Ankläger sollte auf dem gesetzlichen Wege der Untersuchung vorschreiten, und eine Jury über Schuld oder Unschuld des Angeklagten erkennen. Eine Jury sagt ihr! Ja, eine Jury! Und alle Mordthaten des Revolutionstribunals wurden in der That unter derSanktion einer Jury von 12 Geschwornen begangen. Mit Einem Worte (so fährt Sir Philipps nach Aufzählung einzelner Fälle fort): binnen 15 Monaten wurden mehrere Tausende der ausgezeichnetesten Personen Frankreichs, Männer und Frauen in Folge der Erklärungen der Jury mit einer wahren Häufung von Grausamkeiten und Gräueln erwürgt."
Dieser Zustand der Jury unter dem Konvent , dadurch herbeigeführt, daß man dies Institut in das politische Partei- getrieb hinabzog, wird von andern Schriftstellern mit noch viel grelleren, Schauder erregenden Farben gezeichnet. Man lernt aus ihnen, daß der republikanische Despotismus um kein Haar besser ist, als der kaiserliche unter Caligula, Nero u. A. Bei der Entscheidung der Schuldfrage muß sich der Geschworne vor allen Dingen beantworten: ob der Angeklagte die beschuldigte Handlung begangen habe und welche Gründe der Ueberzeugung in dieser Beziehung für ihn, den Geschwornen, vorliegen. Er soll sich nach Artikel 172 des Gesetzes fragen: ob er auf das Innigste überzeugt sey. Ein dunkles Gefühl, ein bloßer Wahrhcitsinstinkt und eine auf nichts gebaute moralische Ueberzeugung kann ihm jedoch keine innige Ueberzeugung verschaffen. Er soll sich der Gründe seiner Ueberzeugung ebenso bewußt seyn, alS der rechtskundige Richter. Nur ist er an keine Beweisregeln gefesselt. Ist er über die Erfordernisse des Thatbestandes, über die Zuverlässigkeit einzelner Beweismittel und hinsichtlich des einen oder andern vorkommenden technischen Ausdrucks im Unklaren; so hat er sich vor Allem bei den übrigen Geschwornen und nölhigenfalls bei dem Assisenpräsi- denten Aufklärung darüber zu verschaffen.
Sehr gut wäre es, wenn nicht nur nach Art der englischen Law üt cvidence den Geschwornen negative Beweisregeln gegeben würden, sondern sie auch ihr Urtheil über die Schulbfrage motiviren müßten. Dies näher auszuführen, ist hier nicht der Platz, wir wollten jedoch diese Andeutung nicht unterlassen, weil wir der Ansicht sind, daß bei der weitern Ausbildung der Jury tn Deutschland beide Wünsche in kurzer Zeit zur vollen Geltung gelangen werden.
Bei der Beantwortung des zweiten Theiles der Schuldfrage, nämlich des Bestandtheiles : ob auch die angeklagte Hand, lung des Angeschuldigten eine Schuld desselben enthalte , hat sich der Geschworne streng an das vorhandene Gesetz zu halten. Glaubt er, daß diese Handlung nach dem Gesetze eine schuldvolle sey ; so hat er seine Meinung auch dahin auszusprechen. Das Rechtsbewußtseyn Anderer kann ihn nicht berechtigen, sich im Widersprüche mit seiner innigen Ueberzeugung über das Gesetz hinaus zu stellen und das Nichtschuldig auszusprechen.
Wir sind hier an der gefährlichsten Klippe der Jury, an welcher sie in Deutschland leicht scheitern kann, angelangt. ES ist die Allmacht der Jury, in der That ihre Achilles-Ferse! Die Jury soll in dem Volke die Achtung der Gesetze befestigen und das Interesse der Bürger an dem Gemeinwesen beleben. Setzt sich aber der Geschworne über das Gesetz hinaus, so gibt er eS der Verachtung preis und erstickt in dem Volke daS Gefühl für Recht und Sittlichkeit. (Forts. folgt.)
Deutschland.
Frankfurt, 30. Sept. (O.-P.-A.-Z.) Gestern Abend erneuerten sich die Schlägereien zwischen den preußischen und bayerischen Soldaten, als deren Ursache man daS Verbot angibt, nach welchem die Preußen nicht nach Sachsenhausen, die Bayern jedoch nach Frankfurt kommen dürfen. Jene hierüber aufgebracht, wollten den Uebergang über die Mainbrücke erzwingen und machten von der blanken Waffe Gebrauch, die Bayern zogen Verstärkungen an sich und so kam es zu einem kleinen Gefechte, in welchem es von beiden Seiten einige Verwundete gab. Auf dem Domplatze fiel ein Schuß, von dem noch nicht ausgemittelt ist, ob zufällig oder absichtlich; ein Bürger von Sachsenhausen wurde durch denselben im Beine verwundet. Patrouillen von allen hier liegenden Truppengat- tungen erschienen auf dem Kampfplatze und sperrten durch Pikete die Mainbrücke ab, wodurch um 8 Uhr Abends die Ruhe wieder hergestellt wurde.
Darmstadt, 28. Sept. (O.-P.-A.-Z.) Die nahen Landtagswahlen beschäftigen die Gemüther. Schon werden einzelneler Namen genannt. Heinrich v. Gagern, der gestern von» <Z Monsheim herüber gekommen war und im Kreise seiner poli-yrn. tischen Freunde verkehrte, ist für mehrere Wahlbezirke im Vor«nd schlag. Ob er aber die Wahl annehmen wird? Dieses ister ' zweifelhaft, nicht, weil er, von einer hohen Stellung herabge-elle stiegen, es verschmähen dürfte, den engen Ständesaal eines :eiei kleinen Staates wieder zu betreten, sondern, weil sein Sinnvr immer nur auf das Große, das Gesammtvaterland gerichtetr e war! Männer, welche ihn genau zu kennen glauben, sind in# eite dessen der Meinung, er werde die Wahl annehmen, weil erßiei es für eine Pflicht halte, dem gemeinen Wesen zu dienen, wo und wie ihm dazu Gelegenheit gegeben werde, und er davon auSgehe, es liege jetzt an den Ständen der einzelnen deutschentan Staaten, die Elmsflamme am Maste leuchten zu lassen. rs len
Detmold, 26. Sept. (W. Z.) Vorgestern ist vom Hiess- I e gen Kuminalgericht das Urtheil in einem seit dem April an# :eu hängigen Preßprozeß publizirt worden. Der frühere Mitredakteur der Wage, Advokat O. Dresel, ist wegen Beleidigung deö regierenden Fürsten zur Lippe zu 2 Jahre Zuchthausstrafe n . verurtheilt. Es war nämlich vor einigen Monaten in der cosi „Wage" gesagt worden, der Fürst habe bei einer gewissen Ge- Hi legenheit die Regierung dupirt. Dresel gilt als Verbreiter erst dieser „Verläumdung" und soll dies Verbrechen zwei Jahre ünj lang im Zuchthause büßen. Indessen hat er sich der wohlver- Uic dienten Strafe durch die Flucht entzogen. »an is
München, 28. Sept. Von der Tann und noch einige ie jüngere bayerische Offiziere erhielten Urlaub, um sich nach Komorn zu begeben und der dortigen Belagerungcheizuwohnen. lrt i t
» Berlin, 27. Septba. Ueber die Gegenvorschläge, welche iw Preußen in Betreff der zu errichtenden Zentralkommission an ett Oesterreich gemacht habe, verlautet, nach einem Briefe in der la „Köln. Z." folgendes Zuverlässige: „Preußen beansprucht mit Recht als die größte rein deutsche Macht den alternirenden Vorsitz, verwirft die Einzel-Gesandschaften der übrigen deutschen Staaten, als Quelle erschwerter Verhandlungen und vermehrter Verwicklungen, und verlangt eine solche Bestimmung der Obermannschaft, die nicht von HauS aus dem österreichischen Einfluß das Uebergewicht sichert, wie VorschlägvTDester- „ij rcichs in der Schiedsmannschaft der übrigen Könige es sich gewahrt halten. Statt dessen soll die Obmannschaft bei vor- )n kommenden Konflikten alternirend von Oesterreich oder Preußen jt unter allen deutschen Fürsten gewählt werden, indem einmal Oesterreich zwei und Preußen einen, daS andere Mal Preußen zwei und Oesterreich einen Fürsten als Schiedsrichter zu bezeichnen hätte."
Mit Bayern scheint die Spannung einen hohen Grad erreicht zu haben. In Betreff eines Aufsatzes der N. Münch. Ztg. über die Rede des Hrn. v. Radowitz ist von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten eine Anfrage nach München gegangen, ob dieser Aufsatz offizielle Bedeutung habe. Ist dies der Fall, schreibt der Korrespondent der Köln. Ztg., so dürste C1 wohl die Abberufung unseres diesseitigen Gesandten in Mün- n. chen die Folge dieser eben so ungebührlichen, als unerhörten Manifestation seyn. Wie aber sich die Sache auch wende, a) immer bleibt es klar, daß man bayerischerseits die Absicht einer c) gehässigen Kundgebung beabsichtigt. „
Eine Entscheidung des Berliner Schwurgerichts und das 1 darauf gegründete Urtheil erregt Befremden, wegen der ganz unverhältniß harten Folgen für eine Handlung, die man kaum u, jemals zu den schweren Vergehen rechnen wollen wird. Der Fall war dieser: Zwei Bauern, Brademann und Ziege, spielten .c vor einigen Monaten in dem Kruge zu Clausdorf bei Zossen Karten. Ziege gewann dem Brademann die ganze Baarschaft j ab. Beide geriethen darüber schon im Kruge in Streit und g Schlägerei, und auf der Straße warf Brademann den Ziege nieder, und nahm ihm gewaltsam einen Theil des Gewinnes im Betrage von 1 Thlr. 10 Sbg. wieder ab. Zeuge selbst stellte vor Gericht den Vorfall mehr als eine Schlägerei, als einen Raubanfall dar; dennoch erkannten die Geschwornen den Brademann für „schuldig deö Straßenraubes," und der Gerichtshof mußte denselben nach den gesetzlichen Bestimmungen, obwohl er bisher ganz unbescholten war, und allgemein daS r beste Zeugniß erhielt, zu fünfzehn Jahre Zuchthaus b verurtheilten. 11