Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

Allgemeine Zeitung.

£ ^N 262 Sonntag den & November 18419.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume. rativnspreis ist in WieSbadew, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fL 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» herrschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Rechtlosigkeit der Presse.

Deutschland. Vom Westerwald (Ersatzwahl für die Kammer). Koblenz (Die im badischen Feldzuge verwundeten Soldaten). Aachen (Restauration des Münsters). Elberfeld (Schlägerei). Leip zig (Die Wahlen). Köthen (Feier der Verfassung). Berlin (Vorlagen an die Kammern über die Akquisition des Fürstenthums Hohen- zollern). Schleswig-Holstein (Traurige Zustände). Wien (Die Justizorganisation für Ungarn. Politische Gefangene. Die Ver­fassung vom 4. März. Die Hinrichtungen in Ungarn. Die am Auf­stande beteiligten Offiziere. Verurtheilungen in Pesth. Unterstützungen de« dortigen Handelsstandes. Die metternichssche Herrschaft Königswarth. Die neue Zensur). Triest (Englische Kriegsschiffe nach Athen).

Riederlande. Amsterdam (Das neue Ministerium).

Frankreich Paris (Aeußerung Napoleon Bonapartes über die Amnestie.

Das Ministerium entlassen).

Großbritannien. London (Die Königin).

Türkei. (Die englische Flotte in den jonischen Gewässern. Der Aufstand in Samos).

* Rechtlosigkeit der Presse

In Worms ist ein Fall eingetreten, welchen wir schon lange erwartet hatten, es ist nämlich der St iefe l wich se r David als verantwortlicher Redakteur des dort erscheinenden politischen Blattesdie neue Zeit" unterzeichnet. Früher war dieses Verfahren in Frankreich eine Zeit lang auch in Baden bekanntlch keine Seltenheit, und auf sehr nahm­haften Zeitungen sind Hausknechte, Lumpensammler, Eckensteher, ja wohl gar Leute, die nichts weiter als ihren Namen schrei­ben konnten, als verantworliche Redakteure unterzeichnet ge­wesen. Zu dieser Maßregel wird die Presse gezwungen, so­bald der Begriff der Verantwortlichkeit des. Redakteurs von den Gesetzen oder den Gerichten auf eine unvernünftige Weise ausgedehnt wird. Der wirkliche Redakteur braucht alSdann einen Strohmann, welcher sich statt seiner auf die Anklagebank ->. setzt und für ein geringes Schmerzensgeld auf ein paar Wochen oder Monate sich einstecken läßt. Daß ein solcher Zustand s weder für die Solidität der Presse, noch für die öffentliche Sittlichkeit, noch für das Ansehen der Gerichte denen durch diese einfache Manipulation doch immer eine Nase gedreht wird förderlich sey, wird Niemand behaupten.

Es steht auch dem Staate nicht zu, durch ein äußerliches Einschreiten den Unfug solcher Redaktions-Strohmänner zu verhindern, er kann es nur dadurch, daß er den Begriff der Verantwortlichkeit des Redakteurs auf vernünftige Gränzen reduzirt. Denn ob allenfalls ein Siicfelwichser intellektuell befähigt sey oder nicht, eine Redaktion zu führen, daS geht die f Behörden gar nichts an, da sie sonst überhaupt ein Eramen für Zeitungsredaktcure festsetzen müßte.

Wir berühren aber diesen Gegenstand, um darauf auf­merksam zu machen, welche große Lücke sich in unserer Gesetzt

gebung befindet, da wir durchaus keine gesetzlichen Bestim, mungen besitzen, welche den Richter anweisen, wie weit oder wie eng er den Begriff der Verantwortlichkeit des Redakteurs zu fassen hat.. So lange solche Bestimmungen nicht bestehen, ist der Redakteur ganz dem subjektiven Ermessen seines Richters anheimgegeben, eines Richters, der von dem inneren Mechanismus des Zeitungswesens in der Regel gar nichts verstehen wird. Der Redakteur weiß dann nie, wie weit er gehen darf, er weiß nie, ob nicht die einfachste thatsächliche Nachricht, welche für ihn alle Gründe der Wahrscheinlichkeit in sich schließt, obgleich er für die Wahrheit den Berichterstatter natürlich muß einstehen lassen, ihn in eine Strafe zieht. Gehen die Gerichte aber vollends noch so weit, wie es in Nassau geschehen, sonst aber unsers Wissens noch nirgends in Deutschland vorgekommen ist, daß der Redakteur, sogar nach- dem er den Verfasser dem Gerichte gestellt, für die Z a h l u n g S - Zähigkeit deS Verfassers einstehcn muß, dann bleibt kaum etwas anderes übrig, als einen Strohmann zu besolden, der sich zu dieser beinahe rechtlosen Stellung eines verant­wortlichen Redakteurs hcrgibt.

y Sobald ein inkriminirter Artikel nichts an und für sich Jnjuriöses, Hochvcrrätherisches:c. enthält, muß eS dem Redak­teur freistehen, den Verfasser als für die Thatsachen und etwaige baran geknüpfte Kritik verantwortlich zu erklären. Dem Redakteur zuzumuthen, daß er sich vorher über die vollstän­dige Wahrheit deS Thatbestandes habe vergewissern sollen und ihn deßhalb als mitverantwortlich anzusehen, ist eine For­derung, die nur Derjenige stellen kann, welcher vom Zei­tungswesen gar nichts versteht.' Wenn man nicht auf den Grund einer sehr weit gegriffenen Wahrscheinlichkeit hin redigirt, dann kann man überhaupt gar nicht redigiren, denn was bereits als wahr konstatirt ist, das ist dann auch in der Regel viel zu alt und bekannt geworden für eine Zeitungs­Nachricht.

Dieser Punkt der Verantwortlichkeit bei Zeitungsartikeln muß gesetzlich firirt werden. Wäre Das die allgemeine Norm, waS z. B. das Usinger Hofgericht in dem Prozesse des Dr. Haupt gegen den Redakteur dieser Zeitung geltend gemacht hat, dann bliebe den nassauischen Redakteuren gar keine andere Wahl, als sich flugs nach einigen Hausknechten und Stiefel­putzern umzusehcn, weil ihnen sonst kein Mensch garantirte, daß sie nicht in jeder Assiiensitzung auf der Bank der Ange­klagten sitzen müßten. Die alte Zensur hätte dann jedenfalls den Vorzug vor diesen Zuständen gehabt, daß der Redakteur damals mit Sicherheit wußte, woran er war, während er jetzt in steter Ungewißheit sein müheseliges und undankbares Amt verwalten muß. Der Verfasser dieses Artikels wünscht drin­gend zu wissen, wie weit man eigentlich in Nassau den Begriff der Verantwortlichkeit des Redakteurs ausdehnt, ob doch viel­leicht irgend eine gesetzliche Bestimmung darüber cristirt, oder ob die Entscheidung jedesmal von dem subjektiven Ermessen des Richters abhängt? Die Nachricht, daß in WormS ein Stiefelputzer als verantwortlicher Redakteur fungiere, hat den Wunsch nach Aufklärung über den besprochenen Punkt recht lebendig in ihm gemacht; denn er gesteht offen, daß, wenn die Erklärung dahin ausfiele, die Entscheidung, wie sie in dem