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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â. 266. Freitag den 9. November 18419.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstentums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurr 8 sl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fL 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die beiden Löwèn.

Antwort auf die sächsische Note.

Deutschland. Gießen (Die Hochverrâther). Köln (Klapka über die Gränze gewiesen). Würzb urg (BayerischeZeitung''). Berlin (Angebliche Erklärung KurheffenS im VerwaltungSrathe. Kamps f.

Hr. Böttcher. Neuenburg. Der Aufwand der beiden Kammern). Wien (DieZeit". Denkmal des russtsch-österreichischen Bündnisses.

Die Flüchtlinge in Widdin).

Frankreich. Paris (Vermischtes).

Großbritannien. London (Unruhen auf Trinidad).

Amtlicher Theil.

Dem Medizinal-Assistenten Dr. Sissel zu Niederlahnstein ist gestattet worden, seinen Wohnsitz nach Oberlahnstein zu verlegen.

Dem Posterpeditor Paul zu Lorch ist die nachgesuchte Dienstentlassung ertheilt worden.

Nichtamtlicher Theil.

* Die beiden Löwen.

Zwei Löwen gingen einst selband

In einem Wald spazoren:

Da haben ste vor Zorn entbrannt Einander aufgezohren.

In diesen klassischen Versen liegt die ganze nächste poli­tische Zukunft derRepublik Frankreich" abgeschildert.

Die jüngste, so überaus interessante Pariser KabinetskrisiS hat der Welt endlich die Augen geöffnet über die politische Monstrosität eines verantwortlichen Präsidenten, der einer un­verantwortlichen Nationalversammlung gegenübersteht und aber doch wiederum zugleich ein verantwortliches Ministerium neben sich haben soll!

Es ist nämlich der Fall eingetreten, daß daS verantwort­liche Ministerium zwar die Kammermehrheit sür sich hatte, aber trotzdem aus irgend welchen an sich gleichgültigen Gründen dem verantwortlichen Präsidenten nicht behagte. Und nun entläßt der Präsident das Ministerium der Kammer­mehrheil zum Trotz, und er hat ein Recht dazu, denn nicht das Ministerium blos ist verantwortlich, sondern verant, wörtlich ist er selber auch. Wer kann es ihm verwehren, zu sagen: mit diesem Ministerium kann ich, will ich nicht regieren und wenn daS Ministerium auch der unverantwortlichen Kam­

mer genügt, so ist das doch noch lange kein Grund, daß eS auch alle Mängel seines verantwortlichen Präsidenten-Gewissens be­seitigt! Das Resultat dieses gegenseitigen Widerspruches ist dann, daß der Präsident in vollkommen gesetzmäßiger Weise nach Belieben aushören kann, konstitutionell, d. h. gemäß dem Willen der Kammer zu regieren. Der Präsident der- publik Frankreich kann, wie daS jüngste Erempel zeigt, ein Ministerium, daS die Majorität der Kammer besitzt, ohne Wei­teres entlassen, ohne dadurch die Konstitution zu verletzen, wäh­rend ein konstitutioneller Monarch, der dasselbe thut, damit so, fort inko nst ituiion el l' verfährt. Daß konstitutionelle Für­sten mitunter daS gleiche Verfahren eingeschlagen haben, wie jetzt Präsident Bonaparte, thut nichts zur Sache: sie haben da­durch einen Verstoß gegen den konstitutionellen Brauch begangen, während Bonaparte blos die Konsequenzen der Verfassung zog.

DaS natürliche Ergebniß ist: daß ein verantwortlicher Präsident von Frankreich mit Fug und Recht viel absolu­tistischer verfahren kann, als ein konstitutioneller Monarch.

/ Vernunft liegt bloS in zwei Extremen: Entweder man mache den Fürsten und die Kammer unverantwortlich, daS Ministerium aber verantwortlich^ oder aber man mache den Präsidenten, daS Ministerium, die Kammer alle miteinander verantwortlich. Das Letztere würde, dann zur Herrschäft-tzer Gasse und zur schönsten Anarchie führen, aber doch in einer Weise, die wenigstens Konsequenz hätte. Die Einrichtung, wie sie in Frankreich besteht, ist ein Widerspruch in sich, eine Verantwortlichkeit hebt dort die andere auf, sie ist die glänzendste Rechtfertigung des konstitutionell­monarchischen Prinzips.

Diese widerspruchsvolle Verfassung muß sich auch bald genug naturgemäß selber aufheben und zwar hat es ganz den Anschein, daß cs dabei gehen wird, wie in der oben zitirten Ballade. Der Präsident will die Kammer unmöglich machen und die Kammer den Präsidenten.

Das ist die Geschichte von den beiden Löwen, die einander aufgezohren" haben. In der Ballade bleibt zuletzt nichts weiter übrig, als die Schwänze, der beiden Löwen, was in Frankreich übrig bleiben wird, daS weiß Gott doch wird eS schwerlich die Republik seyn.

Antwort auf die fächfifche Note.

Die neueste Nummer deSPreußischen Staatsanzcigers" vom 6. Okt. bringt die Antwort der zu dem DreikönigSbünd- niß getretenen deutschen Regierungen auf die Note des königl. sächsischen Staatsministers. Sie lautet:

Die Rechte der Regierungen, welche von den königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover unter dem 26. Mai c. abgeschlossenen Bündnisse auf gemeinschaftliche Auf­forderung dieser Regierungen später beitraten, sind allerdings lediglich nur nach den Vertragsschlüssen zu beurtheilen, in Folge deren ihr Beitritt zu dem Bündnisse stattfand. Was dem Abschluß des Bündnisses selbst vorherging, und ob und