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Nassauische

Allgemeine Zeitung.

Jtë LS2 Freitag den 2S Juni 18419.

A^^Wir sehen uns in Stand 'gesetzt vom 1. Juli d. J. an den vierteljährlichen Pränumerationspreis unseres Blatteß für den Umfang des Herzogtums Nassau, der hessischen Länder und der freien Stadt Frankfurt in der Weise zu ermäßigen, daß die Zeitung einschließlich des Postaufschlags im bezeichneten Bezirke von nun an zu demselben Preise abgegeben wird, wie in Wiesbaden, nämlich zu 2 fl. für das Vierteljahr, und in den übrigen Ländern des Thurn- und Taxis'schen Verwaltungsbezirkes zu 2 fi. 10 kr.

Beim Herannahen des neuen Quartals bitten wir die Bestellungen auf unsere Zeitung möglichst frühzeitig machen zu wollen, damit wir im Stande sind, von vornherein vollständige Exemplare zu liefern.

Die Expedition der Nafl. Allg. Zeitung.

Uebersicht.

Die Forderungen der katholischen Kirche in Nassau. Deutschland. Wiesbaden (Aufhebung eines dänischen Postens durch die Nassauer). Karlsruhe (Mayerhofer gefangen). Stuttgart (Unterdrückte Unruhen in Kalw und Nagold). Gotha (Die Bersamm' lung). Berlin (WürtembergS Antwort. Von der Pfordten). Schleswig (Ernstliche Wiederaufnahme des Kriegs). E ger (Muth- maßliche Rückkehr des Fürsten Metternich). W i en (DaS steghafte Vor­dringen der Kaiserlichen).

Niederlande. Amsterdam (Sieg der Holländer in Batavia).

^tmM*Pa r,i s (Tagesbericht). ; Ungarn. Pesth (Lug und Trug).

Nachschrift.

£9

* Die Forderungen der katholischen Kirche in Staffan

I.

Bei Kirchheim und Schott in Mainz ist ein Broschürchen erschienen unter dem Titel:Katholische Kirchen- und - Sckulzustände in Nassau und die Proklamation vom 5. März 1848." Diese kleine Schrift enthält eine Zu- sammenstellung aller der Forderungen, welche die Katholiken und spezieller der katholische Klerus auf die von Seiten des Landesherrn verheißene Beseitigung der Beengung aller Religionsfreiheit begründet erachten. Sie verdient um so mehr unsere Aufmerksamkeit, da sie mit vielem Scharf- sinn und umfassender Spezialkenntniß abgefaßt ist und leden- fallS von einem Manne herrührt, welcher der von ihm beson- 'derS eifrig verfochtenen Sache der bischöflichen Behörde fehl n^SBir^rHstren von vornherein, daß wir mit dem Grund- aedanken deö Büchleins völlig einverstanden sind, nicht aber mit einigen unverkennbar durchlaufenden Nebengedanken, und sollen versuchen, eine Scheidung zwischen Beidem vorzuneh- Sn, die der Verfasser wir wissen nicht, ob absichtlich oder abll*Eet^ den daß durch die verheißene Aufhe, bung der Beengungen der Religionsfreiheit der katholischen Kirche ihre innere Selbstständigkeit als freie Körperschaft f Reue zugesichert ist sammt der Geltendmachung ihrer wamuch- fach bisher niedergehaltenen Rechtsansprüche. Dieser Beg ff der innern Selbstständigkeit ist aber freilich sehr dehnsam, er läßt sich sehr eng und läßt sich sehr weit fassen. Proben bei der AuffassungSweifen gaben uns die Verhandlungen des Par­lamentes über diesen Punkt. Wie die freie politische Gemeinde,

ohne vom Staate gouvernirt zu werden, doch nicht ganz los­gelöst werden darf von dem Mittelpunkte der allgemeinen Staatsverwaltung, so wird auch ein ähnliches Wechselverhältniß zwischen der Kirche und dem Staate stattfinden müssen, einfach aus Gründen der Zweckmäßigkeit für Beide.

Wir sind mit dem Verfasser des oben genannten Schrift- chens vollkommen einverstanden, daß seit dem Jahre 1803 bis auf die neueste Zeit die katholische Kirche in Nassau vielfach beeinträchtigt worden ist in ihrer inneren Selbständigkeit. Es sind aber diese Beschränkungen vollzogen worden auf dem for­mell gesetzlichen Wege durch Edikte und Verordnungen, yt noch immer als zu Recht bestehend anerkannt werden müs, sens bis sie in verfassungsmäßiger Weise ausgehoben sind. Und hier begegnen wir dem Verfasser des Bült leins auf einem Nebengedanken, den wir nicht billigen können. Er be, hauptet nämlich, diefürstlichen Räthe" Nassaus hätten auch jetzt noch immer das befreiende Wort nicht finden können, um zu vollziehen, was durch die landesherrliche Proklamation, was durch die Grundrechte verheißen sey.

Diefürstlichen Räthe," d. h. das Ministerium hat aber gar kein Recht, hier aus eigener Macht bestehende Gesetze auf­zuheben; es würde sich vielmehr dadurch einer verfassungs­widrigen Handlung schuldig machen, es kann vielmehr auf diesem Wege nur in Gemeinschaft mit den Lanbstän- den vorschreiten. Der Verfasser jenes Büchleins könnte daher nur wünschen, und wir wünschen es mit ihm daß die Ansprüche der katholischen Kirche in Nassau recht bald auf verfassungsmäßigem Wege zur Zufriedenheit der Ka­tholiken geordnet werben mögen. Dadurch aber, daß er die noch nicht erfolgte Regelung dieser Verhältnisse denfürstlichen Räthen" zum Vorwurf macht, verfällt er in den Schein einer geflissentlichen Wühlerei, der uns bei seiner sonstigen so aus­gedehnten Kenntniß staatsrechtlicher Verhältnisse mit Recht Wunder nehmen muß.

Auch dies finden wir historisch nicht gerechtfertigt, daß er die schweren Beeinträchtigungen der katholischen Kirche fest 1803 stets und ausschließlich der Bürokratie und den fürstlichen Räthen zur Last legt. Es ist dies eine Auffassungsweise, die man in Oberdeutschland, namentlich in München und Augs­burg sehr geläufig findet, und die trotzdem eine sehr oberfläch­liche ist. Ich will wahrhaftig nicht den Advokaten der vor, märzlichen Bürokratie machen, von deren Sünden, namentlich auch in Betreff der Niederhaltung der Kirche, ich innigst über­zeugt bin. Allein die Verwendung der aus den Säkularisa­tionen geflossenen Gelber, die Einführung deS landesherrlichen Plazets, die Beschränkungen der Prozessionen ic. das offizielle Mißtrauen gegen den katholischen Klerus wegen seiner Abhän­gigkeit von Rom rc. flossen weit mehr aus dem allgemeinen Kulturzustande der hinter uns liegenden Restaurationsperiode,