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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

Jg 185» Dienstag den 7. August 1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und TariSschen Verwaltungsgebietes 8 fl. IO kr- Inserate »erden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen, bergischen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

Die Verfassungsarbeiten der Ständeversammlung betreffend.

Nichtamtlicher Theil.

Das Programm der nassauischen Rechten.

Deutschland. Frankfurt (Das großherzogl. Hesfische Reichskontingent.

Die Spielbanken). Koblenz (Der Jesuitengcneral Rothan).

Karlsruhe (Staatsrath Beck). Baden-Baden (Das Spiel wie­der eröffnet). Berlin (Gränzsperre von Seiten Oesterreichs). Schleswig-Holstein. (Abbruch der Demarkations-Unterhandlungen).

Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).

Amtlicher Theil.

Wiesbaden, 6. August. Der Ständeversammlung ist heute folgende Mittheilung der Regierung geworden: Die landcsherrl. Kommissarien bei der Ständeversammlung

an

das Präsidium der Ständeversammlung.

Auf Erlaß des Herzog!. Staatsmini­steriums vom 4. August ad Nr. 8252.

Die Landes - VerfassungSarbeiten der Ständeversaininlung betreffend.

Da eine Sitzung der Ständeversammlung nicht angesetzt ist, so haben wir den Auftrag erhalten, folgende Mittheilung schriftlich an dieselbe durch Vermittelung des verehrlichen Herrn Vorsitzenden gelangen zu lassen.

Die Regierung hat bei einzelnen neuerdings dargebotenen Gelegenheiten der Ständeversammlung von einer dermaligen Erörterung der Landesverfassungsfrage abgerathen. Sie hat dabei vor Augen gehabt, daß die jetzige Herbeiführung einer neuen Verfassungsverbriefung nicht nur kein Bedürfniß sey, sondern daß auch im Einklang mit diesem thatsächlichen Verhält­nisse, ein solches Gesetz, welches man als die Verfassungsur- kunde des HerzogthumS bezeichnen könnte, sich als zur Zeit unthunlich herausstellen, ein ihm gewidmeter Aufwand an Zeit und Kräften also ein vergeblicher seyn werde.

Die Regierung hat die Einwendungen gegen diese An­sicht wiederholter Prüfung unterzogen, sieht' indessen ihre Ueberzeugung von der Richtigkeit deS ertheilten Raths nicht verändert.

Ein Bedürfniß der dermaligen Revision der Landesverfas­sung und entsprechenden Ertheilung einer neuen Verfassung besteht wohl um deßwillen nicht, weil das Land ein anerkann-. tes und in thatsächlicher Wirksamkeit stehendes Staatsrecht hat, dessen lebendiger Zeuge die Ständeversammlung, die seitherige Behandlung* alle-Gesetzgebungsfragen* mit Einschluß der Fi­nanzaufgaben, sowie die Form der ganzen GesetzeSvollziehung sind.

Unausführbar erscheint die derzeitige Gründung einer neuen Verfassungsurkunde, weil das Herzogthum in berech­tigter Erwartung eines nicht fernen Reichstags nnd einer die erforderliche allgemeine Anerkennung findenden Reichsverfassung steht, deren Einfluß auf die Landesverfassungen leicht zu er­messen ist, wenn ganz einfach und unbefangen die vielen Gegenstände in das Auge gefaßt werden wollen, in welchen die Reichsverfassung vom 28. März d. I. sowohl wie der auS ihr hervorgegangene, von den Kronen Preußen, Sachsen und Hannover eingeleitete und von ihnen und den mitvcrbündelen Sjaaten dem bevorstehenden Reichstage vorzulegende Reichs- vèrfässungsentwurf tief in die Landesverfassungen eingreift. Man bedenke nur, daß die Reichsverfassung die, einen höheren oder geringeren Grad von Einklang in Deutschland erheischen­den, materiellen Grundsätze des LandesstaatSrechts entsprechend festzustellen und ohne Zweifel um der Erlangung einer Ge- sammtverfassung willen wechselseitige Opfer zu diesem Zwecke zu fordern hat, daß ferner die Reichsverfassung sich wesentlich mit der Macht der Reichsgewalt, also mit den Grenzen der gesetzgeberischen und vollziehenden Gewalt der Einzelstaaten beschäftigen muß, daß von diesen Grenzen dem Reichstage gegenüber insbesondere der Umfang der Aufgaben der Landtage abhängt, und daß durch den ausgedehnteren oder beschränkteren Beruf der letzteren wiederum deren innere Organisation (ob nach Größe und Beschaffenheit eines Einzelstaates Eine oder Zwei Kammern rc.), die Anzahl der Mitglieder, die Art und Weise der Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Ständeversammlungen bedingt werden, gleich wie es in allen öffentlichen Angelegenheiten Pflicht und Nothwendigkeit ist, die Mittel nach dem Zwecke und in Verhältniß zu demselben zn wählen.

Die Regierung gleich sehr bauend auf ihre Gesinuungen wie auf diejenigen der Ständeversammlung besorgt nicht, daß eine Verfassungsbearbeitung döjenige einträchtige Zusamen- wirken stören werde, ohne welches die Rechte und daS Wohl des Landes und seiner einzelnen Angehörigen unmöglich zu fördern sind. Die Negierung kann aber nicht umhin her­vorzuheben, daß eine Verfassungsurkunde ihrem Wesen und Zweck nach nichts provisorisches seyn soll, sondern etwas zur Dauer Bestimmtes, eine Grundlage der Landcswohlfahrt noch in fernen künftigen Zeiten. Ein Verfassungsgesetz soll von an­deren Gesetzen Pch darin unterscheiden, daß es nur in den wichtigsten Zügen mit dem Landesorganismus sich beschäftigt und dadurch Anspruch auf lange unverbrüchliche Dauer hat.

Eine interimistische Verfassung wäre ein Widerspruch mit lch selbst, wäre in der That keine Verfassung.

Welche Aussicht wäre also, daß in dermaliger Lage Deutsch, ands und folgeweise des HerzogthumS einem neuen Landes- verfaffungSgesetzc, läge dieses auch in seinen einzelnen Artikeln mit dem Landtage vereinbart vor, die herzogliche Sanktion und Verkündigung zu Theil werden könnte? Als ein Provisorium während der Vorbereitungen zu einem Reichstage und während der demnächstigen Verhandlungen eines solchen, könnte und surfte ohne Zweifel ein solches Gesetz nicht genehmigt und pu- llizirt werden. Die Regierung hätte vielmehr die Beendigung der Reichsverfassungsarbeiten und den Eintritt der wirklichen