Nassauische
Allgemeine Zeitung.
M ISO. Mittwoch den 1 Auguft 18419.
Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgraffchast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes ® fl. 1O fr. __Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen» berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Die Verfassung des Herzogthums Nassau.
Deutschland. Aus dem Amte Runkel (Das Sektenwesen). — Frank - furt (Prinz Emil von Hessen. Verein für deutsche Reinsprache. Das Zunftwesen). — Kuppenheim und Rastatt (Belagcrungsszenen). — Freiburg (Die Verluste des Belagerungsheeres vor Rastatt). — Aus dem Oberlande (Der Erzbischof von Freiburg). — München (Die Wahlen). — Bremen (Dänisches Urtheil über die preußische Ausdeutung des Waffenstillstandsvertrags). — Berlin (Die Wahlen). — K u f- stein (Politische Gefangene). — Wien (Zusammenrottungen. Aus Ungarn).
Schweiz. Bern (Die Kosten für die politischen Flüchtlinge). — Schaffhausen (Die eingeschloffenen Hessen).
Frankreich. Paris (Das neue Preßgesetz).
Ungarn. Pesth (Aufbruch des Hauptquartiers).
L Die Verfassung des Herzogthums Nassau
Da in der nächsten Zukunft die Revision der dermalen bestehenden Verfassung deS Herzogthums Nassau zur Erörterung auf dem Landtag kommen soll, und da eS für die Leser der gegenwärtigen Blätter nicht uninteressant seyn dürfte, eine Zusammenstellung der dermaligen Verfassungsnormen zu besitzen, um danach demnächst eine Vergleichung mit der bevorstehenden neuen Verfassungsurkunve anstellen zu können, so lassen wir hier eine solche Zusammenstellung abdrucken, indem wir Folgendes vorausschicken.
DaS Konstitutionsedikt vom 1/2 September 1814 bildet zwar die Grundlage des Nassauischen Verfassungsrechtes, indeß ist zu berücksichtigen, daß
1) die Bestimmungen im .Eingänge derselben über die Fundamentalrechte der Nassauischen Staatsangehörigen durch die im Herzogthum publizirten und (vorbehaltlich der Vorschriften des Einführungsgesetzes) in Wirksamkeit getretenen Grundrechte des deutschen Volkes antiquirt sind,
2) daß dasselbe die auf den Staat influirenden und insoweit in eine Verfassungsurkunde gehörigen Familienstatuten der Herzoglichen Regentenfamilie außer Betracht läßt,
3) daß dessen Bestimmungen über das Verhältniß zwischen der Regierung und den Landständen zwar noch gelten, aber durch die anerkannten Grundrechte des deutschen Volkes näher festgestellt sind;
4) daß dessen Vorschriften über die Zusammensetzung der Ständeversammlung durch das Gesetz vom 5. April 1848 beseitigt und ersetzt sind.
Wenn wir also das dermalige Verfassungsrecht deS Herzogthums in sechs Abschnitten zusammenstellen, so ergibt sich
1) der Inhalt des Abschnittes über die Grundrechte der Nassauischen Staatsangehörigen aus dem Reichsgesetze vom 27. Dezember 1848 über die Grundrechte deS deutschen Volkes;
2) der Abschnitt über das Staatsoberhaupt, theils aus
dem Konstitutionsedikte vom 1/2. September 1814 und theils aus den Familienstatuten des HauseS Nassau;
3) der Abschnitt über den Landtag aus dem KonstitutionS- cdikte vom 1/2. September 1814, aus den Grundrechten des deutschen Volkes, und aus dem Wahlgesetz vom 5. April 1848;
4) der Abschnitt über die richterliche Gewalt auS 'den Grundrechten des deutschen Volkes;
5) der Abschnitt über den Staatshaushalt aus dem Konstitutionsedikte vom 1/2. September 1814 in Verbindung mit dem Steuergesetze vom 10/14. Februar 1809 und auö den Grundrechten des deutschen Volkes;
6) der Abschnitt über die Gewähr der Verfassung aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Vereidigung der Zivilund Militärbeamten auf die Verfassung und aus den Grund, rechten des deutschen Volkes.
I. Abschnitt.
Grundrechte des Aassauischen Volkes.
§. 1. Vor dem Gesetze gilt kein Unterschied der Stände. Der Adel als Stand ist aufgehoben. Alle Standesvorrechte sind abgeschafft. Alle Staatsangehörigen sind vor dem Gesetze gleich. Alle Titel, in soweit sie nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und dürfen nie wieder eingeführt werden. Kein Staatsangehöriger darf von einem auswärtigen Staate einen Orden annehmen. Die öffentlichen Aemter find für alle Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für Alle gleich; Stellvertretung bei derselben soll nicht stattfinden. Die Ausführung dieses Grundsatzes bleibt der Gesetzgebung vorbehalten.
8. 2. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Die Verhaftung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer That, nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung, oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Verhafteten zugestellt werden. Die Polizeibehörde muß Jeden, den sie in Verwahrung genommen hat, im Laufe des folgenden Tages entweder freilassen, oder der richterlichen Behörde übergeben. Jeder Angeschuldigte soll gegen Stellung einer vom Gericht zu bestimmenden Kaution oder Bürgschaft der Haft entlassen werden, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens gegen denselben vorliegen. Im Falle einer widerrechtlich verfügten oder verlängerten Gefangenschaft ist der Schuldige und nöthigenfalls der Staat dem Verletzten zur Genugthuung und Entschädigung verpflichtet. Die für das Heer- und Seewesen erforderlichen Modifikationen dieser Bestimmungen werden besonderen Gesetzen vorbehalten.
8. 3. Die Todesstrafe, ausgenommen wo das Kriegsrecht sie vorschreibt, oder das Seerecht im Falle von Meutereien sie zuläßt, sowie die Strafen des Prangers, der Brandmarkung und der körperlichen Züchtigung, sind und bleiben abgeschafft. Die Strafe des bürgerlichen Todes findet nicht Statt. (Forts, folgt.)