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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^N 213» Dienstag den 11 September 18419.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntag». Der vierteljährige Pränume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthumâ Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Domänenfrage in ihrem neuesten Stadium. Deutschland. Wiesbaden (Pfarrer Snell), Mannheim (Ver- urtheilungen). Karlsruhe (Flucht mehrerer Freischärler). Rin­teln (Kirche und Schule). Wien (Die österreichischen Zustände). Ungarn. Pesth (Schreckensregiment).

O Die Domänenfrage in ihrem neuesten Stadium.

Die beabsichtigte Vereinbarung zwischen Regierung und Ständen über eine Zusammenstellung deS bestehenden Staats- rechtS des HerzogthumS Nassau droht dem Vernehmen nach an einem Streite über die Frage, was über die staatsrecht­liche Stellung der Domänen aufzunehmen ist, zu scheitern.

Die landesherrliche Proklamation vom 5. März vorigen Jahres hat bewilliget:

Erklärung der Domänen zum Staatseigenthum unter Kontrole der Verwaltung durch die Stände."

Die Regierung verlangt nun, daß es in der Zusammen­stellung heiße:

8. 79. DaS Domanialvermögen ist mit der Herzoglichen Familie und dem Lande unzertrennlich verbunden. Auf die- sem Vermögen, welchem in solcher Weise die Eigenschaft von Staatseigenthum zukommt, ruhen die Ausgaben der Herzoglichen Chatulle und der Herzoglichen Hofhaltung, sowie die Appanagen-, WitthumS- und Ausstattungsberech, tigungen der Herzoglichen Familie. Neben diesen Ausgaben wird der Aufwand der Staatsverwaltung aus den Doma- nial-Revenuen, soweit diese reichen, bestritten."

§. 80. Es hat eine den bezeichneten Rechten deS Her- zogs und der Herzoglichen Familie entsprechende AuSschei- düng von Domanialgrundbefitzungen als Familiengütern unter geeigneter Gewährleistung für deren Unveräußerlich- feit stattzufinden."

8. 81. Vorbehältlich einer solchen Ausscheidung ist der Betrag des Aufwandes, welchen die Herzogliche Chatulle und Hofverwaltung theils in Geld, theils in Naturalien erfordern, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem ,-Herzoge und der Ständeversammlung."

Der ständische Ausschuß will dem Vernehmen nach nur zugeben, daß gesagt wird:

Die Domänen sind Staatseigenthum , vorbehältlich der durch eine Vereinbarung mit dem Landtag festzustellenden privatrechtlichen Ansprüche deS Herzoglichen HauseS. Die Verwaltung geschieht durch die StaatSfinanzbehörden unter Kontrole deS Landtags."

Warum will nun die Regierung nicht schlechtweg die Worte der Proklamation vom 5. März vorigen Jahres in die Zusammenstellung setzen lassen, oder sich nicht wenigstens mit der von den Landständen zugestandenen Fassung begnügen?

Die Zusage in der Proklamation vom 5. März kann miß­verstanden werden, und ist bereits mißverstanden worden. Sie ist kein förmliches Gesetz und hat die Tragweite eines Gesetzes nicht. Durch die Aufnahme in die Zusammenstellung deS nass. Staatsrechts würde sie die Weihe eines mit dem Landtage ver­einbarten Gesetzes empfangen. Diese Weihe darf aber nicht der mißverstandenen, sondern nur der wohlverstandenen Prokla­mation zu Theil werden. ES ist Thatsache, daß die Rechts­verbindlichkeit der in der Proklamation enthaltenen Verspre­chungen wegen der Umstände, unter denen sie entstanden ist, und wegen der Formfehler, an denen sie leidet, zum Wenigsten hinsichtlich der Agnaten Sr. Hoh. des Herzogs, bezweifelt wird. Diese Zweifel würden durch die Aufnahme der Proklamation in den Coder deS nass. Staatsrechts mehr oder weniger gehoben werden.

Mag man nun auch den Zweiflern Unrecht geben, so würde es wenigstens wider die Regeln der Klugheit verstoßen, sich ihres Beistandes auch da zu berauben, wo es die Bekäm­pfung nicht der wohlverstandenen Proklamation, sondern der mißverstandenen gilt: Die Versprechungen der Proklamation dürfen nicht dem Streite über ihre Bedeutung zum Trotz in ein Gesetz verwandelt werden, unter Vertröstung auf die AuS- legung, die auch das Gesetz noch zulasse, vielmehr muß ein Gesetz vereinbart werden, welches der Interpretation nicht wei­ter bedarf. Die Proklamation darf das Gezänke ihrer Aus­leger nicht in das Gesetz mit hinüberschleppen.

Die landständischer Seits vorgeschlagene Fassung hebt nun aber die Zweifel über die Bedeutung der Worte der Prokla­mation nicht, oder nicht erschöpfend , und gibt neuen Zweifeln Raum. Ihr gegenüber verdient der Regierungsentwurf der Hauptsache nach den Vorzug.

Von jeher hat das Kammeralvermögen in den deutschen Landen, und in den nass. Landen insbesondere, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse gedient, wozu aber eben so wohl die Sustentation des regierenden Hauses, als die Landesverwal­tung zu zählen sind. Es ist, und zwar unter Anführung ge, wichtiger Gründe, vielfach ausgeführt worden, daß daS Eigen, thum der Kammergüter durchaus nur bei dem regierenden Hause gewesen sey, und daß alle Rechte des Landes an diesen Gütern einschließlich des Rechtes auf Bestreitung von LandeS- Verwaltungskosten aus den Erträgnissen lediglich unter dem Gesichtspunkte eines Rechte- an fremder Sache erscheine. Dieser Ansicht steht die Meinung entgegen, daß die juristische Person des StaatS als Subjekt des Eigenthums gedacht wer­den müsse, die in dem Eigenthum enthaltenen Rechte aber selbst­ständig theils dem regierenden Hause, theils dem Lande beige- legt seyen.

In der Proklamation vom 5. März 1848 ist höchstens nur eine Anerkennung der letztgedachten Meinung und eine Aufhebung der bestandenen Kassentrennung zn finden, daran aber, daß das Herzogliche Haus aller seiner Rechte an den Domänen habe verlustig erklärt werden sollen, darf nicht ge­dacht werden, da schon eine völlige Entäußerung des Herzogs. HauseS in dieser Form nicht zulässig war, und weil eine solche Annahme zu Folgerungen führen würde, die unmöglich beab­sichtiget gewesen seyn können. Die Stände gestehen ja selbst