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Nassauische |

Allgâkinc Zeitunff.

J£ 134.

Sonntag den 1 Juli

1849.

Die Raff. Allg. Zeitung erscheint zweimal, die Beiblätter einmal täglich, mit Ausnahme des Sonntags. Der vierteljährige Pränume- rationspreis ist in Wiesbaden, für den Umfang des Herzogthums Nassau, des GrößherzogtbnmS und Kurfürstenthums Hessen, der Landgrafschaft Hessen-Homburg und der freien Stadt Frankfurt 8 fl., in den übrigen Ländern des fürstlich Thurn- und Tarisschen Verwaltungsgebietes 8 fl. 1O fr. -Inserate werden die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum mit 3 fr. berechnet. Bestellungen beliebe man in Wiesbaden in der L. Schelleu- berg'scheu Hof-Buchhandlung, auswärts bei den nächst gelegenen Postämtern zu machen.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

I Dienstnachrichten.

Nichtamtlicher Theil.

Die Vertagung der Ständeversammlung.

Deutschland. Höchst (Einer von den drei Höchster Freischärlern in Germersheim arretirt). Karlsruhe (General Miller in Offenburg).

Stuttgart (Das Wahlgesetz. Die schwäbische Legion). Gotha

(Die Versammlung). Wien (Vom ungarischen Kriegsschauplätze).

Nachschrift.

Amtlicher Theil.

Der Lehrer Dietrich in Lützendorf ist seines Dienstes ent­lassen und die dastge Lehrerstelle dem Lehrvikar Kunz in Lochum übertragen worden.

Dem Lehrer Lieber in Mosbach und Biebrich ist die dritte Stelle eines Reallehrers zu Diez in provisorischer Eigen­schaft übertragen worden.

Nichtamtlicher Theil.

L* Die Vertagung der Ständeversammlung.

Obgleich eS nachgewlesen und anerkannt ist, daß daS Kon« ftitutionsedikt vom 1/2. September 1814 in seinen, durch die spätere Gesetzgebung nicht abgeänderten Theilen in gesetzlicher Kraft und Wirksamkeit besteht und bestehen muß, bis die beab­sichtigte Revision der Verfassung im Wege der Vereinbarung zwischen der Regierung und den Ständen beendigt ist, so kommt doch ein Korrespondent der Freien Zeitung ' in einem Artikel mit der Ueberschrift:Die neuesten Regierungsakte in Nassau," und mit dem sür die Partei der Freien Zeitung ganz passenden Motto: Stat pro ratione volunlas nochmals auf den para- doren Satz zurück, daß die Anerkennung irgend einer Gültig« des Konstitutionsgesetzes vom 1/2. September 1814 unzu« man nicht die Ereignisse und Verheißungen "Nen wolle. Jener Korrespondent sagt: -»io fie es hierin und öfters 'Zungen, Verkün-

-* Jahres ^te

Nachdem nun einmal nicht bestritten werden kann, daß die fernere Rechtsgültigkeit des Konstitutionsedikts vom 1/2. Sep, tember 1814 auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht, und daß sie in dem Wahlgesetz vom 5. April 1848, sowie in der von der Stânvcversammlung entworfenen Geschäftsordnung an, erkannt ist, kommt jener Artikel der Freien Zeitung auf die sonderbare Idee, die Ungültigkeit des Konstitutionsedikts aus den Proklamationen des Herzogs vom 4. März, 9, April und 22. Mai 1848 und vom 17. April 1849 herleiten zu wollen; allein wir finden in allen Proklamationen und Eröffnungen des Herzogs den durchleuchtenden Gedanken, daß eine Der- fassung bestehe und daß eine Revision derselben mit den Stân- den in den gesetzlichen Formen vereinbart werden soll. Nir- gendS finden wir eine einseitige Aufhebung des Konstitutions, gesctzes durch den Herzog, welcher nie der Vermuthung Raum gegeben hat, daß er in solcher Weise einer Verfassungsver­letzung sich schuldig machen wolle; von dem Herzog ist über-, dies das Wahlgesetz vom 5. April 1848, sowie die ständische Geschäftsordnung, in welcher die fernere Gültigkeit des Ver- fassungsgesetzes vom 1/2. Sept. 1814 anerkannt wird, geneh­migt worden. Mit der Berufung auf einen Widerstreit zwischen dem jetzigen Ministerium und dem Herzog ist hier also nichts zu gewinnen; in dieser Sache sind der Herzog, das Ministe­rium und die Majorität der Ständeversammlung einverstan, den, und müssen einverstanden seyn, weil das Gegentheil den einfachsten Grundbegriffen des Rechtes und den vortie- genden wechselseitigen Anerkenntnissen schnurstracks wider­streiten würde. Der abgeschmackte Vorwurf gegen die Nass. Allgem. Zeitung, daß dieselbe das Jahr 1848 aus der Ge, schichte ausstreiche, widerlegt sich am besten dadurch, daß in den betreffenden Artikeln der Nass. Allg. Zeitung gerade aus den Verhandlungen und Anerkenntnissen des JahreS 1848 die wesentlichsten Gründe für die fernere Gültigkeit des Ver- fassungsgesetzeS vom 1/2 September 1814 hergeleitet worden sind. Der Artikel der Freien Zeitung predigt Grundsätze, welche alle staatsrechtliche Verbindlichkeiten zwischen der Nas­sauischen Regierung und der Ständeversammlung lösen: danach freilich ständen Regierung und Stänve als feindliche Gewalten im Naturzustande einander gegenüber, danach bestände ein rechtliches Verhältniß zwischen beiden nicht, danach wäre der­malen gar keine Verfassung vorhanden, und danach wäre die Regierung nicht im Unrecht, sondern noch als sehr loyal zu betrachten, wenn sie, in Ermangelung einer Vereinbarung, eine neue Verfassung und ein neues Wahlgesetz oktroyirte, und durch eine nach letzterem gewählte Ständcversammlung die oktr.oyirte Verfassung revidiren ließe. Es ist eine alles Rechts­gefühl empörende Insolenz, wenn behauptet werden will, daß derjenige, welcher das Konstitutionsedikt vom 1/2. September 1814, soweit es nicht durch die späteren Gesetze, ' amentlich a lso durch daS Gesetz vom 5. Apr il 1848 ' npert ist, als gültig ansteht, damit auch die jetzige umlung als eine rechtswidrige betrachte, weil sie nicht ^ungSurkunde, sondern nach dem Gesetz vom " So mangelhaft dieses letztere Ge« "erden muß, daß bei dessen unden Politik, die sich