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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 227. Dienstag den 2Z. September L8LN

. Bestellungen auf das mit dem 1. Oktober neu beginnende Quartal derNassauischen Allgemeinen Zeitung" werden baldigst erbeten, damit die Expedition in Stand gesetzt ist, von vornherein vollständige Exemplare zu liefern.

Das Blatt wird vor wie nach seiner bekannten konstitutionellen Tendenz treu bleiben , Die durch den Gang der Zeitereignisse am besten gerechtfertigt ist.

Mit der Zeitung erscheint wie bisher als Beilage dasLandtagsblatt" als Organ der konstitutionellen Partei der Kammer.

Durch denamtlichen Theil" der Zeitung kommen die Kundmachungen der Regierung am frühesten zur Kenntniß des Publikums.

Da sich dieNassauische Allgemeine Zeitung" einer stets im Steigen begriffenen ausgedehnten Verbreitung erfreut, so erscheint sie zur Veröffentlichung von Privatanzeigen aller Art ganz besonders geeignet.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des SsnntagS. Der vierteljährige Pränumc« rationSpreiS ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzvgthumS Nassau, des GrvßherzvgthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

Nich-kamtlicher Theil.

Die Strafrechtspflege im Herzogthum Nassau.

Deutschland. Wiesbaden (Landtag). Mainz (Das 38. Preuß.

Infanterieregiment). Frankfurt (Die Eisenbahnverbindung mit Berlin). Homburg (Ablehnung des Zutritts zum Dreikönigsbund).

Gießen (Erzeffe). Karlsruhe (Die preußische Besatzung in Baden). Speyer (Der Belagerungszustand und die fortwährenden Erzeffe). Aachen (Wiedereröffnung des Spiels). Würteniberg ' (Die Cholera). Berlin (Die Kammern). Kiel (Die preußischen Offiziere).

Amtlicher Theil.

Der Rezepturgehülfe Raidt zu Nassau ist zum Rezeptur- Akzesststen daselbst ernannt worden.

Der Hauptsteueramts - Assistent Eibach zu Biebrich ist zum Assistenten des Hauptsteueramts zu Limburg und zum Verwalter des dortigen Salzmagazins, der Zolldirektions- Kanzlist Hermanni zum Assistenten des Hauptsteueramts zu Biebrich und der Rezepturakzessist Stauch zu Limburg zum Kanzlisten bei der Zolldirektion ernannt worden.

Der Hauptsteueramts-Assistent Finkler zu Limburg ist seines Dienstes entlassen worden.

Nichtamtlicher Theil.

*** Die Strafrechtspflege im Herzogthum Nassau.

Die Diebstähle mit Einbruch und Einsteigen, und die Brände durch verbrecherische Hand gestiftet nehmen in unserem Lande auf eine Besorgniß erregende Weise täglich zu.

Man fragt sich, welchen Ursachen diese Zunahme wohl zuzu­schreiben sey, und hört in der Regel die Antwort: die Unfähig­keit und Nachlässigkeit vieler souveränen Bürgermeister und die Erbärmlichkeit unseres seitherigen Reserve-Instituts tragen ganz allein die Schule daran. Wir wollen weder der Nach­lässigkeit vieler Bürgermeister in Handhabung ver Polizei, noch dem unglücklichen Reservekorps das Wort reden, glauben je­doch behaupten zu dürfen, daß die Art und Weise, wie die Voruntersuchungen geführt werden, mit daran Schuld ist, daß in vielen Fällen nicht bessere Resultate erzielt werden, waS denn offenbar zur Folge hat, daß Vie von dem Arme der Gerechtig­keit nicht erreichten Verbrecher zu neuen Thaten angespornt werden.

Nach dem Kompetenzgesetze vom 14. Mai l. I. haben be­züglich der vor die Assisenhöfe zur Aburtheilung gehörigen Ver­gehungen die Justizämter die Jnformativverhandlnngen aufzu­nehmen und die Kriminalgerichte die Voruntersuchung zu führen.

Der Artikel 67 des Gesetzes über das Strafverfahren be­sagt: daß für das bei der Voruntersuchung einzuhaltende Ver­fahren die seitherigen gesetzlichen Vorschriften in Anwen­dung blieben. Nach gesetzlichen Vorschriften in dieser Be­ziehung wird man sich bei uns jedoch vergeblich umsehen, und die Justizämter und Kriminalgerichte wären sonach auf die General- und Spezialreskripte der Hofgerichte verwiesen.

Wer Gelegenheit gehabt hat, diese hofgerichtlichen Reskripte, namentlich die aus der Zeit des glorreichen Direktoriums unb' Präsidiums des Hrn. Raht herrührenden, in den Registraturen der Aemter und Kriminalgerichte zu lesen, der wird sagen müs­sen, daß aus ihnen sich wenig Trost schöpfen läßt und viele Zeugniß dafür ablegen, daß ihre Verfasser auch nicht die ge­ringste Kenntniß davon hatten, wie eine Untersuchung zweck» mäßig geführt werde. AuS ihnen sieht man, wie die Hofgcrichte häufig ganz unbefugter Weise in den Gang der Untersuchungen störend eingegriffen und nicht nur die Selbständigkeit der Untersuchungsrichter unterdrückt, sondern auch durch verkehrte Verfügungen in Aussicht gestandene glückliche Ergebnisse ver, eitelt haben. Für den Fall, daß dieß unS Jemand bestreiten sollte, sind wir bereit, mit derartigen Reskripten aufzuwarlen. Durch die Einführung deS Gesetzes vom 17. Mai 1. I. ist nun der Plunder der gedachten hofgerichtlichen General- und Spezial-