 2 auf das Gröb­lichste zu verletzen; darin heißt es nämlich:Namens der Grundeigenthümer üben die Gemeinden innerhalb ihrer Ge­markung daS Jagdrecht aus und zwar durch Verpachtung zum Vortheil der G e m c i n d e k ass e!

Es ist einleuchtend, daß man die in diesen beiden Para­graphen enthaltenen, in einem inneren Widersprüche stehenden Bestimmungen klar und einfach durch die Worte hätte geben können: das Jagvregal wird in seinem vollsten Umfange wieder her­gestellt, jedoch auf die Gemeinden übertragen 1" Denn Nie­mand wird lâugnen , daß dieß das einzige praktische Resultat des neuen Gesetzes ist, welches sonach mit den Tendenzen der Zeit Befreiung des Grundeigenthums von allen Lasten sowie mit den ausdrücklichsten Bestimmungen der Grundrechte in direktem Widersprüche steht, wohlerworbene Rechte auf die freventlichste We se verletzt, Privaten, der Staatskasse und einer großen Anzahl von Gemeinden, welche zusammenhängen­den großen Grund- namentlich Waldbcsitz in anderen Gemark­ungen haben, einen Theil der ihnen zukommenden Einkünfte ihres Eigenthums ohne allen Schein eines vernünftigen Grun­des entzieht, und solche ebenso irrationell und willkührlich einer andern Gemeinde, welche auch nicht den Schein eines An­spruchs darauf hat, überweist.

Daß diese Widersinnigkeit und Ungerechtigkeit durch die Worte in §.2:Namens der Grundeigenthümer rc." nicht beschönigt oder gar beseitigt wird, bedarf wohl keiner Auseinandersetzung, indem die Ausübung des einem Andern znstehendcn nutzbaren Rechtes, ohne seinen Auftrag oder Genehmigung, nichts anderes ist, als eine Spoliation, welcher Charakter dieser Handlung wahrlich nicht durch den kläglichen Vorwand entzogen wird: die Ausübung geschehe nur NamenS des Berechtigten. Mit gleichem Rechte könnte man