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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^U 202. Sonntag den 26 August 18419.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter e mm al täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 80 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 Er. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachrichte».

Nichtamtlicher Theil.

Ansichten Rotteck's über Staatsgut, Domänen und Zivilliste nach dem konstitutionellen Systeme.

Deutschland. Wiesbaden (Wann soll in der konstitutionellen Monar­chie das Ministerium abtrete?). Vom Rhein (Auflösung der politi­schen Vereine in der Pfalz). Trier (Kriegsgerichtliches Urtheil). Münster (Dmme). Rastatt (Die Untersuchungen). Berlin (Die ungarischen Nachrichten. Der Herzog von Nassau). Wien (Die Entsetzung TemeSwar's. Der Feldzug in Ungarn beendigt. Der Kaiser. Komorn).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Italien. Rom (Ein evangelischer Verein und die Inquisition).

Galizien. Krakau (Blutiger Konflikt).

Mchschrift.

Wiesbaden, 25. August.

Seine Hoheit der Herzog wird heute Abend von Berlin zurückerwartet.

Amtlicher Theil.

Der zum Lehrer in Schnitten ernannte Lehrer Beck zu Arzbach ist auf sein Ansuchen an seiner bisherigen Stelle belassen, und der nach Arzbach designirt gewesene Lehrvikar Junker von Mammolshain zum Lehrer in Cransberg ernannt worden.

Lehrgehülfe Zinn in Eitelborn ist zumLehrer in Schnitten ernannt, und die Lehrgehülfenstelle zu Eitelborn dem Schulkan- didaten Henrich' von Wicker in provisorischer Eigenschaft über­tragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

Ansichten Rotteck's über Staatsgut, Do­mänen und Zivillifte nach dem konstitutio­nellen Systeme.

(Abgedruckt aus dem Staatslerikon. Artikel Konstitution.)

Das S taa tsv erin v g en, als Gesellschaftsvermögen, ist, dem konstitutionellen System gemäß, das Eigen­thum der Gesammtheit, jedoch stehend unter der Ver­waltung der Regierung, welche ihrerseits der Volkörepräsenta« tion darüber Rechenschaft abzulegen hat. Unter dem Staats­

vermögen ist allernächst die der Gesellschaft privatrechtlich zugehörige Domäne begriffen. Aber es gehört dazu auch jeder dem öffentlichen Recht entfließende Titel der Ein nähme. Al­les Einkommen aus sogenannten Regalien des Fiskus (von welchen freilich das konstitutionelle System die meisten verwirft), und insbesondere jenes, welches die viclnamigen Steu ern ab­wirft, ist Ge sellsch aft sg ut und keineswegs Eigenthum deS Fürsten. Nur was die Domäne betrifft, muß da­von unterschieden werden daS dem Fürsten und sei­nem Hause privatrechtlich zustehendeGut. In vielen, zumal deutschen Staaten ist dessen eine große Masse vorhanden, indem wirklich die meisten derselben aus bloßen Grundherrschaften, die da durch Erbschaft, Heirath, Kauf und andere privatrechtliche Erwerbungsarten allmälig in das Loos eines Hauses fielen, erwachsen sind. Doch ist auch bei diesen Gütern wenigstens eine Mischung deS öffent­lichen Rechts mit dem Privatrecht zu erkennen, indem doch offenbar die zu Lehen erhaltenen Besoldungsgüter der ehemaligen königlichen Gewaltsträger die Eigenschaft der Al­lo dialgüter vornehmer Grundbesitzer oder Dynasten sicher­lich nicht an sich tragen, und indem beide Arten deS Besitz­thums nach unbestrittenem historischem Recht zugleich als nächstes Deckungsmittel der öffentlichen Bedürfnisse vorlängst betrachtet und behandelt wurden. Dazu kommt aber weiter, daß gar viele Erwerbungen rein nach öffentlichem R e ch t, z. B. durch Krieg, Friedensschluß, Säkularisation u. s. w., oder auch aus den Mitteln der Gesammtheit gemacht, und in der Regel nicht nach den Gesetzen der Privaterb- folge, sondern nach den Bestimmungen von Staatsgrund­gesetzen vererbt worden sind.

Das konstitutionelle System, dessen Prinzi­pien auf strenger Rechtsachtung beruhen, ist weit davon entfernt, das wahrhafte Privatgut der regierenden Häuser für das Volk in Anspruch zu neh­men; aber cs nimmt auch die Rechte des letzter» in Schutz, und da bei der Dunkelheit, welche auf den ursprüngli­chen Erwerbstiteln, zumal der alten Domänen, ruht, und bei der so lange angedauerten heillosen Vermischung und Ver­wechslung des öffentlichen mit dem Privatrecht, es kaum irgend­wo noch möglich ist, eine genaue, auf bestimmtes und eviden­tes Recht gestützte Sonderung oder Abtheilung der unter dem gemeinschaftlichen Namen der Domänen begriffenen zweierlei, von einander wesentlich verschiedenen Klassen von Gütern zu machen; so empfiehlt es die mittelst Vergleichs zu bewir­kende gütliche und billige Ausscheidung entweder einer Anzahl b e# stimmter Güter oder einer entsprechenden Qu o t e der gesamm- ten Domäne für die Befriedigung der Hau s ansprüche, wonach dann das Uebrige der Gesellschaft als reines Gesammtgut zufiele. Wo ein solches noch nicht geschehen, da nimmt unser System wenig­stens bei Festsetzung der Zivil liste auf die gemischte RechtS- eigcnschaft der Domäne die billigste Rücksicht, d. h. will ihr Maß um so splenditer bestimmt wissen, als nach den obwaltenden historischen Rechtsverhältnissen, daS in der Domäne enthaltene w a h r e, d. h. p r i v a t r e ch t l i ch e fürstliche Haus gut muthmaßlich oder wahrscheinlich ein größeres ist. UebrigenS ist dem konstitutionellen Prinzip auch