Einzelbild herunterladen
 

; Nassauische

Allgemeine Zeitung.

1 ____________________________

ie ~ : '

n Ji LL2 Freitag den 7. September 18LA.

IU

er

s-

gr in ei, ier ur -ch m. cht .'re Du lN. en fite de. len uS sch er# lde nn eit itz, llle tsse 'je, ter en. inte den mit ige# >at,

an der

l- Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft m Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt A fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisichen Verwaltungsgebietes 8 f[. lU fr.

Inserate werden die dreispaltige Pelitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- er bjerg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichten.

.Nichtamtlicher Theil.

Ueber Hofpensionen.

Die letzten Tage von Venedig.

Deutschland. Wiesbaden (Die Säsou). Darmstadt (Der Erz­herzog Reichsverweser). Heidelberg (Ein Ausspruch Heckers. Die Cholera). Freiburg (Verurtheilungen). Koblenz (Der Legiti­mistenkongreß in Ems). Berlin (Eindruck der Radowitz'sche» Rede auf die äußerste Rechte. Die preußischen Offiziere in schleswig-holsteinischen Diensten). Tivnz (Denkmal für die gefallenen Preußen). Wien (Goethe und der Gemeinderath. Görgey. Die ungarischen Flüchtlinge).

Großbritannien. London (Die Reise der Königin).

Amtlicher Theil

Dem provisorischen Lehrvikar Eschhofen in Wallenfels ist die dasige Schulstelle definitiv übertragen worden.

Dem provisorischen Lehrvikar Becker in Lykershausen ist die dasige Schulstclle definitiv übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil

6 Ueber Hofpensionen.

^Jn dem Artikel über die Hofpensionen in Nr. 210 der Nass. Allg. Zeitung, welche manche sehr richtige Bemerkungen enthalt, ist die Behauptung ausgestellt, daß nach Art. 34 des Nassamichen Erbvereins der jeweilige Herzog das Domanial­oder Kammervermögen mit Hofpensionen bis zum Betrage von 30,000 fl. belasten könne, und daß jeder etwaige weitere Be­trag dessen Privatvermögen berühre. Diese Ansicht scheint uns nicht richtig zu seyn , weil jener Artikel des Erbvereins nur von l e tzt w i l l ig en Dispositionen spricht, und bezüglich derselben verordnet, daß eS einem jeden Fürsten des Nassaui- ' es sey der letzte einer Linie oder nicht, ohne Kucksicht auf den geringen Werth oder gänzlichen Mangel eigener Erwerbungen, wenn er übrigens nur keine unerlaubte jährliche Schulden kontrahirt habe, und demjenigen ® $ "^ssekommen sey, was in dem Erbvereine wegen

wegen Muldenwesens und deren i worden, gestattet seyn solle, über eine

Tausend Gulden, zu Gunsten seiner Er, sonen Ä' cter lremdcr um ihn verdienter Per- fo lauer' ^. Wohlgefallen zu disponiren, welche dessen Landes- -g A' Ovhn , Bruder oder Agnat, anzuerkenncn und ohnweigerlich zu entrichten schuldig und gehalttn sey

Hiernach kann ein solcher Fürst (d. ist ein Fürst, welcher keine eigene neue Erwerbungen weder an neuen Landestheilen noch an Gütern innerhalb oder außerhalb des Territoriums gemacht hat) über ein Kapital von dreißig Tausend Gulden letztwillig disponiren, wogegen nicht daraus hergeleitet werden kann, daß ihm gestaltet sey, Leibrenten im jährlichen Be­trage von 30,000 fl. zu konstituiren.

Die bewilligten Hospensionen gehören indeß nach unserem Dafürhalten nicht unter die Kategorie solcher letztwilligen Schenkungen, von welchen der Erbverein redet, sondern bilden einen Bestandtheil der Hof- und Landesadministrations- kosten, welche aus dem Kammervermögen zu bestreiten sind. Die Pensionen sind Ergänzungstheile des Gehaltes; die sen Staatsdienern von dem jeweiligen Regenten verwilligten Pen­sionen sind unbestreitbar ebenso wie die Gehalte der aktiven Diener von jedem Regierungsnachfolger anzuerkenncn; ein Gleiches wird von den Pensionen gelten müssen, welche Hof, dicnern perwilligt worden sind, da die Kosten der Hofhaltung aus dem Kammervermögen hasten. Ob eine Hofdicnerpraqma- tif besteht oder nicht, kann in Rücksicht aus vcrwilliqtc Pen­sionen keinen Unterschied begründen, da auch für die eigeutli- j chen Staatsdiener bis zum Jahre 1811 im Herzogthum Nassau keine Dienstpragmatik bestand, und es nichtsdestoweniger vorher üblich war, Pensionen an Staalsdicner unö an Hofdiener zu verwilligen.

Aus der Erklärung der Domänen als Staatseigenthum wie sie in der landesherrlichen Proklamation vom 5 Mär! 1848 vorkommt, kann für die Frage der Hofpensionen, wie eS uns dünkt, Nichts gefolgert werden. Denn cs wird Niemand den juristischen Unsinn behaupten wollen, daß durch jene Pro­klamation ein E i genthums w e ch se l vorgenommen worden sey, mit andern Worten, daß der jetzt regierende Herzog die­jenigen Privatrechte, welche dem GesammthauS Nassau an dem Domänen- oder Kammervermögen zustehen, abgetreten habe oder habe abtreten können. Freilich sind die Domänen­oder Kammcrgüter Staatseigenthum, aber natürlich nur in dem Sinne und in der Bedeutung, welche sich aus der recht­lichen Natur der deutschen Kammcrgüter, aus den Bestimmun­gen des ErbvereinS vom Jahre 1783, aus dem Steueredikte vom ^Jahre 1809 und aus dem Konstitutionserikte vom l/2. September 1814 ergibt, d. h. sie sind mit der Rcaentcn- frtmitie und dem Staate unzertrennlich verbunden, sie haben die Bestimmung, neben den Kosten der Hofhaltung dicStaats- verwalrungSkosten zu decken, und stehen unter der Kontrole der Stände *).

*) Der Artikel über das Domänenverhältniß in Nr. 206 der Nass. Allg. Zeitung, worin die- Ansichten der Vertreter der LâdeSiiiteressen gegen ^ic ausschließlichen Ansprüche der Herzog!. Familie niedergelegt find, begründet die Ueberzeugung, daß. man die Eigenschaft der Domänen als EtaatSeigenthum stets nur in diesem Sinne aufgefaßt hat, und daß man Viele Eigenschaft aus der rechtlichen Natur der Kammer- guter, aus dem Erbverein und dem VerfassungSgesetze gefolgert hat, obwohl das letztere die Domänen als Hans- und Familiengüter cr= wähilt, was nicht unrichtig ist, wenn man daneben ihre Eigenschaft als Staatsgüter anerkennt. Nach dem jetzigen Staatsrechte und den strcug juristischen Begriffen über Eigenthum erscheinen fie als gemein­sames Gut. -