Einzelbild herunterladen
 

Nassauische

Allgemeine Zeitung.

^N 139t Donnerstag den LL Juni 18LS

Zweite Ausgabe.

Uebersicht.

Amtlicher Theil.

DienstnachrichL.

Nichtamtlicher Theil.

Die Vertagung der Ständeversammlung.

Deutschland. Hadamar (Weigerung zur Vornahme der Wahlen. Die Deputirten der Demokraten-Versammlung zn Idstein). M ainz (Die südlichen Theile Rheinhessens in Belagerungszustand erklärt. Beginn des Kampfes im Alsenzer Thal). Darmstadt (Der Ministerwechsel). Bensheim (Strenge Maßregeln. Freischârler-Heldenmuth). Vom Neckar (Struve in Mannheim). Mannheim (Die öffentliche Stim­mung). Karlsruhe (Eröffnung der konstituirenden Versammlung).

Kaiserslautern (Aufgebot des Landsturmes). Kreuznach (Beginn der Kriegsoperationen). Neustadt (Scharmützel). Stutt­gart (Getheilte Stimmung). Berlin (Die Denkschrift der verbün­deten Regierungen. Der Prinz von Preußen zum Oberbefehlshaber der Rheinarmee ernannt).

Ungarn. Preß bürg (Vom Kriegsschauplätze).

Sprechsaal für Stadt und Land.

Amtlicher Theil.

Am 31. Mai ist der Lehrer Schönberger zu Höhn, Amts Marienberg, mit Tod abgegangen.

Der Lehrvikar Sanner in Müschenbach ist zum Lehrer daselbst ernannt worden.

Nichtamtlicher Theil.

L Die Vertagung der Standeverfammlung.

Zufolge der neuesten Nummer des Verordnungsblattes hat sich die Herzogliche Regierung veranlaßt gesehen, die am 8. Juni auf acht Tage ausgesprochene Vertagung der Stände- Versammlung auf weitere vier Wochen zu erstrecken. Ueber die politische Nothwendigkeit einer solchen Maßregel kann bei den­jenigen, welche nur einigermaßen die Verhältnisse kennen oder zu beurtheilen vermögen, kein Zweifel obwalten: auch liegt es nicht in der Absicht des gegenwärtigen Aufsatzes, daraufnäher elnzugehen. Da indeß auch wieder die Berechtigung der Staatsregierung zu jener Vertagung zur Sprache kommen mochte, und da es eine Partei gibt, welche sich nicht scheut, auf die insolenteste Weise aus dem sonnenklaren Rechte Un­recht und auö dem offenbarsten Unrechte Recht zu machen, so glauben wir den Lesern gegenwärtiger Blätter einen Dienst zu erweisen, wenn wir die einschlagenden gesetzlichen Bestimmun­gen wörtlich hintereinander abdrucken lassen.

1) Der 8. 67 der von der gegenwärtigen Ständeversamm­lung entworfenen, auch von der Linken in der Kammer stets als rechtsgültig anerkannten Geschäftsordnung enthält (unter der originellen Überschrift: Vertagung und Auflösung der Ge­sellschaft) folgende Bestimmung:

Die Versammlung kann sich auf den Antrag des Vor­sitzenden vertagen. Geschieht dieses auf eine längere Zeit als acht Tage, so ist die von den landesherrlichen Kommissarien einzuholende Genehmigung Seiner Hoheit des Herzogs dazu erforderlich.

Der Schluß des Landtags, sowie die Auflösung der Ver­sammlung geschieht durch Mittheilung des von Sr. Hoheit dem Herzoge gefaßten Beschlusses. Unmittelbar nach.derselben geht die Versammlung auseinander."

2) Der §. 40 derselben Geschäftsordnung lautet:

Nur wenn wenigstens 28 Abgeordnete und Einer der landesherrlichen Kommissarien, soweit d er e nAnw esenheit nach 8. 3 der Verfa ssungsurk unv e.noth w endi g ist, zugegen sind, kann die Sitzung eröffnet werden. Eine gleiche Anzahl ist zur Fassung jedes Beschlusses der Versammlung erforderlich."

3) Der in dem 8. 40 der Geschäftsordnung als rechts­beständig erwähnte §. 3 der Verfassungsurkunde enthält die nachstehenden Bestimmungen, welche durch das Wahlgesetz vom 5. April 1848 nicht abgeändert sind, und noch in Wirksamkeit fortbestehen:

Wir werden die Landstände alljährlich zwischen dem 1. Januar und 1. April und sonst im Laufe des Jahres, so oft cs Uns erforderlich scheint, außerordentlich versammeln, behal­ten Uns aber das Recht vor, ihre Sitzungen nach Gutfinden zu unterbrechen, auch die Versammlung der Landesdeputirten gänzlich aufzulösen und eine anderweite Wahl derselben an­zuordnen.

Eine jede eigenmächtige Zusammenkunft der Versammlung der Landstände oder einer von ihren Abtheilungen ohne Unsere vorgängige Einladung ist unerlaubt, und was darin verhan­delt oder beschlossen werden sollte, für null und nichtig zu achten.

Bei den ordentlichen und außerordentlichen Versammlun­gen der Landstände werden Wir zu den Sitzungen jeder Ab­theilung Kommissarien abordnen, welche an allen Verhandlung gen Antheil nehmen, ohne jedoch bei den Abstimmungen zugegen zu seyn. Die Handhabung der inneren Polizei der Versamm­lungen bleibt ihnen selbst überlassen, nach Maßgabe einer Ord­nung jedoch, die im Laufe der ersten Sitzung zu entwerfen und Uns zur Genehmigung vorzulegen ist.

Während der Versammlung der Landstände kann kein Mitglied ohne Zustimmung der Abtheilung, wozu cs gehört, auS irgend einem Grunde oder Veranlassung zu gefänglicher Haft gebracht werden."

4) Der Artikel 177 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1849 verordnet:

Mitglieder von Korporationen oder Behörden, welche, nachdem diese von der Regierung für aufgelöst erklärt worden sind, dennoch ebenso zu handeln fortfahren, als wäre keine Auflösung erfolgt, sowie die Mitglieder des Landtags, wenn sie