Nassauische
AMmcinc Zeitung.
187» Donnerstag -en 9» August 1849.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationSpreis ist in' Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und KurfurstenthmiiS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen VerwaliuugsgebieteS S fl. IO kr- — Iu se ra I e werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen, berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Geschwornen.
Notenwechsel wegen des Spiels zu Wiesbaden.
Deutschland. Aus dem Maingrund (Kirchenraub). — Rennerod
(Der Gemeinderath zu Westerburg). — Ka ssel (Der Landtag vertagt).
— Karlsruhe (Die Saison in Baden). — Stuttgart (Ueber- wachung der Presse). — Berlin (Die Sendung des Hrn. Balemann).
— Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze. Venedig noch mit Lebensmitteln versehen).
Frankreich. Straßburg (Militär-Disziplin). — P a ris (Tagesbericht).
Italien. Florenz (Rückkehr des Großherzogs).
Nachschrift.
Sprechsaal für Stadt und Land.
Die G e s ch w o r n e n.
X Ufingen, 5. August. Es ist eine betrübte Erscheinung, daß von einer gewissen Seite dahin gearbeitet wird, einem Institute, welches bei guter Einrichtung segensreich wirken und ein Grundpfeiler der Staatswohlfahrt und der bürg er# lichen Freiheit seyn und bleiben würde, dem Geschwornen-Jn- stitute, den Todesstoß zu versetzen. Durch den erbitterten Kampf, welchen die Linke in der Ständeversammlung gegen das in den bestorganisirten Staaten übliche, relativ vorzüglichste und wenigstens von keinem andern übertroffene System der Kapazitäten und des Zensus geführt hat, ist cs bereits dahin gekommen, daß statt dessen im Herzogthum Nassau die allen andern Staaten unbekannte Wahl durch die Gemeinderäthe eingeführt worden ist: welche Einrichtung voraussichtlich zu dem nachtheiligen Resultate führen wird, daß derjenige Theil der Bevölkerung, welcher durch Intelligenz, Bildung und Charakter vorzugsweise zum Ehrenamte eines Geschwornen qualifizirt seyn würde, durch den Einfluß bei den Gemeinderäthen cs dahin bringen wird, von jenem unangenehmen Amte befreit zu werden. Damit nun aber das Herzogthum Nassau in Originalität ferner voranschreite, ist nun weiter, wie öffentliche Blätter melden, von einem Abgeordneten der Antrag gestellt worden , daß jedem Geschwornen für die Zeit der Assisensitzungen eine Tageßdiät von 1 fl. 30 kr. ausbezahlt werde. Soll damit der Zweck erreicht werden, das Richteramt über die schwersten Verbrechen in die Hände einer gewissen Klasse der Bevölkerung zu legen, so ist das Mittel allerdings richtig gewählt. Für den vermögenden, gebildeteren Theil der Bevölkerung enthält eine TageSvergütung von 1 fl. 30 kr. keinen genügenden Reiz, um zur freiwilligen Annahme des Geschwornenamics zu bestimmen: wohl aber wird der ge- ringer bemittelte Staatsangehörige gerne bereit seyn, gegen die tägliche Vergütung von 1 fl. 30 'kr. jenes Amt zu übernehmen, und eS kann dann unter solchen Verhältnissen nicht ausbleiben, daß bei der Nachgiebigkeit der Gemeinderülhe gegen die Abneigung der Einen und gegen den Zudrang der Andern schließlich solche Personen vorzugsweise zu Gericht sitzen, wel
chen gerade am meisten die Eigenschaften zur würdigen Er- füllung der erhabenen Pflichten eines Geschwornen âbgehen. Das Gcschwornenamt muß durchaus ein unentgeldlich zu leistender Ehrendienst seyn und bleiben, wenn nicht das ganze Institut in seinen Grundfesten erschüttert werden soll. Nach den älteren französischen Gesetzen, welche auch in Deutschland auf dem linken Rheinufer gelten, erhalten die Geschwornen, wenn sie es verlangen, eine Entschädigung für die Reisekosten, wenn ihre Wohnung mehr als zwei Kilometer (% eines Myriameters) von dem Sitze des Assisenhofes entfernt ist.
Die Reisekosten betragen für jeden Myriameter (ungefähr eine deutsche Meile) einschließlich der Rückreise, in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar drei Franken, in den übrigen Monaten zwei Franken fünfzig Centimes. Die Anweisung, welche das Verlangen der Entschädigung ausdrücklich erwähnen muß, ertheilt der Assisenpräsident. Auf Tagegelder und Aufenthaltskosten haben die Geschwornen keinen Anspruch.
Im Großherzogthum Baden wurde durch eine Verordnung vom 26. Februar 1849 bestimmt, daß die Geschwornen keine Gebühren, und nur eine Reiseentschädigung erhalten sollen, welche für jede Stunde des Hinwegs zum Sitze deS Schwurgerichtes und ebenso für jede Stunde des Rückweges 24 kr. beträgt, für die Strecke, auf welcher sie sich der Eisenbahn be- dienen können, soll nur 12 kr. für die Stunde berechnet werden. Wir erwarten, daß die Majorität der Ständeversammlung, welche leider im verflossenen Frühjahre die Entschlossenheit nicht hatte,"das System der Kapazitäten und des Zensus — welcher doch in Rheinbayern, Rheinpreußen und Rheinhessen, und nach deren Vorbild in ganz Bayern, ganz Preußen und ganz Hessen besteht, und von den betreffenden Ständeversamm, hingen nicht beanstandet worden ist — anzunehmen, nun doch die Festigkeit haben werde, um weiteren Angriffen auf eine solide Basis des Geschworneninstitutes die Spitze zu bieten. Sollte dies wider Vermuthen nicht der Fall seyn, so müssen wir auf unsere Regierung rechnen, welche wissen muß, waS sie der Justizpflege des Landes schuldig ist. Die Ständeversammlung und die Regierung sollen wohl in Erwägung ziehen, daß, wer eS ehrlich mit dem Geschworneninstitute meint, dessen richterliches Ansehen nicht untergraben darf, und daß jedes Eingehen auf die Ansichten derjenigen, welche das Schwurgericht zum Werkzeug politischen Parteigetriebeö zu machen beabsichtigen, dazu dient, vicfe neue Institution verhaßt und verächtlich zu machen.
Wir hoffen, daß die Regierung und die Ständeversammlung das Schwurgericht dem Lande erhalten, und nicht dasselbe verderben und dann beseitigen wollen.
Notenwechsel wegen des Spiels zn Wiesbaden.
Frankfurt, 5. August. (O.-P.-A.-Z.) An die herzoglich nassauische Regierung wurde nachfolgender Erlaß gerichtet, deßgleichen ein entsprechender an Homburg und Bayern: