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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

M 216* Mittwoch den 12» September 18LN

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadl Frankfurt 2 fL, in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­der g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

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Uebersicht.

Die Zusammenstellung des Nassauischen Staatsrechtes.

Deutschland. Von der Lahn (Die Ernte). Mainz (Die Cho­lera). Freiburg (Verurtheilung). Berlin (Die Zusammen­kunft in Teplitz. Interpellation von Paskewitsch's Siegesbülletin). Wien (Die Festungen Komorn und Peterwardein. Die Sympathieen für Deutschland).

Großbritannien. London (Hofnachrichten).

Ungarn. Pesth (Klapka).

Sprechsaal für Stadt und Land.

L Die Zusammenstellung des Nassauischen Staatsrechtes.

Es ist uns die von der Regierung der Ständeversammlung vorgelegte Zusammenstellung des nassauischen Staatsrechts zu Gesicht gekommen, und wir haben gefunden, daß dieselbe im Wesentlichen mit einer früher in der Nass. Allg. Zeitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen zusammengetragenen Darstellung des Verfassungsrechts des Herzogthums Nassau übereinstimmt. In dem Kapitel über den Staatshaushalt sind übrigens drei Paragraphen zugesetzt worden, über welche wir eine kurze Be- trachtung hier niederlegen.

Diese drei Paragraphen lauten folgendermaßen:

8. 79. Das Domanialvermögen ist mit der herzoglichen Familie unzertrennlich verbunden. Auf diesem Vermögen, wel­chem in solcher Weise die Eigenschaft vom Staatseigenthum zukommt, ruhen die Ausgaben der herzoglichen Chatoulle und der herzoglichen Hofhaltung, sowie die Appanagen-, Witthums- und Ausstattungs-Berechtigungen der Herzog!.'Familie. Neben diesen Ausgaben wird der Aufwand der Staatsverwaltung aus den Domanialrevenüen, so weit diese reichen, bestritten.

8. 80. Es hat eine den bezeichneten Rechten des Herzogs und der herzoglichen Familie entsprechende Ausscheidung von Domanialgrundbesitzungen als Familiengütern unter geeigneter Gewährleistung für deren Unveräußerlichkeit stattzufinden.

8. 81. Vorbehältlich einer solchen Ausscheidung ist der Betrag des Aufwandes, welchen die herzogliche Chatoulle und Hofverwaltung theils in Geld, theils in Naturalien erfordern, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Herzoge und der Standeversammlung.

Wenn wir mm diese Paragraphen mit unbefangenem Blick und mit Rücksicht auf den früher bestandenen Domänen­streit prüfen, so finden wir darin

. " die Erklärung der Domänen als Staatseigenthum in der staatsrechtlichen Bedeutung des Wortes und die Anerken- nung des Grundsatzes, daß die Domänen ebensowohl mit dem ? I e als der herzoglichen Familie unzertrennlich verbunden

*) Von einem Privatrechtlichen Eigenthum des Staates, als einer von der RegentenfamUie losgetrennten moralischen Person kann hier nicht die Rede seyn. Es wurde dies denjenigen Gesetzen und Verträgen,

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2) Die Anerkennung des wichtigen Prinzips, daß die Domänen nicht blos bestimmt sind, die Kosten der Hofhaltung, sondern auch den Aufwand der Staatsverwaltung zu decken.

3) Die Anerkennung des Grundsatzes, daß der Betrag des Aufwandes für die herzogliche Chatoulle und Hofhaltung (des Aufwandes für die herzogliche Zivilliste) mit der Stände- Versammlung vereinbart werden soll.

Will man ganz präzis und skrupulös seyn, so läßt sich gegen die Fassung der 88 79 81 Mehreres, und zwar namentlich Folgendes einwenden:

1) Der 8. 80 scheint in eine Zusammenstellung des der­malen bestehenden Staatsrechts nicht ganz zu passen, indem er von einer vorzunehmenden Ausscheidung von Domänialgrund- Besttzungen als Familiengütern redet, deren absolute rechtliche Nothwendigkeit im Grunde genommen erst in dem unverhofften Falle eintritt, daß die herzogl. Familie von der Hoheit über das Herzogthum losgelöst werden sollte. Daß übrigens eine eventuelle Ausscheidung und eine derselben entsprechende Radi- zirung der Zivilliste dem rechtlichen Interesse der herzoglichen Familie und des Landes entspricht, bedarf keiner Auseinander­setzung.

2) Der 8. 80 gibt der Vermuthung Raum, als solle das ausgeschiedene Fideikommißvermögen der Regentenfamilie nicht von den Staatsfinanzstellen verwaltet werden.

aus welchen man die Natur der Domänen als Staatsgüter hergeleitet hat, dem Erbverein vom Jahr 1783 und dem Steuer-Edikt vom Jahr 1809, geradezu widersprechen. Der Art. 5 des Erbvereins bestimmt, daß alle Güter und Gerechtigkeiten, welche ein nassauischer Fürst innerhalb der nassauischen Lande auf irgend eine Weisc erwerbe, von dem ersten Augenblick der ersten Erwerbung an als wahre Be­standtheile und Zubehörungen der nassauischen Lande geachtet und nimmermehr getrennt werden sollen. Derselbe Artikel bestimmt weiter, daß alle Güter und Gerechtigkeiten, welche ein Fürst außerhalb der nassauischen Lande aus seiner Ersparniß erkaufe oder sonst irgend erwerbe, dem Haus und Landes-Berband einverleibt werden sollen, sobald sie einmal in Erbgang gekommen setzen.

In der Schrift über den Dvmânenstreit im Herzogthum Nassau bemerkt Herber, daß man auâ den eben angeführten Bestim­mungen und Verabredungen des Erb - Vereins nachstehende rechtliche Folgen ableiten zu dürfen geglaubt habe:

1) Das ganze nassauische Familien - Eigenthum mache ein un­trennbares Zugehör des Landes aus, sey ein nothwen­diger Bestandtheil des ganzen Staates, und somit auch ein Theil des StaatS-Eigenthums;

2) dân HauS- und Landesverband der gesammten Familicn-Fidei- Kommißstücke habe man allenthalben als gleichbedeutend und gleichzeitg mit einander eristirend vorausgesetzt, hierdurch also anerkannt: daß sich im Herzogthum Nassau fein Familien gut ohne Staat Sgat denken lasse.

Wie denn

3) nach dem §. 39 die dem Hausverbande einverleibten Be­sitzungen und Gerechtsame, zugleich auch als Landesstücke oder Landestheile namentlich anerkannt seyen:

4) für diese Meinung glaube man in einer Verordnung des Herzogs von Sachsen-Hildburghausen vom 27. Sept. 1817 einen besonderen Stützpunkt zu finden: indem auch dieser allda die Domänen feine» Hauses als Staats- und Familien-Eigenthum erklärt und es feinen Ständen zur Pflicht gemacht hat, die Staatsausgaben zu decken, so­weit der Ertrag der Domänen nicht ausreiche und zugleich für den Unterhalt des Hauses solche Bestimmungen einzugehen, wie es der Würde und den Kräften der zugleich als fürstliches Fami­liengut zu betrachtenden StaatS-Domânen angemessen sey.