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I Nassauische

I Allgemeine Zeitung.

JS 201. Samstag den 2L Attgrist L8LN

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter e inmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Prânume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des Grvßherzvglhumö und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fL lO fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L, Schellen- H berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachricht.

Nichtamtlicher Theil.

Die Sanktion von Anträgen der Ständeversammlung.

Deutschland. Wiesbaden (Kirchenverfaffung). Hochheim (Der Bischof von Limburg). Nürnberg .(Graf Fugger). Berlin (Die Nachrichten aus Ungarn). S ch l e Sw i g-H o l ste i n (Preußenhaß. Der Herzog von Augustenburg). Wien (Vom ungarischen Kriegs­schauplatz«).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Großbritannien. London (Die Königin. Der Hafen von Dover).

Italien. Rom (Angeblicher Orden des Pabstes. Die Kardinäle. Gari­baldi in Venedig).

Nachschrift.

Amtlicher Theil.

Am 6. Juli l. I. ist der pensionirte Schreiblehrer Thiel am Schullehrerseminarium zu Idstein mit Tod abgegangen.

Nichtamtlicher Theil.

è Dio Sanktion von Anträgen der Ständeversammlung.

ES ist kürzlich in der Nass. Allg. Zeitung das Bedauern ausgesprochen worden, daß nicht von dem Abg. Lang zur Motivirung seines Entwurfes eines Verfassungsgesetzes für das Herzogthum Nassau ein Lehrbuch des konstitutionellen Staatsrechtes geschrieben worden sey. Vielleicht erscheint eine solche Schrift späterhin, wobei es zu wünschen ist, daß sie nicht ohne Zuziehung des Abg. Müller abgefaßt werde.

Der Letztere gab bei Gelegenheit der Diskussion über die > Taggelder der Geschwornen dem konstitutionellen Staatsrechts- grundsatz, daß die Gesetze durch Zusammenwirken und Ueber, einstimmung des Regenten und des Landtages zu Stande kom­men, die geniale Auslegung, daß jedesmal, wenn die Sanktion des Vorschlags der Ständeversammlung beanstandet werde, entweder das betreffende Ministerium zurücktreten, oder dasselbe ^uidtag auflösen müsse. Bereits in dem Landtagsblatte Verübel bemerkt, daß diesem nach bei der geringsten, jeden Augenblick wiederkehrendcn Differenz, das Ministerium oder die Sanunet in einer beständigen Wanderung erhalten würden. In der -vhat kann man sich etwas Abenteuerlicheres als jene Theorie, tnsbelondere in Verbindung mit dem Einkammersystem, nicht leicht denken. Es gibt Fälle, in welchen ein Ministerium den ständischen Beschluß in einer Sache zu einer KabinetSfrage macht und machen muß; aber dergleichen Fälle sind erceptioncll, weil sonst eine geregelte Staatsverwaltung eine Unmöglichkeit seyn wurde. Im vorliegenden Falle wurde ein Gegenstand

behandelt, welcher neben seiner politischen Bedeutung der Hauptsache nach juristisch-technischer Natur ist.

Nun wurde mit einer schwachen Majorität ein Beschluß gefaßt, welcher so sehr er von den Ansichten und Absichten der Antragsteller abwich doch auch der rechtlichen Ueber­zeugung des Ministeriums nicht entsprach; aber dieser Beschluß beruhte nicht auf einer systematischen Opposition der Ständeversammlung gegen das Ministerium, sondern wurde da­durch möglich, daß die Linke die obschwebenden Diäten« und Transportkostenfrage zu einer Parteisache für sich machte, und einige Mitglieder der konstitutionellen Partei ihren eigenthüm­lichen Privatansichten in der Sache folgten. Es hat also die konstitutionelle Partei der Ständeversammlung nicht einmal daran gedacht, aus der Diätenangelegenheit eine Parteifrage zu machen, wie sie denn auch wohl nicht dazu geeignet erscheint, und wie sie noch weniger qualifizirt seyn möchte, eine Kabinets- fragr zu bilden.

So weit wir die Sache zu beurtheilen vermögen, ist nun einmal dem Ministerium durch die festen Grundsätze der Wis­senschaft und der Erfahrung und insbesondere durch die über­einstimmenden Gutachten der Obergerichte des HerzogthumS ein bestimmter Weg in dieser Sache vorgezeichnet, welchen eS nicht verlassen darf. Auf welche Basis hin soll das Ministe­rium die Sanktion des Herzogs erwirken? Will es eine solche gegen seine bessere Ueberzeugung und ungeachtet der Abmah, nung der Justizhöfe erwirken, lediglich auf den Grund eines mit schwacher Majorität übereilt gefaßten Ständebeschlusses, so umfaßt dies zugleich die Anerkennung des konstitutivnswid- rigen Satzes, daß der Regierung jede Mitwirkung bei der Ge­setzgebung entzogen und daß die in dem Zusammenwirken von Regierung und Ständen liegende Garantie der bürgerlichen Freiheit aufgehoben sey; ein solches Verfahren wäre entweder gewissenlos oder hochverrätherisch. Wenn das Ministerium sich außer Stand glaubt, die landesherrliche Sanktion eines solchen Ständebeichlusseö zu befürworten, welcher Zweck sollte durch dessen Rücktritt erreicht werden? Die Linke in der Ständeversammlung ist bekanntlich in der Minorität, und aus diesen und anderen Gründen nicht in dem Falle, ein Ministe­rium formiren zu können; ein den Prinzipien der Majorität huldigendes Ministerium könnte und würde aber nach den aus­gesprochenen Ansichten des Kernes der konstitutionellen Partei und nach den vorliegenden Gutachten der Justizhöfe das oft erwähnte Diätengesetz ebenfalls nicht durchführen. Sollte eS nun also dahin kommen, daß wegen des zufälligen vorüber­gehenden UeberschlagenS einiger Stimmen von der Majorität zur Minorität in einer Frage, die von der Majorität nicht als Parteifrage behandelt und von der Regierung nicht zur Kabi­netSfrage deklarirt worden ist, der Landtag, der von der Linken als unauflöslich erstarre Landtag, seiner Auflösung entgegen­geführt würde?!

Das Herzogthum Nassau bildet nach den Ideen gewisser Herren ein originelles Muster einer konstitutionellen Monarchie. Die eine Kammer, welche im Herzogthum besteht, soll hiernach berechtigt seyn, das Volk beliebig durch ihre gesetzgeberische Thätigkeit zu tyrannisiren. Die Regierung soll zwar auch eine Art von Mitwirkung bei der Gesetzgebung haben, aber dies ist