Nassauische
Allgemeine Zeitung.
^Z 233. Dienstag den 2. Oktober L8LS
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Uebersicht.
Wie sollen die Geschwornen ihr Amt ausüben?
Deutschland. Frankfurt (Militärerzesse). — Darmstadt (Herr v. Gagern). — Detmold (Strafurtheit in Preßangelegenheiten). — München (Von der Tann geht nach Komorn). — Berlin (Interpellation wegen der deutschen Frage. Eine Entscheidung der Schwurgerichte). — Wi e n (Neue günstige Gerüchte über Komorn. Görgey). Großbritannien. London (Garibaldi).
Rußland. Bon der polnischen Gränze (Die Ueberwachung der Zeitungen. Görgey's Bildniß).
Türkei. Konstantinopel (Drohende Verwickelungen. Seeräubereien).
— Samos (Revolution).
*** Wie sollen die Geschwornen ihr Amt ausüben?
Was kann das Gesetz durch sich selbst? Nichts. Ihr, o Richter, seyd das helfende Gesetz, Ihr, die ihr das sich bewegende Gesetz seyd. Aber, wie das Gesetz nur stark ist durch Euch, so seyd Ihr nur stark durch das Gesetz!
Demosthenes.
Die Verwirklichung der Rechtsidee ist einer der Hauptzwecke der bürgerlichen Gesellschaft deS Staates. Die Rechtsidee kann in dem Staate nur alsdann zur praktischen Geltung gelangen, wenn das verübte Unrecht, da wo eS sich nur immer vorfindet, beseitigt wird. Für die Anerkennung und Durchführung bestrittener und verletzter zivilrechtlicher Ansprüche sorgt der von der beschädigten Partei angerufene Zivilrichter, und das durch ein Verbrechen verübte Unrecht tilgt daS Strafgesetz. Die Tilgung eines Verbrechens ist die Aufgabe deS, unter die bürgerliche Freiheit schützenden Formen, von selbst auftretenden peinlichen Gerichts.
Da, wo öffentliches und mündliches Verfahren mit Schwurgerichten eingeführt ist, durchläuft der Strafprozeß drei Stadien, nämlich: die Untersuchung, auch Voruntersuchung genannt; das Beweisverfahren, auch mündliche Untersuchung und Vertheidigung bezeichnet; das Urtheil, auch Berathung und Ausspruch des Schwurgerichtes und Entscheidung des AssisenhofeS geheißen.
Mit dem ersten Stadium der Laufbahn deS strafgerichtlichen Verfahrens hat die vorliegende Frage nichts zu thun.
In den zwei letzter» Stadien kommen zwei Elemente bei dem peinlichen Gerichte zur Aktion, nämlich erstens das der abstrakten Gesetzlichkeit — das juristische Element—und zweitens daS der konkreten Anschauung — daS volkSthümliche Element. Aus dem ersten bestehen die bei dem Drama thätigen rechtS- gelehrten Richter, aus dem letzteren die durch das Zutrauen und die Wahl deS Volkes berufenen Geschwornen.
Der Assisenhof und das Schwurgericht (Jury) theilen sich in die bei dem aus zwei Auszügen bestehenden Drama vorkommenden Rollen. Der Assisenhof beziehungsweise dessen
Präsident hat als Organ des Gesetzes die öffentlichen Verhandlungen zu leiten, namentlich das sehr schwierige Inquisi- torium zu führen, nach den Vorträgen des Staatsanwalts, deS Angeklagten und dessen Vertheidiger die Ergebnisse der Verhandlungen Dar$uftellen (Résumé) ; die Rechtspunkte, welche zur Beurtheilung der Thatfrage dienen können, zu erläutern, und dann endlich nach dem Wahrspruch (V'erdict) der Geschwornen die Rechtsfrage zu entscheiden.
Die Geschwornen, welchen das ganze Bild der That mit ihren Umständen in frischen Zügen neben dem vor ihnen sitzenden Angeklagten vorgeführt wird, sollen, nachdem sie sich in die Eigenthümlichkeit des ihnen vorgelegten Falles versenkt und ihn nach allen Seiten hin durchdacht haben, aus ihrem Selbstbewußtseyn und aus ihrer eigenen Anschauung des Lebens eine Entscheidung darüber abgeben: ob sie den Ange, klagten für schuldig ober aber für unschuldig halten.
Die Schulbfrage haben hiernach die Geschwornen und die Frage der Strafe hat der Assisenhof zu erledigen.
Die Schulbfrage zerfällt in zwei Bestandtheile, nämlich in die rein thatsächliche Frage: ist cs erwiesen, daß^die als strafbar bezeichnete Handlung von dem Angeklagten verübt worden ist? und in die rechtliche: enthält die angeklagte Handlung des Angeklagten eine Schuld desselben?
Die Subsumtion der Thatsache selber unter das Gesetz gehört zur Thätigkeit des AssisenhofeS. Daß die Assisenrichter bei Ausmessung der Strafe auch über Thalfragen entscheiden, braucht wohl kaum angedeutet zu werden.
Diese Hauptgrundzüge über die Verrichtungen der Geschwornen und des AssisenhofeS sind von der Wissenjchaft und auch von der Praxis in den Ländern, in welchen die Schwurgerichte in segensreicher Wirksamkeit bestehen, als die richtigen anerkannt. Sie lassen sich im Ganzen auch auf unser Gesetz vom 14. April I. I., welches sich nun bald erproben soll, anwenden.
Die Jury soll die Unabhängigkeit der Rechtsflege sichern. Also hat sie die Pflicht, nicht nur unzuständigen Einflüssen der Regierung zu begegnen, sondern auch den Parteikämpfen und ihren Einwirkungen auf ihren Wahrspruch keinerlei Einfluß zu gestatten. Der Geschworne muß unabhängig seyn nach Oben, wie nach Unten. Die Gerechtigkeit steht hoch über allen Parteien; sie hat nur die Wahrheit zu erforschen und diese fragt nach keiner Partei, sondern nach der Schuld, welche in der Verletzung des Gesetzes liegt. Die Unabhängigkeit der Richter ist eine Hauptbedingung eines gerechten Urtheils. Wenn Parteileidenschaft auf den Bänken der Geschwornen herrscht und den Wahrspruch ertheilt; so ist keine Gerechtigkeit mehr vorhanden und die Themis verläßt trauernd ihren Tempel. Wo keine Gerechtigkeit mehr waltet, da ist keine Freiheit mehr zu finden und entsteht die furchtbarste Despotie. Von einer solchen Jury spricht Richard Philipps unter Anderem Folgendes:
„Es ist betrübend, zu sagen, daß alle Schlächtereien der Revolution unter dem entweihten Namen der Jury statt fanden. Ein Gerichtshof, bestehend aus für di.e Freiheit fanatisch eingenommenen Personen, wurde durch Beschluß der Volksver, sammlung eingesetzt, ein Generalprokurator oder öffentlicher