Nassauische
Allgemeine Zeitung.
JVi. L8L. Sonntag den 3. August 1849.
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Pränume- rationöpreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßbcrzoglhumS und KurfürstcnthuniS Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Murn- und TariSschen VerwaltungSgebieteS 8 fl, 1O fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzelte oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- terg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Amtlicher Theil.
Dienstnachricht/
Nichtamtlicher Theil.
Der Eid auf der Reichsverfassung.
Zusammenstellung der dermalen im Herzogthum Nassau bestehenden Verfassung.
Deutschland. Hadamar (Die konstitutionelle Partei). — Freiburg (Unangenehme Verwechselung). — Rendsburg (Die Reichstruppen).
— Wien (Die protestantische Kirche. Vom ungarischen Kriegsschauplätze).
Ungarn. (Vom Kriegsschauplätze).
Frankreich. Paris (Tagesbericht).
Schweden. Stockholm (Die schwedischen Truppen nach Schleswig- Holstein).
Amtlicher Theil.
Dem provisorischen Lehrgehülfen Schäfer in Arzbach ist die dastge Lehrgehülfenstelle definitiv übertragen worden.
Nichtamtlicher Theil.
00 Der Eid auf die Reichsversasfung
In der ganzen Christen-, Juden-, Türken- und Heidenwelt sind alle ehrlichen Leute der Ansicht, daß man sein Wort halten müsse auch ohne Eid, und daß ein mit Eivesfeier gegebenes Wort eine noch größere Treue erfordere. Das aber wissen die Leute Groß und Klein auch, daß man sein Wort nur halten kann, so lange der Gegenstand, über welchen man es gegeben hat, vorhanden ist, daß z. B. wohl einem Manne die Treue, die er seiner Frau gelobt hat, nach ihrem Tode weder gefordert wird noch möglich ist. So ist es auch mit der Treue, die man den Gesetzen gelobt: man verspricht, sie zu halten, so lange sie in dem Lande Geltung haben. Wird ein Gesetz von der gesetzgebenden Behörde abgeschafft, so ist man nicht mehr an dasselbe gebunden. Das, liebe Leute, gilt auch von der Reichsverfassung. Man hat die Reichsverfassung als ein neues Gesetz für ganz Deutschland verkündigt und in Nassau die Beamten und die Waffentragenden darauf beeidigt. Man kann darüber zweierlei Meinung seyn, welche Absicht Die gehabt haben, welche die Beeidigung so dringend verlangt haben; darüber werden alle Vernünftige einig seyn, daß Alle, welche die Reichsverfassung beschworen haben, gelobten, sie so lange zu halten, als sie bestehen würde. Nun aber haben die Zeitereignisse dieses Kind der Frankfurter Versammlung nicht zum Leben kommen lassen; es war ein tovtgeborncS.
Als unser Volk auf diese Verfassung verpflichtet war, sah man erst, was man bisher nicht geahnt hatte, daß die Reichsverfassung für Deutschland — nur an wenigen Orten anerkannt wurde, ja daß sie nur in einer neuen, veränderten Auflage zur Geltung kommen könne. In dieser Lage blieb der Gesetzgebung nichts anderes zu thun übrig, als die Regierung zur Unterhandlung mit dem Vorleger der veränderten Verfassung zu ermächtigen.
In unserem Landtage ist darüber am 28. Juli berathen und der Beschluß gefaßt worden, zur möglichen Einigung Deutschlands sey der Anschluß an die Verfassungsvorschläge von Preußen, Sachsen und Hannover nöthig. Bei der Ver- Handlung hat der Abgeordnete Raht sich des Ausdruckes bedient: „Man muthet uns zu, ohne Weiteres unjern Eid, — aus reiner Feigheit unser Wort zu brechen." — Der Abgeordnete Raht ist ein Rechtsgelehrter und hat sicher nicht nöthig, daß wir-ihm sagen, was ein Eidbruch ist; wir können daher nicht begreifen , wie er die von der Gesetzgebung ausgehende Veränderung der Gesetze einen Eidbruch nennen will; wir können das um so weniger begreifen, als derselbe Abgeordnete in einer Vorberathung über die Beeidigungsfrage bei Gelegenheit des von dem Abg. Keim vorgetragenen Berichtes ausdrücklich dagegen gesprochen hat, die Landtagsmilglieder, als solche, auf die Reichsverfassung zu verpflichten, weil, wie er ganz richtig bemerkte, die Gesetzgebung freie Hand behalten müsse, damit sie etwa nöthige Abänderungen vornehmen könne. — Nun, nachdem die von ihm damals schon vorgedachten Veränderungen nöthig geworden sind, nennt das derselbe Abgeordnete Wort- und Eide brechen. Es will uns bedünken, daß eS nicht gut sey, die Verwirrung der Begriffe, welche in unserer Zeit leider schon sehr weit getrieben worden ist, noch zu ver, mehren. Wir halten es daher für nöthig, darauf aufmerksam zu machen, daß der ungerechte Vorwurf deS Abg. Rahl unseren Landtag nicht berühren kann, und daß alle Personen in Nassau, welche auf die Reichsverfassung verpflichtet worden sind, dem Beschlusse des Landtages vom 28. Juli Folge zu geben in ihrem Gewissen um ihres Eides willen gehalten sind.
5 Zusammenstellung der dermalen im Herzogthum Nassau bestehenden Verfassung.
V. Abschnitt.
Vom Staatshaushalt.
(Fortsetzung.)
8. 69. Die Staatsbedürfnisse, insoweit sie nicht durch Einkünfte aus den Staatsgütern und Regalien gedeckt sind, sollen durch Besteuerung des reinen Einkommens der Staatsangehörigen aufgebracht werden.
Vergl. 8. 1 des Ediktes vom 10/14. Febr. 1809.
8- 70. Es sollen die Steuern in der zweifachen Form von direkten und indirekten Auflagen erhoben werden. Die direkten Steuern sind bestimmt, denjenigen Staatsausgabenbe-