Nassauische
Allgemeine Zeitung.
â 210* Mittwoch den S September 18LS.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes S fl. 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit :8 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Hofpensionen.
Deutschland. Wiesbaden (Ein Brief aus Amerika). — Frankfurt (Ankunft des Reichsverwesers). — Darmstadt (Die Königin von Griechenland). — Rastatt (Die Untersuchungen). — Wittenberg (Kirchliche Kongresse). —Wien (Koffuth, Bem und DembinSky. Hinrichtungen. Komorn). — Salzbu rg (Dèr Erzherzog-Reichsverweser).
Italien. Rom (Aeußerung des Papstes über die französische Intervention).
Sprechsaal für Stadt und Land.
-r- Hofpensionen.
Unter den Gegenständen, welche die landständische Versamm- lung beschäftigen, erscheint auch bei der Berathung über das Domünialbudget die Frage über die Hofpensionen, deren Bestand und die Verbindlichkeit zu deren weiteren Zahlung. Die Sitzung vom 5. Aug. hat die sehr verschiedenen Ansichten der Kammermitglieder hierüber entwickelt; aber auch viele andere Staatsangehörige, ohne selbst dabei beteiligt zu seyn, sind den Verhandlungen mit vieler Theilnahme gefolgt, denn sie enthalten Staatshandlungen der verflossenen und der gegenwärtigen Zeit.
Wir sehen in der Vergangenheit eine regierende Familie, welche die Hofbiener auf den Domänialfonds mitunter bedeutend pensionirt hat; wir sehen aber auch in neuerer Zeit Landstände, welche die nämliche regierende Familie darum in Anspruch nehmen, ihre Handlungen annulliren und die ertheilten Pensionen einziehen. Die frühern Handlungen so wie diese neueren bezeichnen nur ein faktisches Unternehmen, aber beide bedürfen zu ihrer Rechtfertigung einer Zurückführung auf den rechiltchen Standpunkt, unter welchem sie unternommen worden sind, und welcher sie zu begründen vermag.
Der Standpunkt der regierenden Familie, unter welchem sie die Pensionirungen auf den Domänialfonds ertheilte, liegt in der verflossenen, in der älteren und in der alten Zeit, und gründet sich auf den Hausvertrag von 1786, dessen Erneuerung in dem Jahre 1832, und dessen Genehmigung bei der Wiener Kongreß-Verjammlung.
Es ist zwar allerdings nach den neueren Prinzipien der Einwurf zu erwarten, daß die Vergangenheit hier von keinem Elnfluß sey, denn sie beruhe auf Mißbrauch, und nur die Gegenwart sey berufen, für jetzt und für die Zukunft zu entscheiden. Allein wer bei aller Staatenbildung die Geschichte mit ihren Rechtsverhältnissen verleugnet, der verleugnet Vater und Mutter; der verzichtet in Ansehung seiner selbst, auf die Beachtung und Würdigung der Nachwelt, und der bezeichnet selbst den Werth seiner eignen Anordnungen für die Zukunft. Wo ^^s,^^^ll"ngenheit und Gegenwart sich die Hand reichen, um die Zukunst aus sich hervorgehen zu lassen, da gibt eS einen Bruch, durch welchen die Gegenwart sich unwürdig der Vergangenheit zeigt, und unwürdig die Bestimmungen der Zukunft sich anmaßen zu wollen.
Deutschland hatte seit Jahrhunderten die bedeutendsten Materialien zu einem Gesammtstaate in sich ausgenommen. Deren Vereinigung zu einem Ganzen ist der Zweck vorliegender Bewegung, oder sie führt auf die einzelnen Staaten und deren Bildung als die Materialien wieder zurück, und eine Zerstörung derselben würde jeden Anhaltspunkt zu einer Gesammtheit zersplittern.
Nassau war nach der alten Reichsgeschichte ein kleiner Staat, aber mit bedeutenden Mitteln mit einem als Privatmann reichen Regentenhaus. Die damals bestandenen Grundsätze der Erhaltung unter den nassauischen verschiedenen Stämmen führte zu dem Erbverein von 1786. Dessen Zweck war, das Gesammtvermögen zu konsolidiren, zu erhalten und die Erbfolge in derselben zu bestimmen. So wie aber damals die Regierungsgewalt selbst als persönliche und Familienberechtigung angesehen wurde, so vermischte sie sich auch mit dem Privatvermögen und bildete in ihrer Verbindung das Material des StaatSvertrageS und des Staatsvermögens.
Hierauf bestimmt der Erbverein:
Abt. 3. Vereinigung sämmtlicher nassauischen Erblande.
Art. 4. Zuziehung alles Erwerbes an Reichslanden.
Arr. 5. Desgleichen an Privaterwerb außer Landes.
Art. 6. Desgleichen aller Anfall durch Hei rath,
Art. 7. Desgleichen aller Anfall von Privatvermö. gen an apanagirte Prinzen. -
Gegen dieses succesive vereinigte Vermögen solle
Art. 10. keine Veräußerung stattfinden,
Art. 13. keine Schulden kontrahirt werden.
Art. 34. Soll zwar jedem Mitgliede des Hauses freie Disposition über sein Privatvermögen zustehen, da, gegen aber auf das Gesammtvermögen ein jeder Fürst, er sey' der letzte oder nicht, nur berechtigt seyn,
„über eine Summe von 30,000 fl. zu Gunsten seiner Erben, „milder Stiftungen, oder fremder, um ihn verdienter Perso- „nen, nach Wohlgefallen zu disponiren, welche dessen Lau, „deSnachfolger er sey Sohn, Bruder oder Agnat, anzuer- „kennen und ohnweigerlich zu entrichten schuldig und gehal, „ten seyn soll."
Dieser Artikel ist nun derjenige, welcher hierher von bedeutendem Einflüsse ist, denn er ist der einzige Anhaltspunkt der vorliegenden Frage.
Ein zeitlicher Herzog von Nassau hat also zu Ertheilung von Hofpensionen auf das Domanialvermögen nach dem Erbverem eigentlich keine Autorisation. Eben so wenig erkennt der Erb, verein eine Dienstpragmatik für Hofdiener an, und an deren Stelle tritt der §. 34 mit Benennung der beschränkten Summe, welche diesem Zweck gewidmet werden darf.
Aus diesen Gründen wohl hat der verstorbene Herzog bei vorkommenden Gelegenheiten erklärt: Für seinen Hof-Etat bestehe keine Dienstpragmatik, und konsequent damit betrug bei dessen Ableben die Summe der auf den Domänialfonds ruhenden Hofpensionen, bei dem Uebergang in das Jahr 1840 nur 29,986 fl.
Der gegenwärtig regierende Herzog war nach dem Erb, verein verpflichtet, diese Pensionen zu übernehmen und ferner auszuzahlen. Aber dieselben wurden vermehrt und pro 1849 er# schienen in der Anforderung