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Nassauische Allgemeine Zeitung.

Jfâ 183» Samstag den L. August 18419.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume­rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fL 1O fr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen- berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Die Gerichtsvollzieher.

Zusammenstellung der dermalen im Herzögthum Nassau be­stehenden Verfassung.

Deutschland. Wickert (Die Weinernte-AuSsschten). Von der Elbe (Die Früchte einer vernüftigen Gemeindeverwaltung). Kassel (Ausspruch der Landstänbe in der deutschen Frage). Mannheim (Preußische Besatzung auf 3 Jahre). Bon der Schweizergränzc (Besetzung HohenzollernS durch die Preußen). Nürnberg (Truppen­marsch nach Frankfurt). Stuttgart (Die Akten über die Schließung des Lokales des Rumpfparlaments). Berlin (Das Heer und die Wahlen. Waldeck's Geburtsfeier). Apenradc (Auslieferung der gefangenen Hessen). Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).

Ungarn. Hauptquartier Orkenyi (Vom Kriegsschauplätze).

Frankreich. Paris (Tagesbericht).

Der Gerichtsvollzieher.

0 Aus dem Runkel'schen. Das Institut der Gerichts­vollzieher wäre eine gute und heilsame Einrichtung für alle Staatsbürger, würde von den Gerichtsvollziehern selbst die ihnen anvertraute Gewalt nur nicht mißbraucht: so z. B. lau­fen die hiesigen zwei Gerichtsvollzieher den Insinuationen und Kontumazial-Erkenntnissen nach, weil dabei der Kläger die Kosten vorlegen muß, gelangt eine Sache ins Stadium der Pfändung, so macht der Gerichtsvollzieher Halt! und schleppt den Pfandbefehl Wochen-, ja Monate lang in der Tasche oder Mappe nach. Führt man Beschwerde über Ver­zögerung, erst dann wird man chikanirt, wird entweder noch weiter hingehalten oder bekommt ein so schlechtes Pfand, daß es vorgezogen wird, die Zögerung mit Geduld zu ertragen. Zum Heil und Segen führt solche Dienstführung aber eben so wenig, als wenn der Gerichtsvollzieher sich in jedes Trink­gelage und jede Prügelei mengt, was an manchen Orten keine Seltenheit ist.

Eine andere Regulirung der Gerichtsvollzieher-Gebühren dürfte sehr am rechten Orte stehen, etwa der Art: für eine Insinuation incl. Ausstellung deßhalbiger Bescheinigung 4 fr., denn der pünktlichste Mann kann dies oder jenes vergessen und in den Fall kommen, daß er gemahnt wird. Für Abgabe eines Kontumazialerkenntnisses, incl. Bescheinigungs-Ausstellung 6 fr. für den Vollzug einer Erekution 10 fr. Ist Jemand gemahnt und bezahlt dennoch nicht, so ist's seine eigene Schuld, wenn er in weitere und höhere Kosten fällt. Für den Vollzug einer Pfändung 40 fr. Für einen Pfandbericht ans Amt, weil zu Ausforschung mehrerer Verhältnisse ein größerer Zeitaufwand nöthig ist, 40 fr. Für Wegnahme deS Psandobjckts (d. h. von jedem Schuldner) 30 fr.

Weit zweckmäßiger würde dann ferner die Einrichtung seyn, wenn der Kläger, eben so wie die Stcmpelkosten bei Ge-

richt, auch alle Gebühren des Gerichtsvollziehers, ohne Aus­nahme, vorlegen und seiner Forderungssumme am Schuldner zuschreiben müßte. Der Gerichtsvollzieher erhält für Erekution, Pfändung , Pfandberickt von dem fast jederzeit unbemittelten Schuldner nichts, er soll sich für seine Gebühr dann, seiner Instruktion nach,. gleich ein Pfand mitnehmen, aber den Ge- richtsvollzieher möchte ich sehen, welcher dem armen Mann einen Eimer, Tisch, Stuhl ic. für Gebühr wegnimmt; solche Handlungen führt keiner aus, die Instruktion befiehlt es zwar, indessen ist es eine bekannte Sacke, daß aus dem Theoretischen ins Praktische ein sehr weiter Sprung gemacht werden muß. Befehlen mit der Feder auf dem Papier ist leicht, aber vieles, was am Schreibpult fertig gemachl wird, zu vollziehen, und in der beschriebenen Art auszuführen grenzt oft ans Unmög­liche, ja man kann sagen ans Unmenschliche und Unbarm­herzige.

Von Widersetzlichkeiten gegen die Gerichtsvollzieher ist es jetzt im Amte Runkel still, früher war solches der Fall nicht.

Wenn der Kläger dem Gerichtsvollzieher seine sämmtliche Gebühren vorlegen soll, so kann er oft sein gutes Geld noch an das schon schlecht stehende Guthaben hängen und zuletzt Alles verlieren, ja diese Fälle bleiben nicht aus, allein warum gibt sich der Gläubiger bei solcher Sachlage mit armen oder wohl gar betrügerische Absichten hegenden Menschen ab? Hat ein Gläubiger auf solcherlei Art thörigl gehandelt, warum soll der Gerichtsvollzieher nun gratis für ihn arbeiten? Dieses ist un­recht, jeder Arbeiter ist seines Lohnes werth und daS Sprich­wort ft gt: wer den Spielmann dingt, muß ihn bezahlen, und hiermit anderen Worten: der Gläubiger verlangt Hülseleistung vom Gerichtsvollzieher, folglich kann er auch das Honorar vorlegen.

Daß der Gerichtsvollzieherdienst eine sehr unangenehme Stellung ist. kann nicht bestritten werden, daß sich der Ge­richtsvollzieher auch nicht nur manche bittere ja beißende Miene, sondern auch Aeußerungen muß gefallen lassen, ohne deßhalb grade Beschwerde bei Amt führen zu können, ist eine wahre Sache, aber gerade deßhalb ist der Stand eines Gerichtsvoll­ziehers nicht entehrend sondern achlungswürdig.

Nicht am unrechten Orte würde es stehen, wenn der Ge, richtsvollzieher an seinem Anzug etwas Auszeichnendeö z. B. am Rockkragen silberne Borden trüge, bei seinem Eintritt in die Orte und Wohnungen flößte cs unbestreitbar einen ganz anderen Respekt bei den Leuten ein, als wie jetzt, wo diese KleiderauSzeichnung nicht besteht.

Die Erfahrung wird ohne Zweifel noch manche Lücken in der Gerichtsvollzieher - Instruktion ausbessern helfen. Unseren Landständen können solche Lücken nicht unbekannt seyn, aber Jedermann sagt: Die Landstände thun Anderer Gebühren und Diäten schmälern und streichen, aber von ihrer Diärenab- kürzung sprechen sie keine Silbe mehr.