Nassauische
Allgemeine Zeitung
M 1941
Freitag den L7 August
18419
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationSpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfurstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâfchen Verwaltungsgebietes 8 fl. 14» fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Naum mit 3 fr. berechnet, Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellender g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Eine Probe nassauischer Rechtssprechung in Preßsachen.
Deutschland. Weilburg (Turnerfest. Die Kirchweihe). — Fr a n k- furt (Ankunft deS Prinzen von Preußen. Große Parade. Das Ministerium Eberhard). — Kassel (Die Ministerkrisis). — Potsdam (Trauerfeier für Dortu). — Berlin (Die Kammern). — Schleswig- Holstein (Oberpräsidcnl v. Bonin als preußischer Abgesandter. Kriegsminister Jakobsen). — Memel (Händel zwischen Bauern und russischen Zollwächtern). — Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).
Italien. Treviso (Ausfall der Venezianer).
Nachschrift.
* Eine Probe nassauischer Rechtssprechung in Prefifachen.
Nicht auS persönlichen Motiven, sondern um der Sache willen, theilen wir in Nachfolgendem den merkwürdigen Verlauf eines nassauischen PreßprozesscS mit. .Denn cS handelt sich bei demselben um eine sehr wichtige Prinzipienfrage, um die Frage nämlich, wie weit sich die Verantwortlichkeit des Redakteurs erstrecken soll, es handelt sich um die Frage, ob, wenn man diese Verantwortlichkeit zu weit auSdehnt, nicht ein Zustand geschaffen werde, welcher die Preßfreiheit ganz illusorisch macht und eine viel schlimmere Zensur wieder einführt, als die alte Polizèi-Zensur, nämlich die Zensur des ängstlichen Redakteurs und Verlegers, welche beide nicht mehr wissen, bis zu welchem Punkte das Gericht ihre Haftbarkeit erweitert.
Im Oktober vorigen Jahres war eine Korrespondenz in der Nass. Allg. Zeitg. abgedruckt, in welcher von den damals an dem Militär versuchten Aufhetzereien geredet wird. Es heißt dann weiter, daß selbst Staalsdiener so weit ihre Pflicht vergäßen, um an dergleichen Wühlereien Theil zu nehmen.
„So macht sich," fährt dann der Korrespondent fort, „ein lunger Arzt in dem Städtchen Nassau schon seit längerer Zeit ein Geschäft daraus, nicht blos die Bürger genannten Städtchens, sondern auch die Bewohner der Ortschaften, wohin ihn sein Beruf führt, gegen unseren Fürsten, gegen die Regierung aufzuwiegcln und denselben Grundsätze und Ideen beizubringen, die sich mit der Ehre eines Mannes durchaus nicht vertragen.
„Ja, dieser saubere StaatSdiener ist so weit gegangen, daß er bei Gelegenheit der Fahnenweihe zu Nassau unserm Herzoge und allen deutschen Fürsten ein feierliches „Pereat" brachte!
„Wurde dieser traurige Mensch, — dem zwar, nebenbei gesagt, die republikanischen Grundsätze als Heirathsmitgift mitgegeben wurden, — der übrigens gerade durch die Gnade unseres Herzogs schon so viele Vortheile genossen hat, nicht wett vernünftiger und besser handeln, wenn er sich vor allem bessere Kenntnisse als Arzt zu sammeln und durch treue BerufS- suchte"?"^ bCm Staate und der Menschheit nützlicher zu werden
Nach einigst Zeit sandte Dr. Haupt von Nassau eine Ent, gegnung ein, worin er Obiges als auf sich bezüglich nahm und die Wahrheit der Thatsachen in Abrede stellte, beiläufig auch — der Staatsdiener eines konstitutionell-monarchischen Staates — sich offen als Republikaner bekannte. Diese Ent, gegnung wurde an dem für dergleichen persönliche Erwiderun, gen bestimmten Platze der Zeitung sofort ausgenommen. Herr Dr. Haupt stellte zugleich an den Redakteur das Ansinnen, ihm den Verfasser jenes Artikels zu nennen, was der Redakteur natürlich zurückwies.
Hierauf reichte Dr. Haupt eine Klage gegen Verfasser und Redakteur ein, wegen Verläumdung und grober Injurien. Der Redakteur nannte den Verfasser dem Gerichte, der Verfasser stellte sich und erklärte, nicht nur die Verantwortung für den Artikel übernehmen, sondern auch den Beweis der Wahrheit führen zu wollen.
Diese Beweisführung ward von Seiten des Verfassers an* getreten ^-und-obwohl Die Wahrheit der in dem Artikel aufgestellten Behauptungen im streng juristischen Sinne nicht erwiesen ward, so lieferte doch das Zeugenverhör einen Beweis großer Wahrscheinlichkeit für dieselben. Da nun der Redakteur erklärt hatte, daß er für die streng beweisbare Wahrheit eines von Außen her ihm berichteten Faktums nicht verantwortlich seyn könne, sondern diese Verantwortung lediglich auf den Verfasser zurücksalle, daß aber die an jene Thatsache geknüpften Reflcrio, neu für den Fall der Richtigkeit der Thatsache, welche ja der Redakteur voraussetzen durfte und mußte, keineswegs injuriöS seyn könnten — so beschloß das hiesige Justizamt, auf Nieder- schlagung des Prozesses gegen den Redakteur anzutragen, die Untersuchung gegen den Verfasser dagegen fortzuführen ' eventuell diesen zur Strafe zu ziehen. Hr. Dr. Haupt dagegen, welcher den ihm persönlich ganz unbekannten Redakteur in seinen tiefsten Haß eingeschlossen zu haben schien, drang auf Fortsetzung der Untersuchung gegen Beide. Inzwischen reiste der Verfasser -r- mit ordnungsmäßigem Passe versehen — auf längere Zeit in's Ausland.
Die Untersuchung gegen den Redakteur ward nochmals ausgenommen. Derselbe legte dar, daß ihm Dr. Haupt bis dahin gänzlich unbekannt gewesen sey, daß also eine persön- liche Animosität bei Aufnahme des Artikels nicht habe obwalten können, ferner, daß er nicht nur Ursache gehabt habe, die mit- getheilten Thatsachen für wahrscheinlich, sondern vielmehr so, gar für amtlich konstatirt zu halten. Nehme man aber die Thatsachen als wahr an, dann sey das daran geknüpfte Urtheil nicht nur kein injurivscS, sondern sogar ein sehr glimpfliches und schonendes.
Das hiesige Justizamt stellte hierauf wiederholt den Antrag, den Redakteur freizusprechen, das Hofgericht zu Usingen jedoch erkannte, daß die weitere Untersuchung gegen den Verfasser so lange ruhen solle, bis derselbe wieder zurückgekehrt, der Redakteur jedoch in 15 fl. Strafe und Erstattung der UntersuchungS- kosten zu Verfällen sey.
DaS Hofgericht beliebte nicht, seine Entscheidungs- gründe diesem Urthcilsspruche beizufügen, der die namhaftesten hiesigen Juristen in kein geringes Erstaunen versetzte.
Es sind aber nur zwei EntscheibungSgründe denkbar.