Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M 2SS Donnerstag den I November 1849.
^Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume-- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthumâ und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaltnngSgebieteS S fl. io fp. — Jnserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» tergsschen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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Uebersicht.
Die Assisenverhandlungen zu Wiesbaden.
Deutschland. Frankfurt (Rückkehr des Erzherzogs-Reichsverwesers).
— Stuttgart (Das neue Ministerium). — Rosto ck (Protest und
Erklärung der mecklenburgischen Ritterschaft). — Wien (Die politischen Gefangenen in Pesth. Der Gesundheitszustand Süd-Ungarns. Die Differenzen mit der Pforte. Oesterreichisch-deutsche Zoll- und HandelSeini- gung. Die Kaiserin Mutter).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Spanien. Barcelona (Lola Montez).
Sprechsaal für Stadt und Land.
*** Die Assisenverhandlungen
über die Anklage gegen den Redakteur Iulius Oppermann und Genossen wegen Aufforderung zu hochverräterischen Handlungen und Beleidigung Sr. Majestät des Königs von Preußen am 23. und 24. Oktober zu Wiesbaden.
(Fortsetzung)
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Tacit. annal.
Nachdem sich Opp ermann nun noch längere Zeit auf dem Gebiete der Politik und der neuesten Geschichte ergangen und sich in einer Pause von seiner Erschöpfung erholt hatte, begann er mit seiner Vertheidigung gegen die Anklage wegen Beleidigung Seiner Majestät deS Königs von Preußen. Er stellte die Absicht, den König Friedrich Wilhelm IV. haben beleidigen zu wollen, in Abrede, und behauptete, daß er über denselben nur eine Kritik als historische Person in den inkri- minirten Artikeln ausgeübt habe, und eine solche Kritik erlaubt und nicht strafbar sey.
, Sodann suchte er eventuell die exceptio veritatis zu be- flrunben. Wir wollen die Geduld der Leser mit der Relation dieses Theiles der Vertheidigungsrede des Hrn. Oppermann nicht auf die Probe stellen. Es ist ein Nachlstück! Sowohl nach den Grundsätzen des gemeinen deutschen Kriminalrechtes (wir verweisen statt vieler nur auf die Lehrbücher von Grol- mann, Feuerbach, Heffter und Marezoll und auf die Abhandlungen von Mittermaier und Weiske und in dem Archiv deö Kriminalrechts 1839) als auch nach dem Titel 35 des nassauischen Strafgesetzbuches wird die Einrede der Wahrheit unter beschrankenden Bestimmungen nur bei der Verläumdung, nie aber bei einer Injurie im engeren Sinne, bei einer Beleidigung zugelajsen. Wir bedauern eS unendlich, daß der Ass> se npräsiden t diese Einrede der Wahrheit nlchl sofort ab geschnitten, und derStaatSanwalt nlchtgegcn deren Ausführung protestirt hat.
Rügen müssen wir es, daß der Angeklagte Opp e r man n wegen seiner in den öffentlichen Verhandlungen aufs neue aus, gestoßenen Beleidigungen nicht sofort zur Verantwortung gezogen und von dem Asfisenhofe bestraft worden ist. Wie schon die
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Römer solche Beleidigungen vor den Schranken des Gerichts ahndeten, lesen wir im dritten Buche der Jahrbücher deS größten und des freisinnigsten der Geschichtsschreiber des Alterthumes.
Im 36. Kapitel des gedachten Buches läßt Tacitus dem Senator CajuS Cestius sagen: aufgehoben, von Grund aus zerstört seyen die Gesetze, wenn auf dem Forum, an der Schwelle der Curie Schmähworte und Drohungen ungestraft ausgestoßen werden dürften. Wie die Franzosen die Disziplin zu handhaben wissen, haben unS die öffentlichen Blätter in ihren Berichten aus Versailles vom 23. l. MtS. über den Prozeß der Juniangeklagten, also von demselben Tage, an welchem Oppermann dahier vor Gericht stand, gebracht.
Anerkennen müssen wir es jedoch , daß der Herr Assisen- Präsivent am folgenden Morgen, als wieder ein Versuch mit der exceptio veritatis seitens des Herrn Oppermann gemacht werden wollte, denselben mit ebenso viel Würde, alS Unparteilichkeit beseitiget hat.
Die erste Uebung in dem ganz neuen Verfahren und die gewiß sehr lobenswerthe Absicht, besonders in politischen Prozessen , die Vertheidigung auf keinerlei Weise verkümmern zu wollen, lassen untergelaufene Fehler der gerügten Art je, doch im mildesten Lichte erscheinen und die harten Urtheile, die in dieser Beziehung über den Assiscnpräsidenten und Staatsanwalt gefällt werden, können wir deßhalb nicht billigen.
Am Morgen deS 24. Okt. begannen die Verhandlungen mit der Vertheidigungsrede des Prokurators Lang. Lang sprach, wie gewöhnlich, gut. Der Inhalt seiner Rede hatte jedoch die Farbe seiner Partei.
Er hub an: „Meine Herren! Ich bin von zweien der Angeklagten zum Vertheidiger ernannt: von Herrn Oppermann und von Herrn Limbarth, und ich muß gestehen, daß ich einigermaßen in Verlegenheit war, die sich auch während der Verhandlung nicht gemindert, sondern noch gemehrt hat. Abgesehen davon, daß der Angeklagte Oppermann durch die ausgezeichnete Vertheidigung , die Sie gestern gehört haben, alle wesentlichen Punkte der Vertheidigung so gut und vollständig hervorgehoben hat, daß mir nur noch eine undankbare Nachlese übrig bleibt; so weiß ich in der Sache selbst gar nichts zu vertheidigen. Die Angeklagten berufen sich auf ihr gutes Recht und haben eS so überzeugend nachgewiesen, daß eher von einer Belohnung alS von einer Bestrafung die Rede seyn könnte. Die Anklage geht von ganz andern Grundsätzen auS; sie hat eine solche Grundlage, nach der daS klarste Recht als Unrecht erscheint, nach der daS, was belohnenswerth ist, strafwürdig erscheint."
„Wenn die Rcichsverfassung" — so spricht Lang weiter — „zur Ausführung gekommen wäre, wie wir eS wohl Alle gewünscht haben, so wäre diese Anklage ein Unsinn, eine Un- Möglichkeit, cs hätte davon durchaus nicht die Rede seyn können, wenn Recht und Ordnung in Deutschland bestünden, wenn daS oberste Gesetz der Nation nicht mit Füßen getreten wäre. Wenn aber, meine Herren, unter dieser Voraussetzung die Anklage ein Unsinn, eine Unmöglichkeit gewesen wäre, so ist sie offenbar ein Akt, den sich die siegende Partei gegen die besiegte erlaubt."