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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

JS 27L.

Sonntag den 18. November

1849»

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Her^vgthums Nassau, des GroßherzagthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt Ä fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienst« ach richten.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Reform des Gee ichtsvollzugs in Nassau. Deutschland. Köln (Eine Anekdote). Aus West falen (Neue Spaltungen). Duisburg (Der Prinz von Preußen). Karls­ruhe (Amnestie). Thüringen (Rüstungen für einen neuen Krieg mit Dänemark). Dresden (Legitimisten-Versammlung). Mün­chen (v. d. Pfordten. Wallerstein. Die Versammlung der Bischöfe). Berlin (Privat-Telegraphen) Wien (Die Todesurtheile in Ungarn).

Schweiz. Bern (Die Flüchtlinge).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

Belgien. Brüssel (Das Spiel in Spaa).

Großbritannien. Irland. (Trübe Aussichten für den Winter).

Amtlicher Theil.

Der Lehrer Ströh mann in Münchhausen ist in den Ruhestand versetzt, und die dasige Lehrvicarstelle dem Schul- kanvivaten Strohmann von Münchhausen übertragen worden. Dem provisorischen Lehrgehülsen E m m e l h e in z in Wicker ist die dasige Lehrgehülfensteile definitiv übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Zur Reform des Gerichtsvollzuges in Nassau

A Vom Rhein. Man ist in neuester Zeit von dem Grund­sätze ausgegangen, daß der Dienst eines Försters, Landjägers ic. das Gehässige seines Standes durch Abschaffung der Anzeige- gebühren verliere und hat diese daher verbannt; auch ich theile diese Ansicht, und eben dieses veranlaßt mich, vor dem Forum der Oeffentlichkeit einen Gegenstand zur Sprache zu bringen, der es gewiß verdient.

Es ist der Vorschlag: auch bei dem Gerichtsvoll­zieher dien st e eine ähnliche Abänderung dahin zu treffen, daß, wenn auch wegen der Neuheit dieses Instituts nicht ge- rade die Gebühren ganz abgeschafft, dann doch zu deren Bezahlung und namentlich der Psän v ungsgebüh- ren die resp. Kläger pflichtig erklärt werden.

Ich werde diesen Vorschlag nachstehend in möglichster Kürze motiviren und empfehle ihn insbesondere der Berücksichtigung jener Volksabgeordneten, die sich bereits die Mühe nahmen, dem Stande der Gerichtsvollzieher das Wort zu reden, wie auch denen, die eine Gebührncherabsetzung beantragten, weil ihnen hier vielleicht daS Mittel gegeben wird, für ihren Antrag

Partei zu gewinnen und er aber auch alsdann die Billigung der Behörden erreichen könnte; sie werden dann gleichzeitig auch dem allgemeinen Besten, wie insbesondere auch dem Ge, richtsvollziehrrstande einen Dienst leisten, wodurch dieser, der mit Recht als einer der beschwerlichsten und lebensgefährlich, sten gilt, ;ein Gehässiges verlieren und in der allgemeinen Achtung nur gewinnen wird. Denn gerade die Gebühren und namentlich die Pfändungsgebühren sind es, deren Beitreibung beim Beklagten den Gerichtsvollzieher am meisten verhaßt machen, und die jenen glauben machen, als pfände dieser und übe seine Pflicht nur um seiner 20 kr. willen aus.

Durch Abschaffung des Uebels, daß Beklagter die Pfän- dungsgebühr bezahlen muß und dadurch, daß an dessen Stelle die Verfügung treten würde, daß der Kläger, wie dieses be­reits bei den Klagmandaten und Kontumazialerkenntnissen der Fall ist, die Gebühren für den Pfändungsvollzug ebenwohl vorzulegen gehalten ist, wird es auch dem Gerichtsvollzieher möglich werden, ruhig und ohne Besorgniß für setn^ Existenz zuzusehen, wenn der Behörde die Gebühren-Herabsetzung be­lieben sollte, weil ihm dann immer noch mehr bleibt, als er jetzt hat; denn, wie ist es möglich, bei armen Leuten, di° froh find, wenn sie ein Paar Kreuzer sür's tägliche Brod haben und kaum 1620 fr. täglich verdienen, zwanzig Kreuzer beizutreiben?

Wer mag auch hier die Gesetz sstrenge eintreten lassen und dem Armen sein Weniges, das oft kaum so viel W^rkh hat, für jene 20 kr. wegnehmen? Ich glaube nicht, daß eS einen Gerichtsvollzieher gibt, der so alle Gränzen der Billigkeit und des Mitleids überschreitet, und ich kann dieses Verfahren, so sehr ich an dem Gesetze halte, nicht tadeln, und auch die all­gemeine Stimme wird sich nicht dagegen erheben und es nur lobend billigen.

Aber wer gibt auf der andern Seite dem Gerichtsvoll­zieher Entschädigung für seine Mühe, für den oft mehrstündig gen Weg und die nicht seltnen weitläufigen schriftlichen Ar­beiten und seine Schreibmaterialien? Denn dieser Fälle gibt es nicht einzelne, nein, eS lehrt die Erfahrung und wird mir jeder Gerichtsvollzieher beipflichten, wenn ich sage, daß gerade von den Pfändungen unter zehn kaum eine bezahlt wird. Und warum, frage ich, sollte nicht ebensowohl der Kläger ge­halten seyn, die Pfändungsgebühren vorzulegen, während er doch jene von andern Insinuationen vorlegt?

Wendel man mir hiergegen ein, daß erst durch die Pfän­dung die Schuld liquid und daS Urtheil rechtskräftig sey, so frage ich, warum schreibt man denn alsdann nicht auch dem Beklagten die Stempelkosten zur Last? Warum muthet man auch dann dem Kläger noch immer deren Vorlegung zu, wie bei den vorausgegangenen Dekreten?

Ebensowohl wie zur Bezahlung, resp. Vorlegung der Stcmpelkostcn, halte ich den Kläger zu gleichem bei den Zn- sinuationö' ic. Gebühren des Gerichtsvollziehers verpflichtet, und ich glaube nicht, daß sich eine Stimme dagegen erheben wird und die Kläger gerne sich dazu bereit erklären, und aber auch die Beklagten nicht mehr veranlaßt seyn werden, den Ge­richtsvollzieher mit groben Worten abspeisen zu wollen, weil sie ihn dann nicht mehr direkt als einen ihrer gefährlich-