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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

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Samstag den IS» August

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Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Präniime- rationSpreiS ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt S fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fL W fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­der g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Dienstnachricht.

Nichtamtlicher Theil.

Eine Probe nassauischer Rechtssprechung in Preßsachen.

Deutschland. Usingen (Die Diäten der Geschwornen). Herrsch- bach (Die öffentliche Sicherheit). Frankfurt (Wiedereinführung des Großherzogs von Baden in fein Land. Das Reichsministerium und die deutsche Marine). Karlsruhe (Böhning). Ludwigsburg (Eisenbahnunfall). München (Konferenz Dusch's und Bekk'S mit v. d. Pfordten). Berlin (Hr. v. Radowitz). Wien (Vom ungari­schen Kriegsschauplätze).

Frankreich. Paris (Ein Schreiben des Kaisers von Rußland).

Amerika. (Uebersichtliche Nachrichten aus verschiedenen Staaten).

Amtlicher Theil.

Den provisorischen Lehrvikaren: Huth zu Hüblingen, Zint zu Wengenroth und Hoffmann zu Salsburg sind die dasigen Lehrvikarstellen nunmehr definitiv übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

* Eine Probe nassauischer Rechtssprechung in Preßfachen.

(Schluß.)

*@6 erinnert uns das Verfahren, den Redakteur für die Wahrheit der von Außen berichteten Thatsachen verantwortlich zu machen, lebhaft an einen Preßprozeß, der zur Zeit, da der Metternich'sche Druck noch am stärksten auf der deutschen Presse lastete, in Frankfurt entschieden ward, und wo man gleicher Weise den Redakteur neben dem Verfasser bestrafte, wegen Aufnahme einer von Außen mitgetheilten falschen Thatsache, für deren Wahrscheinlichkeit dem Redakteur eben so viele An- Zeichen vorlagen, als in dem von uns besprochenen Fall. Diese Entscheidung rief damals die allgemeine Entrüstung hervor, und man nahm sie auf als einen weiteren Beweis der damals gegen die ganze freie Presse herrschenden Verfolgungssucht.

Das Usinger Hofgericht geht aber noch viel weiter in der Ausdehnung der Verantwortlichkeit des Redakteurs, als da­mals bas Frankfurter Gericht gegangen ist. Es erklärt näm- siich denselben sogar haftbar für die etwaige Insolvenz des Ver­fassers, selbst, nachdem der Redakteur den Verfasser dem Ge­wichte gestellt hat.,

Man höre.

Nachdem sich der Verfasser bereits längere Zeit in Unter­suchung befunden, reiSte er, wie schon erwähnt, ins Ausland.

Und nun erklärt das Hofgericht den Redakteur haftbar für die Gesammtsumme der durch den Verfasser verursachten Unter­suchungskosten, die eben zum größten Theile der Verfasser allein hätte bezahlen müssen, falls er nicht abgereist wäre. Es ist aber doch wahrhaftig nicht Schuld deS Redakteurs, sondern vielmehr der Behörden, daß sie diesen Mann hat abreisen lassen, bevor sie sich eine genügende Sicherheit von ihm in Betreff des etwaigen AuSganges dieses Prozesses verschafft hatte. Und wenn selbst der Verfasser nicht mit ordnungs­mäßiger Legitimation abgereist, sondern durchgegangen wäre, so mußte doch die Haftbarkeit des Redakteurs mit dem Punkte, wo er ihn dem Richler gestellt, ihr Ende erreicht haben. Oder soll etwa der Redakteur dem in Untersuchung stehenden Ver­fasser eine Schildwache vor das HauS stellen, damit derselbe nicht mittlerweile durchgeht, und dann alle Kosten auf den' Redakteur zurückfallen?

Noch mehr. Indem der Verfasser sich erbot, den Beweis der Wahrheit zu führen, veranlaßte er gleichsam eine Episode, einen Prozeß im Prozeß. Dieser eingeschobene zweite Prozeß war rein Sache des Verfassers, er ging den Redakteur gar nichts an, der überhaupt auch gar nichts von der Eristenz dieses zweiten Prozesses wußte, bis ihm das Resultat desselben aus den Akten vorgelesen wurde. Wenn man daher guch den Redakteur hätte verurtheilen können, die Untersuchungskosten des Hauptprozesses mit dem Verfasser zu theilen, dann ist eS doch sicher nicht gerechtfertigt, daß man ihm auch an dieser Episode zu dem Hauptprozeß einen Kostenantheil aufbürdet, denn eS hatte ja rein in dem Belieben des Verfassers gestan­den, diesen episodischen Prozeß anzufangen oder nicht, und der Redakteur hat nicht einmal gewußt um diesen Prozeß, als bis er beendigt war.

- Nun geht aber das Hofgericht zu Usingen immer noch weiter. ES erklärt den Redakteur nicht nur zur Zahlung eines Antheils an den Kosten dieses ihm ganz fremden episodischen Prozesses verpflichtet, sondern schiebt ihm sogar die gesammten Kosten desselben zu weil der Verfasser mit bester Legitima, tion versehen, in's Ausland abgereist ist.

Es scheint also hier ungefähr folgende Schlußfolgerung obzuwalten: Bezahlt muß einmal werden, kann der Verfasser nicht zahlen, dann zahlt der Redakteur, gleichviel ob ibn die spezielle Sache etwas angeht ober nicht. Beliebte es auch dem Redakteur abzureisen, dann würde man vielleicht auf den Verleger greifen, ginge auch dieser auf Reisen, dann ver- u, theilte man den Drucker, dann den Papiermüller und wenn auch diese Beiden verreist wären, dann müßte man zuletzt wohl gar den Lumpensammler als solidarisch haftbar erklären. Wenigstens hat der Lumpensammler, der die Lumpen zur Pa­piermühle trug, auS denen das Papier zu dem Zeitungsblatt bereitet wurde, auf welchem der inkriminirte Artikel stand, ge­nau eben so viele Kenntniß gehabt von der Einleitung jenes episodischen Prozesses und konnte ihm das Ergebniß desselben genau eben so wichtig oder gleichgültig seyn, als im vorliegen­den Falle dem Redakteur. ,

Denn ob der Verfasser den Beweis der Wahrheit wirklich ausführt oder nicht, das geht den Redakteur gar nichts an. Er hat seinen Mann gestellt, der vernünftigerweise allein hast-