Nassauische
Allgemeine Zeitung.
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Samstag den 28. Juli
18419»
Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. — Der vierteljährige Prânume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Her^ogthums Nassau, des GroßherzogthumS und KurfürstenthumS Hessen, der Landgrafschast Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tariâschen Vcrwaltungsgebietes S fl. IO fr. — Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L, Schellen, berg'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.
Uebersicht.
Steuerverwilligung auf Abschlag.
Badische Theilungspläne.
Deutschland. Wiesbaden (Die Verminderung der Beamten-Diäten und die Nichtverminderung der Landtags-Diäten). — Emâ (Hohe Gäste). — K v I n (Hofrath Buß). — Karlsruhe (Aus Rastatt). — Berlin (Der König von Dänemark als Herzog von Holstein). — Schleswig- Holstein (Geheime Artikel. Die ernannten RcgierungSmitglieder). — Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).
Schweiz. Schaffhausen (Die eingeschloffenen Hessen).
Frankreich. Paris (Guizot. Tagesbericht).
— Steuerverwilligung auf Abschlag
Unsere Ständeversammlung, deren Verhandlungen schon so manchen Beitrag zum neuen deutschen Staatsrecht geliefert haben, war in der Sitzung vom vorigen Samstag im Begriffe eine ganz neue Art der S te.u erv e rwi l l ig u n g oder Steuerverweigerung ins Leben einzuführen, und ist von dieser Schöpfung, welche das Land in unabsehbaren Wirrwarr ge- stürzt haben würde, nur durch einige Stimmen, welche den Abgeordneten von der Opposition fehlten, gerettet worden, gleichwie einst auch für den Antrag, das Herzogthum Nassau zur völkerrechtswidrigen Sperrung der staalsvert-agsmäßigen preußischen Militärstraße zwischen Wetzlar und Ehrenbreitstein zu veranlassen, nur eine oder zwei Stimmen fehlten.
, Das neue StaatSrecht, welches man zum Muster für die übrigen konstitutionellen Monarchieen Deutschlands und Euro- pa's einführen wollte, besteht darin, daß man die von der Regierung vorgelegten Ausgabe-Etats genehmigt, und wenn es sich dann um Aufbringung der Einnahmen hanoelt, die erforderlichen Steuern zwar nicht verweigert, aber auch nicht vollständig, sondern theilweise verwilligt, unter dem Vorbehalt der jukzessiven weiteren Verwilligung, wenn die Regierung sich gut aufführe, m. a. W. von ihren verfassungsmäßigen Rechten keinen Gebrauch mache.
Hinsichtlich der Frage der Steuerverweigerung werden folgende staatsrechtliche Grundsätze nicht leicht bestritten werden können.
1. Der Volksvertretung steht das Recht zu, einzelne Ausgabeposten zu beanstanden und zu streichen.
2. Eine allgemeine Steuerverweigerung ist nicht statthaft gegen die Regierung, wohl aber gegen ein bestimmtes Mlnisterium.
3. Die allgemeine Steuerverweigerung ist eine durchaus exzeptionelle Maßregel; sie nähert; stch, weil sie den Gang der Staatsmaschine hemmt, und bie | Bande der Ordnung auflvs't, der gewaltsamen Umwälzung; sie ist das äußerste Mittel, welches eine Ständeversammlung dann anwendet, nachdem alle Mittel, ein der Landesverfassung nnd den Interessen des Landes beharrlich entgegenstrebendes:
Ministerium zu beseitigen oder zur Pflichterfüllung zurückzuführen, erschöpft sind.
4. Das Recht der Steuerbewilligung und Steuerverweigerung hängt zunächst nur mit der Regelung des Finanz, Haushaltes zusammen; die Steuerbewilligung kann nicht an Bedingungen geknüpft, und es kann dieses Recht nicht dazu benutzt werden, um die verfassungsmäßigen Rechte der Regierung zu beeinträchtigen.
5. Alle vorstehenden Grundsätze gelten zunächst nur von den vollständig souveränen Staaten, indem bei halbsouveränen Staaten (solchen, welche einem Bundesstaate oder Reiche angehören) bekanntlich Beschränkungen in den wechselseitigen Rechten der Regierung und der Ständeversammlung eintreten. Zu einer allgemeinen Steuerverweigerung siag in dem gegenwärtigen Falle kein Grund vor, weil das Ministerium sich einer hartnäckigen Verfassungsverletzung und Ty- rannet nicht schuldig gemacht hat, und es würde daher eine loiche extreme Maßregel von dem nassauischen Volke mit denselben Empfindungen ausgenommen worden seyn, mit welchen dieß von Seiten des preußischen Volkes im November v. I, geschah, und ähnliche Gegenwirkungen hervorgerufen haben. Wenn nun aber die allgemeine Steuerverweigerung nicht mo- tivirt war, so konnte, nachdem das Ausgaben-Budget die Genehmigung erhalten, eine partielle Verwilligung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Steuern nicht zulässig seyn. Es widerspricht ein solches Verfahren nicht nur allgemeinen Staatsrechtsgrundsätzen, sondern ist auch mit vollem Rechte durch die Verfassungsurkunde vom 1/2. Septbr. 1814 abgcschnilten. Es heißt daselbst in §. 2. pos. 3:
,/Alle von den Unterthanen zu erhebenden direkten und indirekten Abgaben sollen von der Mehrheit Unserer Landstände im Voraus bewilligt werden, alle direkten Abgaben für den Zeitraum eines Jahres, die indirekten nach Gutfinden auf sechs Jahre hinaus. Zu dem Ende ist das Bedürfniß deS kommenden Jahres sammt dem wahrscheinlichen Ertrag der zu erhebenden Abgaben in genauen und vollständigen Uebersichten ihnen vorzulegen, auf gleiche Art auch die geschehene Verwendung der früher von den Landständen zu angegebenen Slaatsbedürfnifsen bewilligten Abgaben ihnen untèr gestatteter Einsicht der geführten Rechnungen mit den Belegen derselben nachzuweisen." " . .
Hiernach müssen die Steuern, wenn sie nicht überhaupt versagt werden wollen oder können, auf ein Jahr im voraus s bewilligt werden : und cs kann dies auch nicht anders seyn, wenn man nicht die Möglichkeit eines geordneten Ganges der Staatsverwaltung und eines geregelten Finanzzustandes aufheben will. Rach unserer Ueberzeugung ist danach jeder Antrag auf partielle Verwilligung der zur Deckung der genehmigten Staatsausgaben erforderlichen Geldmittel verfaffungSver- letzend, uiw jedes Ministerium, welches sich eine solche neue ' Form der Steuerverwilligung gefallen läßt, macht sich der I Theilnahme an der Verfassungsvcrlctzung schuldig. Ein jedes Ministerium ist nicht blos berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine derartige Steuerverwilligung der Steuerverweigerung gleich zu achten, und zu allen denjenigen Schritten übèrzu- gehen, welche die letztere extreme Maßregel in ihrem Gefolge