Einzelbild herunterladen
 

Nassauische Allgemeine Zeitung.

M 17« Freitag den 2«. Juli 1849.

Die Nass. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 3 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes S fl. IO kr. Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schellen­der g'schen Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Nassau und die deutsche Reichsverfassung.

Deutschland. Köln (Franz Raveaur). Karlsruhe (Das badische Armeekorps). Konstanz (Die Stimmung der Bewohner des See- kreises).. Stuttgart (Die Mitglieder des Rumpfparlaments. Urthkils- svruch über die Klage der ReichSregentschaft gegen Römer). Berlin (Die Cholera. Ein Mißverständniß). AuS Nordschleswig (Eng­lische Schiffe. Die neuen Operationstruppen gegen Fridcricia). Wien (Der Kaiser. Vom ungarischen Kriegsschauplätze).

Schweiz. Vom Zürichersee (Die letzten Trümmer des Rebellenheeres). Ungarn. Nagy-Jgmand (Die Besetzung von Ofen und Pesth).

2 Nassau und die deutsche Reichsversafsung.

AuS den Verhandlungen der ersten Sitzung der Stände­versammlung haben wir mit Befriedigung wahrgenommen, daß die Stände dem wichtigsten Gegenstände, welcher die Gemüther der deutschen Nation bewegt, der Frage der deutschen Einheit, ihre Aufmerksamkeit gewidmet haben, und daß die Regierung darüber Aufklärung geben wird, von welchen Ansichten sie be­züglich des Beitritts des HerzogthumS Nassau zu dem unter den Auspizien Preußens sich bildenden neuen deutschen Reiche geleitet ist. Nur hegen wir dabei die eine Besorgniß, daß diese Frage wiederum Veranlassung zu weitläufigen geld- und zeit­raubenden Diskussionen geben möge, während es doch auf der flachen Hand liegt, daß das Herzogthum Nassau hierbei keinen Ausschlag geben kann, daß es der äußeren und inneren Noth­wendigkeit folgen muß, und ein absolut freies Wollen oder Wählen gar nicht möglich ist, gleichwie es auch seiner Zeit ganz überflüssig war, über den von der allgemeinen Stimme für nothwendig erkannten Beitritt Nassaus zum Zollverein viele Worte zu machen.

In ganz gemeinen Dingen

Hängt viel von Wahl und Wollen ab; das Höchste

Was uns begegnet, kömmt wer weiß woher.

Göthe.

Wenn überhaupt jetzt noch an die Konstruirung eines neuen deutschen Reiches mit einem deutschen Parla­mente gedacht werden soll, so kann dieß nur auf dem von den Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover ange, bahnten Wege geschehen; wird dieser Weg nicht betreten, so fallt Deutschland in die alten Bundestagsverhältnisse zurück, und verliert die mächtigste Frucht der vorigjährigen Erhebung.

Die nassauische Regierung war die erste, welche ihre Mit­wirkung zur Bildung eines neuen deutschen Reiches mit einem Nattvnalparlament öffentlich verkündete und die einleitenden Schritte dazu that; sie war eine von den Regierungen, welche durch Festhalten an der Idee des Reiches, durch Vollziehung der Beschlüsse der deutschen Zentralgewalt und Nationalver­sammlung, sich auSzeichneten, und welche die am 28. März

1849 beschlossene Reichsverfassung ohne Vorbehalt anerkannten. Nachdem nun leider die Vollziehung des deutschen Verfassungs­gesetzes vom 28. März 1849 durch die Ablehnung deS erlernen ReichSoberhauples und durch die Unmöglichkeit, einen andern Fürsten als den Regenten des mächtigsten rein deutschen Staa­tes zum Reichsoberhaupt zu wählen, unstatthaft geworden ist, wird die nassauische Regierung in der Konsequenz ihres bishe­rigen Strebens ihre ernstlichsten Bemühungen darauf richten müssen, die Einigung Deutschlands auf dem Wege, welcher eine Erreichung ves Zieles in Aussicht stellt, zu fördern.

Im Jahre 1806 wurde daS tausendjährige deutsche Reich unter dem Einflüsse und Machtgebote eines fremden Eroberers aufgelöst. Nachdem im Jahre 1815 dieser auswärtige Einfluß gebrochen war, wurde die dem deutschen Volke gebührende Ein­heit nicht durch Herstellung eines deutschen Reiches, sondern durch die Gründung eines deutschen StaatenbundeS (eines völ­kerrechtlichen Vereines der deutschen Regierungen) gewählt. Diese völkerrechtliche Vereinigung genügte dem Volke nicht; eS ließ sich für einige Zeit durch die im deutschen Zollvereine lie­genden Zugeständnisse beschwichtigen, ohne aber seinen Ansprü­chen auf die staatsrechtliche Einheit Deutschlands zu entsagen. DaS Jahr 1848 schien dem natürlich und rechtlich begründeten Einheitsdrange des deutschen Volkes Genüge leisten zu wollen. Die deutschen Bundesregierungen erklärten sich bereit, ein deut­sches Reich mit Volksparlament zu gründen, die deutsche Bun­desversammlung zu Frankfurt löste sich im Juli 1848 auf, und überließ ihre Funktionen einem Reichsverweser, welcher von der konstituirenden deutschen Nationalversammlung gewählt war, um nach dem Gesetze vom 28. Juni 1848 bis zur Vollendung der deutschen Reichsverfassung die Altributionen der Bundes­versammlung durch verantwortliche Minister auSzuüben. Die Herstellung des deutschen Reiches scheiterte aber augenblicklich daran, daß das erwählte ReichSoberhaupt, an dem Grundsätze ver Vereinbarung festhaltend, die Kaiserkrone vorläufig ablchnte, wodurch eine Art von Interregnum für Deutschland eingetreten ist. Da das Gesetz vom 28. Juni 1848 seinem Zwecke und Wortinhalte nach nur ein transitorisches Gesetz ist, und nach demselben daS Amt des ReichsverweserS, als Repräsentant der vormaligen deutschen Bundesversammlung, nur für die Zeit­dauer und im Zusammenhänge mit der konstituirenden deut­schen Nationalversammlung gegründet ist; (vergl. die Sätze 4 und 6 jenes Gesetzes, welche lauten: Ueber Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten beschließt die Zentralgewalt im Einverständnisse mit der Rationalversamm, lung. Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte der Nationalversammlung verantwortliche Minister aus), so ist eS einleuchtend, daß gegenwärtig, nach stattgehab­tem AuSeinandertritte der Nationalversammlung, die Beschlüsse deS ReichSverweserS oder seiner Minister die Kraft vormaliger BundeSbeschlüffe den deutschen Einzelstaaten gegenüber, nicht haben können. Da nun aber auch die Bundesversammlung nicht mehr besteht, und auch an die vorläufige Herstellung die­ser der deutschen Nation so sehr verhaßten Institution nicht ge­dacht werden kann, so gibt eS auf die Frage, wie sich die deut­schen Regierungen vom rechtlichen und politischen Standpunkte auS zu verhalten haben, nur die Eine Antwort, daß sie, nach-