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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

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Mittwoch den LS August

1S49.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume» rationSpreiS ist in Wiesbaden, für den Umfang des Hcrzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstènthumS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisscheu Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­berg'scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Der Werth der Schwurgerichte, die Wahl der Geschwornen und die erforderlichen Eigenschaften zum Amte eines Ge­schwornen.

Deutschland. Aus dem Amte Nassau (Konflikt zwischen der Ge­meinde und dem Geistlichen). Köln (Sammlung für den Papst). Kassel (Die MinisterkriflS). Berlin (Der Waffenstillstand mit Dä­nemark. Der Kammerpräsident). Wien (Vom ungarischen Kriegs­schauplätze).

Frankreich. Paris (Tagesbericht. Parlamentarische Ohrfeigen).

*** Der Werth der Schwurgerichte, die

Wahl der Geschwornen und die erforder­lichen Eigenschaften zum Amte eines Ge­schwornen.

Wiesbaden, 12. August. Es kann wohl von Niemanden gelâugnet werden, daß gewisse Einrichtungen in einem Staate, als Ergebniß des Bedürfnisses des Volkes und seines in dieser Beziehung ausgesprochenen Willens, das sicherste Zeugniß darüber ablegen, ob in diesem Staate bürgerliche Freiheit herrscht, oder nicht. Zu diesen Einrichtungen rechnen wir vor­zugsweise Preßfreiheit und Geschworncngcrichte, die Fundamente der wahren Freiheit des Volkes.

Der große englische Jurist Blackstone behauptete, daß Rom und andere Freistaaten des Alterthums deßhalb ihre Frei­heit verloren hätten, weil sie zur Zeit, in welcher dieß geschehen, mit dem Urtheile durch Geschworne unbekannt gewesen seyen. Die Engländer halten bekanntlich die Jury für einen Haupt­theil ihrer Verfassung und die erste Garantie ihrer Freiheiten. Die Schwurgerichte leisten aber nicht nur den Staatsbürgern den sichersten Schutz gegen ungerechte Verfolgungen und Be­drückungen, sondern sie kräftigen auch die Regierung, weil die Anwendung der Strafgesetze durch sie das Vertrauen des Volkes erweckt.

Nachdem die deutsche Doktrin schon seit dem genialen Feuer, bach für Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen in Strafsachen gekämpft, dieser Kampf namentlich seit dem Jahre 1841 wieder heftig begonnen, und die größere Mehrzahl der bei den Germanistenversammlungen zu Frankfurt im Jahre i 1846 und zu Lübeck im Herbste 1847 anwesenden Meister der Wissenschaft und Praxis aus fast allen Gauen Deutschlands auch noch die Aburtheilung der Thatfragen durch Geschworne angestrebt hatte, wurden die Geschwornengerichte im ganzen deutschen Vaterlande im Jahre 1848 theils freiwillig zugestan- ! den, theils errungen. Der in neuester Zeit begonnene Streit, i ob die Jury in angelsächsischen Einrichtungen gefunden werde, I oder ihren Ursprung in normannischen Gerichtsverhältnissen und Sitten habe, ist höchst unfruchtbarer Natur, weil auch die Nor­mannen deutschen Stammes waren, und deßhalb zugestanden werden muß, daß die Gcschworncngerichte ein uraltes deutsches '

Institut seyen, welches durch die Einführung und Herrschaft des römischen und kanonischen Rechtes dem deutschen Volke entrissen worden ist. Der Segen und der Fluch der Jury hängt von der Güte der Geschwornen, und diese wieder von der Wahl.derselben ab.

Nur diejenigen Bürger sind fähig und würdig das Amt eines Geschwornen auszuüben, welche durch ihre Kenntnisse, durch ihre Selbstständigkeit, durch ihre Moralität und durch ihren Charakter dem Staate die Bürgschaft geben, daß sie die Schuld von der Unschuld zu unterscheiden vermögen; daß sie den Muth und die Kraft haben, äußeren Einflüssen, mögen sie von Oben oder von Unten kommen, männlich zu widerstehen; daß sie frei sind und sich nicht beherrschen lassen von Vorur, theilen und den Leidenschaften der politischen Parteien; daß sie fest genug sind, auch selbst das Miileidcn danieder zu halten, wo es Einfluß auf den Richterspruch äußern, das Gesetz seines Ansehens und seiner Wirksamkeit berauben würde.

Solche Geschworne zu gewinnen, ist bei der Unvollkom, menheit der menschlichen Natur allerdings sehr schwer, jedoch nicht unmöglich.

Bei der Wahl der Geschwornen geht man von zwei Syste­men auS. Das eine ist daS System der Kapazitäten und deS Zensus, und daS andere daS System des allgemeinen Stimm­rechtes. Das erstere System hält das Wirken eines Geschwor­nen für ein Richteramt, und lehrt, daß nur diejenigen Richter werden können, welche die dazu erforderlichen Kenntnisse noto­risch besäßen, oder aber, aus deren Lcbcnsverhältnissen man auf daS Vorhandenseyn von Kenntnissen und bürgerlichen Tu­genden schließen müsse. DaS letztere System hält daS Amt eines Geschwornen für ein politisches Recht, und mit wenigen Ausnahmen jeden Staatsbürger für befähiget dazu. Keines dieser Systeme ist vollkommen, jedes hat seine starken und schwachen Seiten., Wir halten das System der Kapazitäten und des Zensus für das bessere, und haben darüber unsere Meinung bereits im Februar l. Js. in Nro. 42 fgg. dieser Blätter ausgesprochen. Durch den Beschluß der Majorität der Nationalversammlung zu Frankfurt hat zwar das allgemeine Stimmrecht vorerst den Sieg davon getragen. Wir glauben jedoch, daß die Akten darüber noch lange nicht geschlossen sind. Der Entwurf der Regierung war auf das System der Kapa­zitäten und des Zensus basirt. In der Sitzung vom löten März l. Js. hat der RcgicrungS-Kommissär Bertram dieses System mit allen Mitteln, welche die Wissenschaft und die Ge­schichte an die Hand geben, auf glänzende Weise vertheidigt, und mit dem RegicrungsKommiffär Reichmann Worte ge­sprochen, welchen die Geschichte der Geschworncngcrichte in un- serem Lande ihre Gerechtigkeit angedeihen lassen, und in kurzer Zeit ihre volle Wahrheit bezeugen wird.

Von der Linken haben Hchner, Jung II. und Müller II. dasjenige gesagt, was sich mit Recht und mit einem Schein von Recht und Wahrheit für das zweite System anführen ließ.

Von der Rechten hat sich nur Großmann für das erste Svstem ausgesprochen, jedoch dieses System nicht mit dem Auf­wand von geistigen Mitteln und der Energie vertheidigt, die man von seinen Kenntnissen und seinem festen Willen zu er- warten berechtiget war, und er hat nach seiner eigenen Angabe