Nassauische
Allgemeine Zeitung.
jjg Igo. Sonntag -en 12 August 18LS
r.tt-?LM?^ Ä'^ Ausnahme des Sonntags. - Der ^rteljâhria- . -
Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt K fl., in den übnqen Ländern de? für»>U°Ä ""^ Kurfürstenthums Hessen de? Lanâ^fs»"^ — Inserate werden die dreifältige Petitzeite o»er deren Raum mit 3 fr Èmfews $Nm= und Tarisschen Verwaltuiiqsqebietes berg sch-n Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen ^"""^" ^1^ ""'" in Wiesbaden in der ? Sch "le«°
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Die Ausfertigung der Legitimationspapiere.
Dicnstnnchrichtcn.
Nichtamtlicher Theil.
Zur nassauischen Ver f/sstn igsfrage. Deutschland. Mainz (Verhaftungen), — Kassel (Der Anschluß an das preußische Bündniß irtifizirt. Ministerkrifis). — Karlsruhe (Die TheiluiigSplane des bauschen Landes). — Rastatt (Die gezwungenen Freischärler, ®i/enÈib). — Berlin (Die Eröffnung der Kammer. Die Hinrichtupssiin in Baden. Ein Urtheil der Krcuzzeitnng). — Münster (Temm/ -/Stettin (Kriegsgericht). — Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).
Nachschri^-
Amtlicher Theil.
Herzoglich Nassauische Landes-Regierung an
das Herzogliche Kreisamt zu ....
Das Verfahren bei Ausfertigung von Rcisclegitimationö- papierc» betreffend.
Um bei der mitunter großen Ansdehnung der dermaligen Verwaltungsbezirke denjenigen Einwohnern, welche Reiselegitimationen bedürfen, unnöthige Belästigungen zu ersparen, gestatten Wir, daß jeder Staatsangehörige, welcher die Ausfertigung einer Reiselegitimation (Sicherheitskarte, Reisepaß oder Wanderbuch) wünscht, sich deßhalb an den Bürgermeister derjenigen Gemeinde, in der er Heimathrecht besitzt, wenden kann.
Der Bürgermeister hat — mit besonderer Beachtung der hierüber durch Verordnung vom 2. Februar 1816 pag. 137 des II. Bandes der Verordnungssammlung ertheilten Vorschriften — zu prüfen, ob dem Gesuche kein gesetzliches Hinderniß entgegensteht, und hiervon alsbald dem Herzoglichen Kreisamte berichtliche Anzeige zu machen. Diesem Berichte ist zugleich das nach den Rubriken des vorgeschriebenen Formulars anzugebende Signalement des Bittstellers beizufügen, zu welchem Behufe sich die Bürgermeister mit einem genau mit dem Amtsmaßc übereinstimmenden, jedoch ganz einfach und ohne Kostenaufwand in ihrem Geschäftslokal anzubringenden Maßstabe zu versehen haben.
Auch ist gleichzeitig eine dem Bittsteller etwa früher er- theilte Reiselegitimation von demselben wieder einzuziehen, und mit jenem Berichte an Herzogliches Kreisamt einzusenden.
Um diese zur Verhütung des Mißbrauchs mit ertheilten Legitimationspapieren gebotene Maßregel gehörig durchzuführen, haben die Bürgermeister alsbald über die auf ihren Antrag an Angehörige ihrer Gemeinde ertheilten Legitimationspapiere ein Verzeichniß anzulegen, und pünktlich fortzuführen, wodurch übrigens die für die Herzoglichen Aemter längst bestehende
Vorschrift der Führung eines solchen Registers nicht aufgehoben wird.
Findet das Herzogliche Kreisanu keinen Grund zur Be- anstandung des Gesuches, so sendet dasselbe die ausgefertigte Legitimationsurkunde an den betreffenden Bürgermeister, der solche dem darum Nachsuchenden jedoch erst dann zustellen darf, wenn derselbe persönlich und in seiner Gegenwart solche an der betreffenden Stelle mit seiner Unterschrift versehen hat.
Die Herzoglichen Kreisämter werden angewiesen, diese Vorschriften auf geeignete Weise und mit dem Bemerken bekannt machen zu lassen, daß es außerdem jedem um eine Reise, legitimationsurkunde Nachsuchenden freisteht, sich auf dem Her- zoglichen Kreisamte signalisiren zu lassen und solche dort persönlich in Empfang zu nehmen.
Wiesbaden, den 2. August 1849.
Dem provisorischen Lehrvikar Schmidt zu Seelenberg ist die dasige Schulstelle definitiv übertragen worden.
An die Stelle des in Heiligenborn belassenen Lehrvikars Vetri ist dem Schulkandidaten Krämer von Usingen die Lehrgehülfenstelle in Weyer, Amts Runkel, übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
5 Zur nassauischen Verfassungsfrage.
Wiesbaden, 9. August. Wenn man die in einigen früheren Nummern der Nassauischen Allg. Zeitung abgedruckte Zusammenstellung der dermalen im Herzogthum Nassau bestehenden Verfassung mit andern Konstitutionen, namentlich mit der Verfassung des Königreichs Belgien, welche als eine der freisinnigsten in Europa anerkannt ist, vergleicht, so wird man finden, daß abgesehen von einzelnen Bestimmungen, welche bald in der einen, bald in der anderen schärfer präzisirt sind, ein wesentlicher Unterschied nur darin besteht, daß in Belgien das Zweikammersystem und der Zensus bei den Wahlen gesetzlich eingeführt ist. In Belgien besteht die Kammer der Repräsentanten (die zweite Kammer) aus den unmittelbar von denjenigen Bürgern gewählten Abgeordneten, welche den durch das Wahlgesetz bestimmten Steuerbeitrag zahlen, der nicht 100 fl. überschreiten, noch unter 20 fl. seyn darf. Um gewählt werden zu können, muß man
1) Belgier von Geburt seyn, oder das große Bürgerrecht (Naturalisation durch die gesetzgebende Gewalt) erhalten haben;
2) im Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte;
3) vollkommen 25 Jahre alt;
4) in Belgien wohnhaft seyn.
Die Mitglieder des Senats (der ersten Kammer) werden nach Maßgabe der Bevölkerung einer jeden Provinz, durch dieselben Bürger gewählt, welche die Mitglieder der Kammer der Volksvertreter wählen. Um als Senator gewählt werden zu können, und es zu bleiben, muß man: