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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

â 193» Donnerstag den 16» August L8LS

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßberzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 10 fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Verhandlung der Ständcversammlung über die Hof- pcnsionen.

Der Werth der Schwurgerichte, die Wahl der Geschwornen und die erforderlichen Eigenschaften zum Stinte eines Ge­schworne».

Deutschland. Wiesbaden (Die Vorarbeiten zu der Generalsynode).

Vvin Westerwalde (Praktische Gesetzgebungsfragen). Mann­heim (Trützschler). Berlin (Doppel-Verlobung). Wien (Die Stimmung in Venedig. Spannung zwischen Oesterreich und Preußen). Großbritannien. London (Lola Montez).

6 Die Verhandlung der Stândeverfamm- lnng über die Hofpensionen

Ein Artikel in Nro. 6 des WEauischtn Landtagsblattes über die Hofpensionen, welcher die Ständeversammlung wegen ihres Verfahrens in dieser Sache vertheidigt, schein! uns zur Erreichung dieses Zweckes nicht auszureichen. Die Ständever­sammlung hätte sehr wohl am 27. Septbr. 1848 so weit infor- mirt seyn können, um den überlegten definitiven Beschluß zu fassen, daß die Hofpensionen nach der Analogie des Pensions- Gesetzes vom Jahre 1811 zu bestimmen, und demnach zu rebu- ziren seyen, und wäre dann wohl zu erwarten gewesen, daß in der damaligen Zeit die betheiligten Personen bei der inneren Billigkeit einer solchen Reduktion auf etwaige weitere aus dem formellen Rechte hergeleitete Ansprüche verzichtet hätten. Statt eines billigen Beschlusses wurde dagegen am 27. Sept. 1848 ein unbilliger gefaßt, und zwar von einem ohne Zweifel irrigen Gesichtspunkte aus.

Die Ständcversammlung ging damals von der Ansicht aus, daß die Domänenkasse nicht ohne ihren Konsens mit Pen­sionen habe belastet werden können, weil nach der Verfassung vom Jahre 1814 die Domänenkasse unter der Kontrole der Stände hätte stehen müssen. Allein die Landessteuerkasse stand wirklich seit 1818 unter der speziellsten Kontrole der Stände, und doch ist auch diese Kasse ohne Mitwirkung der Stände mit Pensionen, zum Theil sehr hohen Pensionen/ belastet worden, welche von der jetzigen Versammlung nicht beanstandet worden sind; geschah diese Belastung ohne Mitwirkung der Stände auf den Grund des Pensionögesetzes vom Jahr 1811, dessen analoge Anwendung auf die Hofpensionen man jetzt ganz in der Ordnung findet.

. Daß die Ständeversammlung auch in der neuesten Zeit noch Beschlusse gefaßt hat, die bei analoger Anwendung des ^^âalsdienerpensionsgesetzes sich nicht rechtfertigen lassen, be# weist beispielsweise aus der Angelegenheit deS Sprachleh­rers Milne. Derselbe bezog alö aktiver Hofdiener 1500 fl. unb wurde als solcher mit 700 st. pensionirt und später bei dem Realgymnasium zu Wiesbaden mit 500 fl. wieder ange- stellt, so daß er im Ganzen 1200 fl. bezieht. Die Ständever­

sammlung hat nun in der Sitzung vom 8. August dessen Ein­kommen an Pension und Gehalt auf 750 fl. festgesetzt, von der Idee geleitet, daß Niemand eine Pension beziehen solle, welcher im Genusse eines Gehaltes sey. Der Genannte hat nach den von der Ständeversammlung selbst anerkannten Grundsätzen Anspruch auf eine Pension von 750 fl., er würde diese Pen­sion auch dann behalten, wenn er die Stelle bei dem Real­gymnasium niederlegte, und soll also bei dieser Anstalt unent- geldlich dienen! Wenn man erwiedert, daß der Pensionär sich wieder verwenden lassen müsse, so ist erstens dieser Satz be­züglich der definitiv pcnsionirten Zivildiener im Herzogthum nirgends ausgesprochen: zweitens aber ist der Pensionär nur dann verbunden, in den Dienst wieder einzutreten, wenn man ihn in den Genuß des vollen Dienstgehailes wieder einsetzt.

ES beruht dieß auf allgemeinen Rechlsgrundsätzen, und findet seine Bestätigung in dem §. 10 des Militärpensionsge- setzes vom 3. Juni 1845, welcher lautet:

»Ein vor dem zurückgelegten 40ften Dicnstjahre in den Ruhestand versetzter Offizier oder Militärbcamter bleibt ver­pflichtet, mit seinem früheren Rang und Gehalt in den aktiven Dienst wieder einzutreten, sobald er dazu fähig erachtet und berufen wird. In gleicher Weise ist derselbe verpflichtet, eine Anstellung in Unserem Zivildicnste, mit welcher eine fei# nein militärischen Dienstgehalte g le i ch ko mmend e Besoldung verbunden ist, zu übernehmen."

Daß die Domänenkasse in früheren Zeiten durch die Hof­pensionen übermäßig belastet worden ist, und daß der neuere Beschluß der Ständeversammlung, das Pensionsgesetz vom Jahre 1811 analog zur Anwendung zu bringen, der Billigkeit vollkommen entspricht, daß also denjenigen Pensionären, welche weiter gehende Ansprüche gerichtlich verfolgen, vielleicht die Grundsätze des strengen Rechtes, nicht aber Gründe der Billig­keit zur Seite stehen, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Ob und inwieweit denselben Gründe des Rechtes entgegengestellt werden können, wollen wir hier nicht erörtern: so viel aber scheint gewiß zu seyn, daß mit dem einfachen Sätze:die Pen­sionen seyen ohne Konsens der Stände verwilligt worden," nicht auszulangen ist.

*** Der Werth der Schwurgerichte, die Wahl der Geschwornen und die erforder­lichen Eigenschaften zum Amte eines Ge» sehwornen

(Schluß.)

Unser Wahlgesetz ist in der "That ein schlechtes. Es ent­behrt nicht nur eines logischen Systems, sondern cs leidet offen, bar, wie wir unten zeigen werden, an politischer Kurzsichtigkeit. Wir wollen die Regierung nicht tadeln, weil sie dies Wahl, gci'etz genehmigt hat. Wer die schwierigen politischen Verhält­nisse kennt, welche damals, alö das Gesetz berathen und ge­nehmigt wurde, noch obwalteten; wer die große Kammer- Majorität für das gedachte Amendement nicht verkennen will,