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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

, . H 2, l Dienstag den 33. Oktober 1849.

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Zweite Ausgabe.

'lz Uebersicht. er

Die Schwurgerichte in Beziehung auf das nassauische Gesetz _ vom 14. April 1849.

tq Deutschland. Frankfurt (Die Mörder Auerswalds und Lichnowskys). 3! Stuttgart (Staatsrath Duvernoy). Saarlouis (Tödtung).

Leipzig (Die Michaelismeffe). Berlin (Kinkel. Das Kapitel des schwarzen Adlerordens. Enthüllung des Standbilds Friedrich Wilhelms III).

- Bremen (DerGagern" läuft vom Stapel). Schleswig (Unter­suchung wegen der Zerstörung der Düppeler Schanzen). Wien (Der

an Zichp begangene Mord. Papiere der Kossuth'schen Negierung).

Frankreich. Paris (Die türkischen Differenzen).

' Nachschrift.

Sprechsaal für Stadt und Land.

Q Die Schwurgerichte

in Beziehung auf das nassauische Gesetz vom 14. April 1849.

es, '

(Fortsetzung und Schluß.)

DaS französische Gesetz, wie der hessische Entwurf und das nassauische Gesetz enthalten die Bestimmung, daß, wenn der Geschworne denkt, dafür hält, sich überzeugt, daß die That nicht erwiesen, oder daß der Angeklagte derselben nicht überführt sey, er antworten soll: nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.

Hier liegen aber zwei ganz verschiedene Fälle vor, worauf dennoch dieselbe Antwort gegeben werden soll.

Der erste Fall, wenn die That nicht erwiesen ist, soll doch wohl nichts anderes seyn, als: es ist kein objektiver That­bestand vorhanden, es liegt gar kein Verbrechen vor. Nun folgt aber, wenn von der Schuld eines Menschen die Rede seyn soll, das Daseyn einer schuldvollen Handlung voraus. Ist daher überhaupt kein Verbrechen erwiesen, so kann auch von der Schuld ober Unschuld eines deßhalb Angeklagten gar keine Rede seyn; es kann daher auch nicht ausgesprochen wer­den: der Angeklagte ist nicht schuldig; sondern der Ausspruch könnte nur dahin lauten: der Angeklagte ist wegen nicht erwiesenen Verbrechens von der Anklage frei zu sprechen.

Aber auch für den zweiten Fall, wenn der Angeklagte von den Geschwornen nicht für überführt erachtet wird, erscheint die Antwort: nicht schuldig, nicht richtig.

Denn wenn der Geschworne sich auch nicht überzeugen kann, baß der Angeklagte überführt sey, um ihn der Strafe unterwerfen zu können, so können ihm dennoch so viele Zweifel an der wirklichen Unschulb des Angeklagten übrig bleiben, daß eS seinem Gewissen widerspricht, zu sagen: der'Angeklagte ist nicht schuldig.

Das alte römische Volksgericht kannte daher schon den dreifachen Ausspruch auf den Täfelchen: condeinno, ober absolvo, oder non liquet, auS welchem letzteren, wenn die weitere Untersuchung kein sicheres Resultat lieferte, später sich die Entbindung von der Instanz entwickelt hat.

Da aber diese letztere Art der Entscheidung einen fortwäh­renden Verdacht gegen den Angeschuldigten aufrecht hält, und daher in ihren Folgen gehässig geworden ist, so würde in einem

solchen Falle, wo die Geschwornen den Angeklagten nicht bestimmt für unschuldig, aber nur nicht für überführt halten, der Ausspruch derselben nur dahin lauten können: der Ange, klagte ist von der Anklage frei zu sprechen.

Da es jedoch auch Fälle geben kann, wo die Geschwornen sich von der vollständigen Unschuld deS Angeklagten überzeugen und ihr Ausspruch dann mit Recht dahin lauten müsse: der Angeklagte ist nicht schuldig; so würde doch durch einen solchen Ausspruch wieder ein Unterschied gegen den vorhergehenden gemacht, und die Entbindung von der Instanz mit anderen Worten wieder cingeführt, weßhalb denn in allen diesen Fällen der Ausspruch der Geschwornen dahin lauten würde: der An­geklagte ist von der Anklage frei zu sprechen.

Da indeß das Freisprechen eigentlich erst in dem Urtheile der Richter erfolgt, so würbe die Antwort der Geschwornen dahin lauten müssen: die Anklage ist nicht begründet.

Der Ausspruch: der Angeklagte ist nicht schuldig, welcher in dem erst erwähnten Falle unrichtig, in dem zweiten aber dem Gewissen der Geschwornen Gewalt anthut, ist daher wohl nur nach der gewöhnlichen Ansicht gebraucht, daß ein Ange­klagter entweder schuldig oder unschuldig seyn müsse, während es doch eigentlich heißen solle: straffällig oder nicht straffällig, und um damit allgemein den Gegensatz von dem AuSspruche, schuldig, zu bezeichnen.

Dieses Schuldig sollen nun aber die Geschwornen aller, dings aussprechen, wenn sie sowohl von dem Daseyn der ver, brecherischen That, als von der Zurechnung des Thäters zur Schuld überzeugt sind.

Das französische Gesetz sagt in dieser Hinsicht, daß, wenn der Geschworne denkt, die That sey erwiesen , und der Ange­klagte derselben überführt, er antworten solle:, ja, der Ange, klagte ist schuldig, baö Verbrechen mit allen Umständen began­gen zu haben, welche in den gestellten "Fragen enthalten sind, und stimmt der hessische Entwurf hiermit überein; besser sagt dagegen das nassauische Gesetz: wenn der Geschworne sich überzeugt, die That sey erwiesen und ver Angeklagte derselben mit allen Umständen überführt, so rc.

Wenn ferner daS französische Gesetz und der hessische Ent, wurf sagen: daß, wenn dem Geschwornen die Thal erwiesen und der Angeklagte derselben überführt erscheine, aber nur in Ansehung einiger Umstände der Beweis vorliege, der Geschworne antworten solle: der Angeklagte ist schuldig, daS Verbrechen mit diesem oder jenem Umstande begangen zu haben, aber es ist nicht erwiesen (?), daß er es mit diesem oder jenem Um, stande verübt habe; das nassauische Gesetz dagegen sagt: daß, wenn nicht in Ansehung aller Umstände Beweis (?) vorliege, der Geschworne antworten solle ic., so ist dieses allerdings be­stimmter ausgedrückt; allein es fehlt immer die weitere Be­stimmung, daß die Fragen getrennt auf jeden einzelnen beschwe­renden Umstand gerichtet werden müssen, wie dieses auch durch die fernere Bestimmung nothwendig erscheint, daß die Geschwor­nen, wenn keiner der beschwerenden Umstände vorhanden ist, antworten sollen: der Angeklagte ist schuldig, aber keiner der Umstände gegen ihn erwiesen (?); aber so wie dieses nach Art. 176 geschehen soll, wenn sich ein Zustand oder eine That- fache ergeben hat, welche die Strafbarkeit völlig aufheben.