Nassauische
Allgemeine Zeitung.
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i ^U 2LL. Mittwoch den 3. Oktober 18LN
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’’ Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume» rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrasschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. iO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
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n Uebersicht. t( Wie sollen die Geschwornen ihr Amt ausüben?
Deutschland. Hadamar (Der Lokal-Gewerbverein. DaS Gymnasium).
c, —Frankfurt (Die Raufhändel in der Ganison). — Darmstadt (Der König von Würtemberg). — Rastatt (Prof. Kinkel in eine preu- si ßischc Festung abgeführt. Klagen über ungleiche Behandlung der Ge- n fangenen).— Stuttgart (DaS. Volksfest in Kannstatt). — Soest (Kanonikus v. Schmitz). — Berlin (Interpellation des Abgeordneten “ Beckerath).— Schleswig-Holstein (Aufregung in Tönning. Die Preußen und die Gefion). — Wien (Die Krönung des Kaisers).
li Schweiz. Genf (Abreise mehrerer Jnsurgentenführer).
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’ %* Wie sollen die Geschwornen ihr Amt ausüben?
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n (Fortsetzung)
Der Geh. Staatsrath und Minister-Präsident Jaup zu ^Darmstadt war ein wegen seiner freisinnigen, durchweg volks- i freundlichen Gesinnung bei der Aristokratie und Bürcaukratie iMicht beliebter Mann. Er war früher Professor zu Gießen, ^/sodann Mitglied einer Gesetzgebungskommission, Präsident des ^Kaffationöhofes für Rheinhessen und langjähriges Mitglied ihDer hessischen Ständeversammlung. Schon vor 16 Jahren hat i'«r für die Schwurgerichte gekämpft. Ein ächter Patriot!
Ueber unsere Frage sprach er sodann nach Anderem: '^„Es ist übrigens auch davon die Sprache gewesen, in wiefern > die Schwurrichter über dem Gesetze stehen könnten. Allerdings iHnd verschiedene Ansichten hierüber ausgesprochen worden. )/3ch kann nur aus meinem früheren Vortrage wiederholen, > daß ich dem Schwurgerichte keinen höheren Stand über dem ^/Gesetze zuerkenne, als der ständige Richter seit Jahrhunderten ^/eingenommen hat. Obwohl der Satz wahr ist: „quamquam ' lex dura, tarnen est scripta,“ so wissen wir, daß Gerichts- ? gebrauch nicht selten die Gesetze nach den Ansichten der Zeit rVgemildert und dadurch, ganz dem innern Recht entsprechend) sIn einzelnen Fällen ihre Anwendbarkeit möglich gemacht oder krausgeschlossen hat; und diese Erlaubniß, die man dem ständigen Richter geben muß, wird man auch dem Schwurgerichte —sticht verweigern wollen."
45 Professor Cöstlin zu Tübingen, der berühmte Verfasser Mer neuen Revision der „Grundbegriffe des Kriminalrechtes," -der Feuerbach unserer Zeit, sagt in seinem Buche, daS Ge- ^schwornengericht, für Nichtjuristen dargestellt;
»Nur durch weise Selbstbeschränkung ist die englische Jury ittzu ihrem Glanze und ihrer Macht gekommen. Am allerwe- Ästigsten sollten daher Freunde des Instituts der s. g. Allmacht der Jury das Wort reden, d. h. den Satz aufstellen, daß es die Sache der Jury sey, sich über das Gesetz zu stellen, dieses zu korrigiren, zu modifiziren, anzuwenden oder nicht anzuwen- ^en, je nach ihrem augenblicklich sich kundgebenden RechtS- gefühle, mithin in die gesetzgebende Gewalt und in das
Amt deS Begnadigers nach Belieben überzugreifen, und dadurch natürlich auch jeden geordneten Fortschritt der Wissenschaft unmöglich zu machen."
Golbery ein seit vielen Jahren mit Auszeichnung thätiger Assisenpräsivent zu Kollmar, spricht schon im Jahre 1831 mit großer Entrüstung von der Allmacht der Jury durch Opposition gegen daS Gesetz. Von seinen Worten heben wir nur folgende hervor:
„Diese Eingriffe deS Geschwornengerichts führen oft die Milderung zu strenger Strafen herbei, und diese Ansichten ändern sich manchmal zu Gunsten der Menschlichkeit; wir werden daher leicht beweisen können, daß der Gesetzgeber, wenn er kein Gegenmiltel anwendet, um die Macht, welche man zu zerbrechen sucht, sich zu retten, die ganze Gesellschaft einer gänzlichen Auflösung auSsetzen würde. ES kömmt nämlich darauf an, schnell die Opposition zu vernichten, die sich auf eine so traurige Weise gegen unsere Gesetze und das öffentliche Gewissen offenbart, müßte man auch nur zu einem provisorischen Mittel seine Zuflucht nehmen. Denn daS Geschwornengericht, als eine unserer schönsten Einrichtungen darf man wohl nicht in eine Schule des Meineides umwandeln.
Ja, eS ist dies eine Schule des Meineides, zum Hohne der Sitten und Religion, eine beständige Entweihung des Heiligthums der Gerechtigkeit.
Wer an der Wahrheit aus Haß gegen daS Gesetz zum Verräther wird, und sich so als Gesetzgeber aufwirft, der reißt zugleich die drei Gewalten an sich, denen die Charte die Abfassung der Gesetze anvertraut hat."
Aus England sind, soweit unsere Kenntniß reicht, keine Klagen über Uebergriffe der Jury in die Rechte der gesetzgebenden Gewalt erschollen. Außer der politischen Reife deS Volkes hat solches offenbar darin seinen Grund, daß daS freie Albion daS Institut mehr nach seiner rechtlichen Bedeutung, als in einseitiger politischer Beziehung aufgefaßt und Jahrhunderte lang auf seinem angemessenen Boden fortgepflanzt hat.
Wenn verkehrte Ansichten über die Befugnisse der Geschwornen in Frankreich, in Rheinpreußen und in Rheinbayern zuweilen auftauchen und man solchen gesetzgeberische Gewalt unterzuschieben versucht, so läßt sich daS bei den vielfach drakonischen Strafen deS Napoleonischen Gesetzbuches, zumal in beiden letzteren Ländern, welchen dieses Strafgesetzbuch unter der Fremdherrschaft aufgedrungen worden ist, wenigstens doch noch einigermaßen entschuldigen. Lesen wir jedoch die beiden Artikel „die Wahlen zu den Geschwornen" in Nro. 182 und 183 der Freien Zeitung vom 2. und 3. August, so muß unS deren Inhalt mit der gerechtesten Entrüstung erfüllen. Es werden darin die erst ganz kürzlich auf ächt konstitutionelle Weise mit der Volksvertretung vereinbarten und publizirten Strafgesetze indirekt als alt und untauglich bezeichnet und die Geschwornen aufgefordert, sie nach ihrem Belieben auSzu- legen und anzuwenden. ES wird darin versucht, das Geschwornengericht in daS politische Parteigetrieb hinabzuziehen. Die Hauptsätze lauten also:
„Von diesem Augenblicke an (dem Sturze der absoluten Monarchie, der dekretirten Ministerialverantwortlichkeit und Volksvertretung) haben nur die Gesetze Geltung, die die Kam-